BESCHLUSS 6 . April Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsVV Abs. Geht Tätigkeit Insolvenzverwalters Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich Tätigkeit Treuhänders § § InsO kann Umständen Einzelfalls Abschlag rechtfertigen führt Vergütungssatz Insolvenzverwalters Ergebnis bisherigen Vergütungssatz Treuhänder orientiert . InsVV Abs. lit . Frage Zahl Gläubiger gering ist kommt Zahl Gläubiger Insolvenzverfahren beteiligen . InsVV Ermäßigung Mindestvergütung Insolvenzverwalters Verbraucherinsolvenzverfahren ist Fälle Regelvergütung § Abs. InsVV Tragen kommt direkt noch analog anzuwenden . Beschluss 6 . April IX ZB AG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Dr. 6 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Juni wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Verwalter 23 . Oktober Vermögen Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren . Schuldner legte Rechtsanwalt gestellten Insolvenzantrag 23 . September § Abs. Nr. InsO erforderlichen Unterlagen . Insolvenzgericht ordnete Verfahren schriftlich durchzuführen sei . Gläubigern meldeten Gläubiger Forderungen Gesamthöhe € Tabelle . weitere Beteiligte kündigte Lebensversicherungen Schuldners zog kaufswerte Insolvenzmasse . vereinnahmte pfändbaren Lohnanteile Steuererstattung Jahr . Weitere Vermögenswerte waren vorhanden . Insolvenzmasse betrug € . 26 . Februar reichte weitere Beteiligte Schlussbericht Schlussverzeichnis . Weiter legte Vergütungsabrechnung Vergütung 8.459,37 € Auslagenersatz beantragte . Beschluss 20 . April bestimmte Insolvenzgericht Schlusstermin schriftlichen Verfahren 1 . Juni 2016 . weiterem Beschluss 20 . April hat Insolvenzgericht Vergütung € erstattenden Auslagen € festgesetzt . hat Abschlag . Regelvergütung vorgenommen . ergab Zustellkosten Umsatzsteuer Gesamtbetrag € . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten Höhe Insolvenzgerichts vorgenommenen Abschlags wandte Vergütung Höhe € netto erstrebte hat Landgericht weitere Vergütung Höhe € Umsatzsteuer zugesprochen Beschwerde Übrigen zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt weitere Beteiligte Vergütungsantrag . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt sei Abschlag Höhe . Regelvergütung gerechtfertigt . Zwar scheide Kürzung Regelvergütung § InsVV . InsVV beziehe nur Mindestvergütung . werde überschritten so allein entscheidend sei Abschläge Regelvergütung § Abs. InsVV gerechtfertigt seien . Streitfall führe Abschlag gemäß § Abs. lit . InsVV Anforderungen Geschäftsführung Insolvenzverwalters sehr gering gewesen seien . besonders große Masse sei erforderlich Arbeitsaufwand auch sehr geringen Insolvenzmassen gering sein könne . weitere Beteiligte habe lediglich Lebensversicherungen verwerten gehabt Übrigen Eingang pfändbaren Teils monatlichen Steuererstattung überwachen gehabt . rechtfertige Abschlag . weiterer Abschlag sei § Abs. lit . InsVV gerechtfertigt . Vermögensverhältnisse Schuldners seien überschaubar gewesen . Unterlagen § Abs. Nr. InsO seien Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden . sei Zahl Gläubiger gering gewesen . rechtfertige weiteren Abschlag . Insgesamt sei Abschlag . angemessen . 2 . hält rechtlicher Überprüfung stand . Maßgeblich Bemessung Vergütung sind Regelungen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 1 Juli geltenden Fassung Insolvenzverfahren 30 . Juni beantragt worden ist § Abs. InsVV ; fortan InsVV . Bemessung Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe Tatrichters . . jüngst etwa Beschluss 9 . Juni . . ist Rechtsbeschwerdeinstanz nur überprüfen Gefahr Verschiebung Maßstäben bringt Beschluss 4 Juli IX ZB ; 7 . Oktober IX ZB . ; 8 November IX ZB . . genügt Tatrichter möglichen Abschlagstatbestände Grunde prüft anschließend Gesamtschau Berücksichtigung Überschneidungen Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung Gesamtzuschlag Gesamtabschlag bestimmt Beschluss 20 . Mai IX ZB . 9 ; 16 . September IX ZB . je . gilt auch Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzverfahren § Abs. InsO schriftlich durchzuführen sind . Bereits Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 1 Juli geltenden Fassung kann Abschlag auch dann angezeigt sein Geschäftsführung Verwalter geringe Anforderungen stellte Masse jedoch groß war somit Voraussetzungen Regelbeispiels § Abs. lit . InsVV fehlt Beschluss 23 . März IX ZB . ; 23 . März . 8 ; 11 . Mai IX ZB . . Abschlag unbenannten Abschlagstatbestandes ist ausgeschlossen . Maßgebend ist Bearbeitung Insolvenzverwalter stärker schwächer entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich Anspruch genommen hat also real gestiegene gefallene beitsaufwand Beschluss 11 . Mai aaO . ; 12 . Januar IX ZB . . Insoweit muss Vergütung Abschlag Verhältnis Tätigkeit Verwalters stehen vgl. Beschluss 11 . Mai aaO . . Nunmehr enthält § Abs. lit . InsVV ausdrückliche Bestimmung Kleinverfahren . ist Abschlag gerechtfertigt Vermögensverhältnisse Schuldners überschaubar sind Zahl Gläubiger Höhe Verbindlichkeiten gering ist . Kleinverfahren Maßgabe § Abs. InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen folgenden geringeren Anforderungen Verwalter sollen Vorstellung Gesetzgebers Abschlag Vergütung berücksichtigt werden können BT-Drucks . S. . Frage Höhe Abschlag Regelvergütung Verbraucherinsolvenzverfahren sonstigen Kleinverfahren berechtigt ist muss auch Rechtslage Änderung Insolvenzordnung Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung Gesetz Verkürzung Restschuldbefreiungsverfahrens Stärkung Gläubigerrechte 15 Juli S. berücksichtigen . hatte Verbraucherinsolvenzverfahren § InsO Treuhänder Aufgaben Insolvenzverwalters wahrzunehmen § Abs. Satz InsO . Gemäß InsVV belief Vergütung Treuhänders . Insolvenzmasse . § Abs. InsVV regelmäßig geringere Vergütungssatz beruht Tätigkeit Treuhänders Tätigkeit Insolvenzverwalters mehrfacher Hinsicht erleichtert war . Begründung § InsVV abgedruckt etwa InsVV 5 . Aufl . . ging Verordnungsgeber solvenzverfahren Versuchs außergerichtlichen Sanierung weitestgehend aufbereitet sei Verfahrensablauf vereinfacht Verfolgung Anfechtungsansprüchen Verwertung Gegenständen Pfandrechte andere Absonderungsrechte bestehen Treuhänder erfolgten § Abs. InsO . Regelvergütung § Abs. InsVV knüpft hingegen üblichen Tätigkeitsumfang Insolvenzverwalters . Zwar sind Neuregelung Gesetz Verkürzung Stärkung Gläubigerrechte 15 . Juli S. Beschränkungen Aufgabenbereichs Treuhänders entfallen ; InsO wurden aufgehoben . Gleichwohl verursachen nunmehr Insolvenzverwalter bearbeitenden Kleinverfahren deutlich geringeren Aufwand übliches Insolvenzverfahren BT-Drucks . S. . Nach vor führt außergerichtliche Verfahren Regelfall Unterlagen Vermögenssituation gesichtet geordnet sind . Vermögensverhältnisse sind typischerweise überschaubar Regel sind Zahl Gläubiger Höhe Verbindlichkeiten gering . Unterschied ist nunmehr Vergütung Insolvenzverwalters Rechnung tragen BT-Drucks . aaO S. . gibt Anhaltspunkte Gesetzgeber Änderung erhebliche Erhöhung Vergütung Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte Tätigkeit Insolvenzverwalters tatsächlich früheren Tätigkeitsfeld Treuhänders unterscheidet . ist auch berücksichtigen Gesamtvergütung Insolvenzverwalters Treuhänders neuem Recht schon allein höher ausfällt Höhe Auslagenpauschale stets Regelvergütung richtet § Abs. InsVV . masse bis zu € erhält Insolvenzverwalter auch aufwendigen Verbraucherinsolvenzverfahren Auslagenpauschale erste Jahr Höhe . Insolvenzmasse . . Auslagenpauschale Treuhänders erreichte nur . Insolvenzmasse . . . Entsprechendes gilt Auslagenpauschale spätere Zeit . Tätigkeit Insolvenzverwalters Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich Tätigkeit Treuhänders § InsO hinausgeht ist regelmäßig Abschlag gerechtfertigt führt Vergütungssatz Insolvenzverwalters Ergebnis bisherigen Vergütungssatz Treuhänder orientiert . hat Tatrichter Höhe Abschlags stets konkreten Umständen jeweiligen Einzelfalls bemessen . hat Umstände berücksichtigen Tätigkeit Insolvenzverwalters Einzelfall Tätigkeit Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern erschweren . maßgeblichen Kriterien können folgende Gesichtspunkte zählen : Bedeutung hat Frage Absonderungsrechte beachten Gegenstände Pfandrecht Absonderungsrecht bestand verwerten waren . Weiter kommt Anfechtungsansprüche Betracht kamen Verwertungstätigkeit lediglich Einziehung pfändbaren Einkommensanteils anderer leicht verwertbarer Gegenstände beschränkte . ist Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich angefallene Aufwand berücksichtigen . zählt nur konkrete Verfahrensablauf auch Frage Verbraucherinsolvenzverfahren § Abs. Nr. InsO vorzulegenden Unterlagen vorbereitet erleichtert worden ist Überprüfung Ergänzung Unterlagen erforderlich war masse Insolvenzforderungen festzustellen . Weitere Umstände sind denkbar . Hingegen kommt Frage Umfang Abschlag Regelvergütung Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt ist InsVV . Zutreffend nimmt Beschwerdegericht Vorschrift Fälle Mindestvergütung gemäß § Abs. Satz InsVV Regelvergütung § Abs. InsVV Tragen kommt direkt noch analog anzuwenden ist . günstige Rechtsauffassung Beschwerdegerichts greift Rechtsbeschwerde auch . lässt § InsVV Auffassung auch Höhe Abschlags § Abs. . InsVV entnehmen . Mindestvergütung gemäß § Abs. Satz InsVV auch § InsVV vorgesehene niedrigere Mindestvergütung beruhen erster Linie Insolvenzverwalter Anspruch angemessenes Einkommen auch masselosen Verfahren hat vgl. Beschluss 15 . Januar IX ZB ; Begründung Entwurf Verordnung Änderung Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 17 . September abgedruckt InsVV 5 . Aufl . . berücksichtigt Regelung fiskalische Interessen Staatskasse Vergütung Insolvenzverwalters aufzukommen hat . Gesichtspunkte sind Frage Umfang Abschläge Regelvergütung § Abs. InsVV gerechtfertigt sind unerheblich . folgt Verhältnis Mindestvergütung § Abs. Satz InsVV Mindestvergütung § InsVV Höhe Abschlags . Gemessen Maßstäben ist Beschwerdegericht abschließenden Gesamtschau angenommen Abschlag . jedenfalls Nachteil weiteren Beteiligten unrichtig . Rechtsbeschwerde meint Abschlag sei höchstens . bemessen kann durchdringen . handelt nur abweichende Bewertung . Gesamthöhe Insolvenzgericht vorgenommenen Abschlags . Regelvergütung führt Streitfall weitere Beteiligte Vergütung Höhe . Insolvenzmasse erhält Regelsatzes . gemäß § Abs. Nr. InsVV . Zusätzlich erhält bereits Insolvenzgericht zugesprochene Auslagenpauschale Höhe . Regelvergütung . Beschwerdegericht Würdigung berücksichtigten Umstände sind rechtlich beanstanden . Beschwerdegericht hat Zahl Gläubigern zutreffend gering angesehen vgl. auch Beschluss 22 . September IX ZB InsBüro . kommt insoweit § Abs. lit . InsVV allerdings Annahme Beschwerdegerichts Zahl vorhandenen Gläubiger lediglich Streitfall geringere Zahl Gläubiger Insolvenzverfahren beteiligen . Rechtsfehler beschwert weiteren Beteiligten jedoch . Rechtsfehler hat Beschwerdegericht weiter Vermögensverhältnisse Schuldners überschaubar angesehen berücksichtigt § Abs. Nr. InsO genannten Unterlagen Schuldner vertretende Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden sind . Schließlich ist rechtlich zutreffend Insolvenzverfahren geringe Anforderungen stellte . Rechtsfehler durfte Beschwerdegericht abstellen Verfahren vollständig schriftlich durchgeführt worden ist lediglich Lebensversicherungen kurz Prüfungstermin verwertet worden sind weitere Beteiligte Übrigen lediglich pfändbaren Anteil Arbeitseinkommens Schuldners Steuererstattung entgegengenommen hat Zugänge überwachen Richtigkeit überprüfen musste . Rechtsbeschwerde zeigt tatsächlichen Umstände abweichende Würdigung rechtfertigen könnten . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 20.04.2016 Entscheidung