BESCHLUSS ZB 13 Juli Insolvenzverfahren ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 13 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 19 . Zivilkammer Landgerichts 26 . April wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 15 . September wurde Vermögen Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet weitere Beteiligte Insolvenzverwalter bestellt . Schuldnerin ist schon Eröffnung Insolvenzverfahrens bestehenden Mietverhältnisses Mieterin Wohnung . leistete Insolvenzeröffnung Mietkaution Höhe € . weitere Beteiligte gab Vermieter Enthaftungserklärung § Abs. Satz InsO . Schlussbericht 6 . Oktober beantragte weitere Beteiligte Rahmen Schlusstermins anzuordnen Anspruch Schuldnerin Rückerstattung Mietkaution Ablauf Laufzeit Abtretungserklärung § Abs. InsO Nachtragsverteilung vorbehalten bleibe . Beschluss 8 . Februar hob Insolvenzgericht Insolvenzverfahren bestellte weiteren Beteiligten Treuhänder Wohlverhaltensperiode wies Antrag Mietkaution Nachtragsverteilung anzuordnen . Zurückweisung Antrags gerichtete sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Begehren weiter . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . Sache ist jedoch unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Insolvenzverwalter Treuhänder Enthaftungserklärung Vermieter abgebe seien Ansprüche bestehenden Mietverhältnis Insolvenzmasse entzogen . Wirksamwerden Enthaftungserklärung erlange Mieter Verfügungsbefugnis Mietverhältnis vollem Umfang . Gerade Schutz Vermieters gebiete Enthaftungserklärung auch Kaution erstrecken . Andernfalls könne Vermieter Beendigung Mietverhältnisses etwaigen Forderungen Mietverhältnis rückzahlungsanspruch Mieters aufrechnen . Wille Gesetzgebers stehe Lösung . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Nachtragsverteilung kann hier allein Betracht kommenden Norm § Abs. Nr. InsO angeordnet werden Schlusstermin Gegenstände Masse ermittelt werden . Voraussetzungen liegen . Senat Beschluss 16 . März entschieden näher begründet hat scheidet auch Anspruch Schuldners Rückzahlung Mietkaution gesetzlich zulässigen Höhe § Abs. Abs. Satz Insolvenzmasse Insolvenzverwalter Wohnraummietverhältnis Schuldners Enthaftungserklärung § Abs. Satz InsO abgibt . So liegt Streitfall . Erklärung § Abs. Satz InsO verbundene Freigabe erstreckt dasjenige Vermögen Schuldners weiteren Durchführung Mietvertrags zuzuordnen ist . Insolvenzbeschlag frei werden insbesondere mietvertraglichen Forderungen Schuldners erst Zeitpunkt Wirksamwerdens Enthaftungserklärung entstehen . Anspruch Schuldners Rückzahlung geleisteten Mietkaution entsteht zwar aufschiebend bedingt bereits Leistung Kaution . Sinn Zweck Mietkaution ist Anspruch Rückzahlung jedoch Fortsetzung Mietverhältnisses Wirksamwerden Enthaftungserklärung zuzuordnen aaO . . Auslegung Erklärung § Abs. Satz InsO Reichweite Disposition Insolvenzverwalters steht widerspricht zesmaterialien verlautbarten Vorstellungen Gesetzgebers aaO . . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung LG Entscheidung 26.04.2016