BESCHLUSS ZB 22 . September Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kayser Richterin 22 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Juni . September wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. . V.m . InsO jedoch unzulässig . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Einheitlichkeit Rechtsprechung Fortbildung Rechts Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . Insolvenzantrag weiteren Beteiligten 26 . März Bezug genommenen Anlagen sind Antragstellerin ersichtlich zusammen Antragsschrift allerdings Gesellschaften S. -Gruppe bezog Insolvenzgericht eingereicht worden . ergibt auch Schuldnerin bereits Verfahrenseröffnung Insolvenzantrag abgegebenen Stellungnahme 5 . April Antragsschrift erwähnten Anlagen eingeht . weitere Aktenführung Insolvenzgericht erschwert worden ist Teil Eröffnungsverfahren anderes Insolvenzgericht örtlicher Zuständigkeit abzugeben war hat Einfluss Zulässigkeit Insolvenzantrags . steht Frage . Rechtsbeschwerde vermag auch aufzuzeigen Beschwerdeentscheidung Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit Begründung gebilligt hat Eingreifen Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht . handelt insoweit Einzelfallentscheidung . Vorinstanzen durften Eintritt Zahlungsunfähigkeit eingeholten Gutachten Verbindung Angaben Schreiben Schuldnerin 11 . Februar dort beigefügten Liquiditätsberechnungen entnehmen . Liquidität Schuldnerin Zeitpunkt Entscheidung Beschwerdegerichts 10 . September verbessert haben könnte vgl. MünchKomm-InsO/ Schmahl § . § . 78 ; HK-InsO/Kirchhof 3 . Aufl . § . fehlt Anhalt . Gehörsverstoß Beschwerdegericht Entscheidung Verfahrenseröffnung Insolvenzgericht bestätigen ursächlich geworden sein könnte ist ersichtlich . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . 24 . Mai ZR Veröffentlichung vorgesehen ist Wochen beseitigenden Liquiditätslücke ners regelmäßig Zahlungsunfähigkeit auszugehen ausnahmsweise Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten ist Liquiditätslücke demnächst vollständig fast vollständig beseitigt werden wird . war Schuldnerin angemeldeten zusätzlichen Liquiditätsbedarfs spätestens Zeitpunkt Fall Gläubigerbanken ausgereichten Kredite fristgerecht kündigen konnten . Zeitpunkt lag weit Entscheidung Beschwerdegericht . Rechtsbeschwerde übergangen gerügten alternativen Wege Liquiditätsbeschaffung vermögen ändern . Beschwerdegericht ausdrücklich auseinandersetzt kann entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß begründen . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. Satz . Raebel Kayser