BESCHLUSS ZB 6 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Richterin 6 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerdegegnerin wird Antrag Prozesskostenhilfe Verteidigung Rechte Rechtsbeschwerdeverfahren Eigenbeitrag bewilligt . Rechtsbeschwerde Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 23 . August wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unstatthaft verworfen . Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird 2.279,88 € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. unstatthaft Beschwerdegericht angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs richtet Rechtsmittelzug allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften Insolvenzgericht besonderer Zuweisung funktional Vollstreckungsgericht entscheidet . 5 . Februar ; 6 . Mai IX ZB ; 12 . Januar IX ZB . gilt auch Insolvenzgericht hier Antrag Treuhänders § Abs. Satz § Abs. InsO § billigem Ermessen bestimmt Person Insolvenzschuldner Gesetzes Unterhalt gewährt eigenen Einkommens Berechnung unpfändbaren Teils Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt vgl. . 9 . März IX ZB n.v . . Rechtsmittel Lasten Rechtsbeschwerdeführers spruchreif ist bedarf Beiordnung Vertretung bereiten Rechtsanwalts Seiten Rechtsbeschwerdegegnerin mehr . Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe § Erfolgsaussicht Rechtsmittels . ist kündigte Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht worden . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.03.2004 LG Entscheidung