BESCHLUSS ZB 17 . April Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk : ja : : ja InsO ; § Abs. Satz Widerspruch Schuldners Anordnung Abgabe eidesstattlichen Versicherung darf zurückgewiesen werden Insolvenzverfahren eröffnet worden ist noch andauert selbst Eröffnung erst Erhebung Widerspruchs erfolgt ist . Beschluss 17 . April IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 17 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 31 . Oktober wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Gläubigerin betreibt Schuldnerin Zwangsvollstreckung Geldforderung . Schuldnerin gab August Handelsregister mehr eingetragenen Geschäftsführer eidesstattliche Versicherung . November beantragte Gläubigerin Schuldnerin möge Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer eidesstattliche Versicherung abgeben . Termin 4 . Januar bestritt Schuldnerin Verpflichtung erneuten Abgabe eidesstattlichen Versicherung . Gerichtsvollzieher legte Akte zuständigen streckungsgericht Entscheidung . 7 . Februar wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet . Beschluss 9 . März hat Vollstreckungsgericht Kenntnis Insolvenzeröffnung Widerspruch Schuldnerin berechtigt erklärt . sofortige Beschwerde Gläubigerin hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Zurückweisung Widerspruchs Schuldnerin Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft Beschwerdegericht vollstreckungsrechtlichen Rechtszug § Abs. § entschieden Rechtsbeschwerde zugelassen hat § Abs. Satz Nr. Abs. Satz . ist auch Übrigen zulässig § . Sache hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt : Amtsgericht habe Widerspruch Schuldnerin Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Ergebnis Recht stattgegeben . Zwar sei Geschäftsführer Schuldnerin 4 . Januar gemäß § Abs. Nr. Abgabe eidesstattlichen Versicherung verpflichtet gewesen . könne Gläubigerin Insolvenzgläubigerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin Abgabe eidesstattlichen Versicherung mehr verlangen . Vollstreckungsverbot § Abs. InsO erfasse auch Fall sei Amts achten . Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei insoweit Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Verfahren war Insolvenzeröffnung gemäß § unterbrochen vgl. Beschluss 28 . März . ; 24 . Mai IX ZB . . Zutreffend hat Beschwerdegericht Begründetheit Widerspruchs Schuldnerin Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung bezogen Zeitpunkt neu treffenden Entscheidung geprüft Beschwerdeinstanz ist vollwertige zweite Tatsacheninstanz Beschluss 27 Juli IX ZB . 19 ; 10 . Dezember . . tatsächlichen Grundlage hat Beschwerdegericht Widerspruch Schuldnerin Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Offenbarungsversicherung § § Recht begründet erachtet . Erhebung Widerspruchs erfolgten Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin ist gemäß § Abs. InsO Zwangsvollstreckung einzelne Insolvenzgläubiger Dauer Insolvenzverfahrens unzulässig vorgenannte Verbot Zwangsvollstreckungen auch Verfahren eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gilt vgl. Beschluss 24 . Mai aaO . . Rechtlich unerheblich ist Antrag Abgabe eidesstattlichen Versicherung Insolvenzeröffnung gestellt worden ist Schuldner Abgabe eidesstattlichen Versicherung widersprochen hat . Gläubigerin kann berufen Beschwerde habe Abgabe eidesstattlichen Versicherung Gegenstand gehabt allein Frage Schuldnerin 4 . Januar eidesstattliche Versicherung hätte verweigern dürfen Fall war . Vollstreckungsverbot § Abs. InsO handelt erst Termin Abgabe eidesstattlichen Versicherung entstandenes Vollstreckungshindernis vgl. Beschluss 24 . März IX ZB . 9 ; InsO § . ; Musielak/Voit 9 . Aufl . . Vollstreckungsverfahren beachten ist vgl. 22 . Aufl . . . gilt gleicher Weise Verfahren Vollstreckungsgericht Beschwerdeverfahren vgl. aaO . ; Prütting/Gehrlein/Olzen 4 . Aufl . . . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung M LG Entscheidung