BESCHLUSS ZB 20 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fehlt wirksamen Urteilszustellung beginnt auch Ausland wohnhafte anwaltlich vertretene Partei Frist Einlegung Berufung grundsätzlich Monate Verkündung Urteils laufen . Beschluss 20 . Januar IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 20 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . August wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte wurde Urteil Amtsgerichts 20 November Zahlung Anwaltshonorar Höhe € Kläger verurteilt ; zugleich wurde Zahlung € gerichtete Widerklage abgewiesen . Urteil wurde erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Beklagten bereits Zeitpunkt Klageerhebung wohnhaft war wirksam zugestellt . 18 . Mai beauftragte Beklagte Rechtsanwalt möglicherweise inzwischen ergangenes Urteil Berufung Landgericht einzulegen . fernmündliche Bitte übermittelte Amtsgericht noch 18 . Mai Prozessbevollmächtigten Beklagten Fax 20 November verkündete Urteil Rubrum Beklagten Wohnanschrift ausweist . Prozessbevollmächtigte beantragte 19 . Mai Akteneinsicht legte Schriftsatz selben Tag Berufung Landgericht . Amtsgericht 20 . Mai übersandten Akte entnahm Prozessbevollmächtigte 27 . Mai auch Klageschrift Beklagten Wohnanschrift angegeben war . 12 . Juni legte Beklagte Berufung Landgericht zurücknahm verbunden Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Oberlandesgericht Berufung . Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs hat Beklagte vorgetragen eidesstattliche Versicherung Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht habe 18 . Mai Prozessbevollmächtigten mandatiert beauftragt etwaiges Urteil Amtsgerichts Berufung einzulegen . habe Berufungsgericht Landgericht genannt . Noch 18 . Mai habe Amtsgericht Ersturteil Prozessbevollmächtigten übermittelt . Akteneinsichtsantrag 19 . Mai Amtsgerichts 20 . Mai übermittelten Akten habe Prozessbevollmächtigter Abend 27 . Mai durchgearbeitet festgestellt bereits Klageschrift griechischer Wohnsitz Beklagten angegeben worden sei . Rückfrage habe Beklagte Prozessbevollmächtigten sodann erklärt bereits Klageeinreichung gelebt habe Prozessbevollmächtigten habe bekannt sein müssen bereits Jahr anderen Sache vertreten habe . Oberlandesgericht hat Berufung trag unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde verfolgt Beklagte Begehren . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Zulässigkeitsgrund eingreift § Abs. . 1 . Oberlandesgericht hat ausgeführt Berufungsfrist habe ordnungsgemäßen Zustellung Monate 20 November erfolgten Verkündung Urteils 20 . April laufen begonnen . 20 . Mai verstrichene Frist sei 12 . Juni eingelegte Berufung gewahrt . Wiedereinsetzung vorigen Stand könne bereits gewährt werden Antrag Wochen Behebung rechtzeitigen Einlegung entgegenstehenden Hindernisses gestellt worden sei . könne dahinstehen Beklagte erstmals Kenntnis angefochtenen Urteil erhalten habe . Jedenfalls habe etwa bestehendes Hindernis bereits Monate zuvor behoben werden können Beklagte 20 November bekannt gegebenen Verkündungstermins folgenden Monaten Verbleib Entscheidung erkundigt habe . Überdies beruhe Fristversäumung jedenfalls Beklagten zuzurechnenden Verschulden Prozessbevollmächtigten . habe gelegenen Wohnsitzes Beklagten gebotene Klärung versäumt Gericht Berufung einzulegen sei . Prozessbevollmächtigten gebotene Prüfung Fristablauf möglich gewesen sei hätte Maßgabe sichersten Weges Berufung Landgericht auch Oberlandesgericht einlegen müssen . 2 . rechtsgrundsätzliche Entscheidung Berufungsgerichts beruht Verletzung Verfahrensgrundrechten Art . Abs. GG ; auch Anspruch Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip ist verletzt . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Berufungsfrist Streitfall gemäß § 20 . Mai abgelaufen 12 . Juni eingelegte Berufung verfristet ist . Berufungsfrist Monat beginnt regelmäßig Zustellung angefochtenen Urteils laufen . Fehlt Streitfall wirksamen Zustellung wird Berufungsfrist Ablauf Monaten Verkündung angefochtenen Urteils Lauf gesetzt § . Regelung trifft Vorsorge Fällen fehlerhaften Zustellung niemals formelle Rechtskraft eintreten kann 28 . Aufl . § . . wird Ausnahme Vorschrift nur hier gegebenen Fall erwogen beschwerte Partei Verhandlungstermin vertreten Termin auch ordnungsgemäß geladen war . 2 . März ; 1 . März XI ZB ; 29 . September . weitere Wortlaut hinausgehende Beschränkung Norm anwaltlich vertretenen Ausländern ist auch Gründen Rechtssicherheit angezeigt . Insoweit ist berücksichtigen auch rechtsunkundige Inländer Inhalt § Regel vertraut sind . Etwaigen Erschwernissen kann abgeholfen werden Kenntnis Wegfall Hindernisses rechtzeitigen Einlegung jeweiligen Verhältnisse betroffenen etwa Ausland ansässigen Partei abgestellt wird . 2 . März aaO S. . Sachlage lief Streitfall Frist Einlegung Berufung 20 . Mai ; 12 . Juni eingelegte Berufung war mithin verspätet . Würdigung Berufungsgerichts Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz beachtet ist begegnet etwaiger Erkundigungspflichten Beklagten vgl. . 1 . März aaO ; 29 . September aaO S. Ergebnis rechtlichen Bedenken . 18 . Mai Lauf gesetzte zweiwöchige Frist war jedenfalls 3 . Juni verstrichen . Mithin erweist Wiedereinsetzungsantrag 12 . Juni verspätet . § Abs. muss Wiedereinsetzung zweiwöchigen Frist beantragt werden Tag beginnt Hindernis behoben ist § Abs. . Behoben ist Hindernis Weiterbestehen mehr unverschuldet angesehen werden kann . Vertretung Rechtsanwalt Verschulden Wiedereinsetzung Beantragenden § Abs. zuzurechnen ist beginnt Frist spätestens Zeitpunkt Anwalt Anwendung gegebenen Umständen erwartenden Sorgfalt eingetretene Säumnis hätte erkennen können ; auch Wegfall Hindernisses Ablauf später versäumten Notfrist setzt Frist § Lauf . 26 Juli ; 23 . vember XI ZB ; 28 . Februar . . Hindernis fehlenden Kenntnis anzufechtenden Urteils Bestimmung zuständigen Berufungsgerichts war hier bereits 18 . Mai Übersendung verkündeten Urteils Prozessbevollmächtigten Beklagten behoben . konnte Urteil nur Verkündungszeitpunkt auch gelegenen Wohnsitz Beklagten entnehmen . Ferner war auszuschließen Beklagte Wohnsitz erst Rechtshängigkeit Ausland verlegt hatte . Amtsgericht hat Ausführungen eingangs Entscheidungsgründe entnehmen ist Hinweis Hoheitsgebiet anderen Mitgliedstaats gelegenen Wohnsitz Beklagten örtliche Zuständigkeit Blick Inland gegebenen Erfüllungsort Regelung Art . Nr. EuGVVO hergeleitet . Umstände musste Prozessbevollmächtigte Richtigkeit Hinweises ausländischen ersichtlich hiesigen Gerichtsorganisation näher vertrauten Mandanten zuständige Berufungsgericht vertrauen durfte Beachtung gebotenen Sorgfalt erkennen hier noch anzuwendenden Regelung § Abs. Nr. Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht war . zweiwöchige Frist § Abs. Montag 18 . Mai laufen begann Fristende Pfingstmontag 1 . Juni fiel war Ablauf 2 . Juni verstrichen § Abs. § Abs. § Abs. Alt . § Abs. . Sachlage kann dahinstehen vorliegend Wiedereinsetzungsantrag bereits scheitert Prozessbevollmächtigte Beklagten Kenntnisnahme Urteil 18 . Mai weiteres Lage gewesen wäre Berufung fristwahrend 20 . Mai einzulegen . andere Bewertung griffe auch dann Hindernis Fristwahrung erst Zeitpunkt beseitigt ansieht Prozessbevollmächtigte Einsichtnahme Verfahrensakte erkannte Wohnsitz Beklagten bereits Klagezustellung gelegen war . Insoweit fehlt gebotenen Darlegung gerechnet Eingang Akte Prozessbevollmächtigten Beklagten zweiwöchige Frist § Abs. Satz beachtet ist . § Abs. § Abs. müssen Tatsachen Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand Bedeutung sein können zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden . Tatsachen gehören auch Einhaltung Frist § Abs. Satz ergeben . Lediglich erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben Aufklärung § geboten gewesen wäre dürfen Fristablauf erläutert vervollständigt werden . 12 . Mai . notwendigen Inhalt Wiedereinsetzungsgesuchs gehört Sachvortrag Antrag rechtzeitig Behebung Hindernisses § Abs. gestellt wurde . 10 . Dezember ; 13 . Dezember ZR . fehlt Streitfall . Angaben Beklagten wurde Verfahrensakte Antrag Prozessbevollmächtigten 19 . Mai Amtsgericht noch 20 . Mai versandt . ist jedoch notwendige Darlegung unterblieben Akte Prozessbevollmächtigten eingetroffen ist . Ging Akte üblichen Postlaufzeiten Werktage später Prozessbevollmächtigten seinerseits Akte Tagen Amtsgericht zurückgeleitet hat musste umgehend Akte Bestimmung zuständigen Berufungsgerichts Einblick nehmen . Rücksicht Postlaufzeit Werktagen notwendige Einsichtnahme wäre Hindernis dann bereits 25 . Mai entfallen zweiwöchige Frist 8 . Juni abgelaufen . weiteren Rücksprache Beklagten hätte mehr bedurft Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausländische Gerichtsstand Rechtsmittelverfahren zugrunde legen war . 10 Juli ZB . . Auch Bewertung würde 12 . Juni eingegangene Wiedereinsetzungsantrag verfristet erweisen . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 24.08.2009