BESCHLUSS ZB 12 . Oktober Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. 12 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Aurich 20 . März wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § § Abs. § Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. statthaft Rechtsbeschwerde ist unzulässig verwerfen Notfrist Monat Zustellung Beschlusses Landgerichts Bundesgerichtshof eingelegt worden ist § Abs. Satz Abs. Satz . ist Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden . 21 . März IX ZB . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Leer Entscheidung 09.01.2006 LG Aurich Entscheidung 20.03.2006