BESCHLUSS 6 November Insolvenzverfahren . Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Raebel Prof. . Dr. Grupp 6 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 13 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Januar wird Kosten Antragstellerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : Vermögen Schuldners wurde 18 Juli Verbindung Antrag Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag 24 . August Insolvenzverfahren eröffnet . Antragstellerin ist Inhaberin Schuldner gerichteten Vollstreckungsbescheid 18 . Oktober titulierten Forderung Höhe DM Zinsen Kosten . Forderung beruht Heizölbestellung Schuldner Auftragserteilung wusste Zahlung Rechnungsbetrages Stande sein . hat Amtsgericht Neumünster Schuldner Betruges 8 . Februar rechtskräftigen Strafbefehl Geldstrafe DM verhängt . Schuldner wurde Versagungsantrags Gläubigers Schlusstermin 9 . Februar Restschuldbefreiung angekündigt . Antragstellerin erhielt Zuge Vollstreckungsversuchs 27 . Februar Kenntnis Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners . Insolvenzverwalter lehnte Anmeldung Antragstellerin Feststellung Forderung Insolvenztabelle bereits durchgeführten . Antragstellerin gestellten Antrag Schuldner schuldbefreiung versagen haben Amtsgericht Landgericht zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Antragstellerin Begehren weiter . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. § Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig Antragstellerin behauptete Verletzung Grundrechte Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG Art . Abs. GG ordnungsgemäß ausgeführt hat . 1 . Rüge Grundrechtsverletzung setzt Beschwerdeführer angibt Grundrecht verletzt sein soll Verhalten Beschwerdegerichts Verletzung liegen soll Entscheidung beruht Berücksichtigung einschlägigen Rechtsprechung Nachprüfung standhalten würde . Darlegung hat mithin Anforderungen Begründung Verfassungsbeschwerde genügen . Darlegungserfordernissen ist genügt . Antragstellerin hat beschränkt vermeintlich verletzten Grundrechte benennen . fehlt jedoch Darlegung Entscheidung gemessen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts gerügten Grundrechte tatsächlich verletzt . Sachlage ist Begründungsanforderungen bereits Ansatz genügt . 2 . abgesehen hätte Begehren Antragstellerin Sache Erfolg . auch Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann bewussten Entscheidung Gläubiger Grundlage § Abs. Nr. InsO geltend gemachter Versagungsantrag nur berücksichtigt werden Schlusstermin gestellt wird . Versagung Restschuldbefreiung kann folglich Schlusstermin mehr wirksam beantragt werden . 20 . März IX ZB ; . 18 . Mai IX ZB . . rechtliche Würdigung begegnet auch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken Eröffnungsbeschluss § InsO öffentlich bekannt gemacht wird Bekanntmachung § Abs. InsO Nachweis Zustellung Beteiligten gilt . 18 . Mai aaO S. . . Demgemäß kann Antragstellerin berufen unverschuldet erst Schlusstermin Verfahrenseröffnung erlangt haben . Schuldner Anspruch Antragstellerin bewusst zwecks Erreichung Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte kann unerlaubte Handlung Sinne § liegen eigenständige neue Schadensersatzforderung Antragstellerin begründet . laufenden Insolvenzverfahren erfasste Forderung kann nur streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden ; Kübler/ InsO . 19 ; Vallender . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Neumünster Entscheidung Entscheidung