BESCHLUSS 1 . August Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 1 . August beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 23 . April wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : " sofortige Beschwerde " Schuldners ist Rechtsbeschwerde auszulegen Sprachgebrauch Überprüfung Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird vgl. Beschluss 21 . März IX ZB . bezieht zwar ausdrücklich Beschluss 28 . Mai Gegenvorstellung Schuldners zurückgewiesen wurde . Begründung Rechtsbeschwerde zeigt jedoch Angriff Beschwerdeentscheidung 23 . April verstehen ist . Rechtsbeschwerde ist unzulässig verwerfen statthaft ist . 27 . Oktober wurde § InsO Möglichkeit Rechtsbeschwerde Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah aufgehoben Gesetz Änderung § . . schwerde ist nur noch Falle Zulassung Beschwerdegericht statthaft § Abs. Satz Nr. . ist Streitfall geschehen . Nichtzulassung Rechtsbeschwerde gibt anders Revision Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss 16 November IX ZA . Weg außerordentlichen Beschwerde ist eröffnet Beschluss 7 . März IX ZB verfassungsrechtlich auch geboten vgl. BVerfGE . Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist InsO § Abs. Satz § Abs. Satz . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung