BESCHLUSS ZB 13 . April Verfahren Vollstreckbarerklärung IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Richterin 13 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel Beschluss 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 November wird Kosten Beschwerdeführerin unzulässig verworfen . Antrag Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : statthafte Art . EuGVVO § Abs. § Abs. Nr. Rechtsbeschwerde ist unzulässig fristgerecht Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde § Abs. Abs. Abs. Satz . Prozesskostenhilfe kann Antragstellerin schon gewährt werden Gesuch Monat Zustellung angefochtenen Entscheidung Bundesgerichtshof eingegangen ist . Kayser Vorinstanzen : Raebel Entscheidung 14.09.2005 OLG Entscheidung