BESCHLUSS ZB 1 . Februar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 1 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluss 1 . Zivilkammer 9 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren sind erheben . Gründe : angefochtenen Beschluss hat Landgericht sofortige Beschwerde Schuldners " zutreffenden Gründen angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen " . Insolvenzgericht hatte Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt . II . ist angefochtene Beschluss Gründen versehen . nötigt Aufhebung gemäß § Abs. . V.m . § Nr. . Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben . Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich Sachverhalt auszugehen Beschwerdegericht festgestellt hat § Abs. Satz . Fehlen tatsächliche Feststellungen so ist rechtlichen Überprüfung Lage . Ausführungen Beschwerdegerichts Überprüfung ermöglichen sind Gründe zivilprozessualen Sinne . hat Rechtsbeschwerdegericht unabhängig hier vorliegenden Rüge Amts berücksichtigen . . vgl. . 20 . Juni IX ; 18 . Mai ZB . 5 ; 28 . September IX ZB . . vorliegenden Fall lassen Ausführungen Beschwerdegerichts einmal Verfahrensgegenstand erkennen . Landgericht hat Feststellungen tatsächlicher Hinsicht getroffen . Umfang Beschwerdegericht erstinstanzliche Feststellungen bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen darf vgl. § Abs. Satz Nr. braucht hier entschieden werden . Beschluss Insolvenzgerichts 2 . Juni enthält ebenfalls geschlossene Sachverhaltsdarstellung . Auch Gründen Beschlusses lässt entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend entnehmen . Umständen kommt Schuldner Erstbeschwerde näher begründet hat Hk-Kayser . . . bezeichneten Verfahrensfehlers hat Senat gemäß § angeordnet Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren erheben sind . Raebel Vorinstanzen : AG a.d . Weinstraße Entscheidung 02.06.2006 Entscheidung 09.10.2006