BESCHLUSS ZB 1 . Februar Insolvenzverfahren Vermögen Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Insolvenzverwalter kann Einsetzung Sonderverwalters Ersatzansprüche Gläubigergesamtheit Insolvenzverwalter prüfen hat sofortigen Beschwerde anfechten . Beschluss 1 . Februar IX ZB AG . Höhe IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 1 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 13 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Januar wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Insolvenzverwalter Vermögen KG Oberursel . Zuvor war Eröffnungsverfahren vorläufiger Insolvenzverwalter tätig . Eigenschaft schloss Dezember Vergleich B. Mehrheitsgesellschafterin Schuldnerin . Verfahrenseröffnung 17 . Dezember wurde Vergleich vorläufigen Gläubigerversammlung genehmigt . 17 . Mai haben weiteren beteiligten Insolvenzgläubiger beantragt Sonderinsolvenzverwalter . solle prüfen Schadensersatzansprüche Insolvenzverwalter Zusammenhang Vergleichsabschluss bestünden . Beschluss 3 . Dezember hat Insolvenzrichter weiteren Beteiligten Sonderinsolvenzverwalter bestellt folgenden Wirkungskreis bestimmt : Prüfung Bestehens gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung Schadensersatzansprüchen Abschlusses Vergleichs B. 4 . Dezember . gen hat Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt . Landgericht hat sofortige Beschwerde Beschluss 18 . Mai Statthaftigkeit unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde wendet Insolvenzverwalter Beschluss . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig verwerfen § Abs. Satz . 1 . § Abs. ist Rechtsbeschwerde Beschluss statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht zugelassen hat . Befugnis Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich bereits sofortige Beschwerde statthaft war ; . 18 . September IX ; 16 . Oktober ZB ; 7 . April IX ZB ; 2 . März ZB . war hier Fall . 2 . Rechtsbehelf Insolvenzverwalter Beschluss Amtsgerichts eingelegt hat war sofortige Beschwerde unstatthaft . Landgericht hat angegriffenen Beschluss zutreffend unzulässig verworfen . Entscheidungen Insolvenzgerichts unterliegen nur Fällen Rechtsmittel Insolvenzordnung ausdrücklich vorsieht § InsO . Voraussetzung liegt hier angegriffenen Entscheidung . Bestellung Sonderverwalters ist Insolvenzordnung geregelt . entspricht jedoch einhelliger Auffassung Bestellung möglich ist vgl. 99 ; . 2 . März aaO S. ; . 25 . Januar IX ZB . . . setzt Verwalter tatsächlich rechtlich verhindert ist Amt auszuüben vgl. . 2 . März aaO ; 4 . Aufl . . 35 ; Kübler/Prütting/Lüke InsO . ; Graeber § . ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . . rechtliche Verhinderung ist insbesondere gegeben Schadensersatzansprüche Masse Insolvenzverwalter vorliegend Betracht kommen . Frage Bestellung Sonderverwalters Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde statthaft ist werden Schrifttum unterschiedliche Ansichten vertreten . So soll reguläre Insolvenzverwalter beschwerdebefugt sein Stellungnahme Sonderinsolvenzverwalter ernannt wird Verwaltung materiell beschwert sei . wird Beschwerdebefugnis Insolvenzverwalters Hinweis gleichfalls fehlende Beschwerdemöglichkeit Falle Bestellung Insolvenzverwalters Eröffnung Insolvenzverfahrens verneint Breutigam/Blersch/Goetsch InsO . 14 ; InsO 2 . Aufl . . . letztgenannte Ansicht ist zutreffend . Auch Bestellung Sonderverwalters gilt § InsO abschließende Sonderregelung . bedeutet auch Gläubiger Schuldner auch Insolvenzverwalter unabhängig muss Amtsführung überprüfen soll . 25 . Januar aaO . Gesetzgebungsverfahren Insolvenzordnung war zunächst vorgesehen gesonderte Bestimmung Bestellung Sonderverwalters schaffen . war Sonderinsolvenzverwalter bestellen Insolvenzverwalter rechtlichen tatsächlichen Gründen Aufgaben wahrnehmen kann amtliche Begründung Bundesregierung Entwurf Insolvenzordnung BT-Drucks . S. . Beschwerdebefugnis Bestellung Sonderverwalters wurde hierbei vorgesehen . Rechtsausschuss BT-Drucks . S. hat vorgesehene Regelung überflüssig gestrichen bereits bisherigen Praxis auch gesetzliche Regelung Rechtsinstitut Sonderverwalters allgemein anerkannt war . Gesetzgebungsverfahren zeigt aber jedenfalls auch ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Sonderverwaltung eigenständiges Beschwerderecht Insolvenzverwalters Bestellung Sonderverwalters notwendig angesehen wurde . Auch Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde . venzgericht angeordneten Wirkungskreis hat Sonderverwalter prüfen Insolvenzverwalter Zusammenhang vorgenommenen Vergleichsabschluss Schadensersatzansprüche bestehen . wird Verwaltungstätigkeit Insolvenzverwalters eingeschränkt ; Frage etwaigen Ersatzansprüchen Gläubigergesamtheit Insolvenzverwalter persönlich kann schon Teil-)Entlassung gewertet werden Aufgabe Sonderbereich betrifft Insolvenzverfahren läuft ausschließlich Sonderverwalter wahrgenommen werden kann . Interesse Verfahrensbeteiligten alsbaldigen Klärung Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe zügigen Abwicklung vgl. . 16 . Oktober ZB 15 gebietet Einräumung gesonderten Beschwerderechts abzusehen . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG . Entscheidung LG Entscheidung 17.01.2005