BESCHLUSS ZB 22 . August Prozesskostenhilfeverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. 22 . August beschlossen : Gehörsrüge Senatsbeschluss 2 Juli wird Kosten Antragstellers unzulässig verworfen . Gründe : 1 . Eingaben Antragstellers 5 . 8 . August sind Gehörsrügen 321a auszulegen Änderung Senatsbeschlusses 2 Juli erreichen will ; wäre aber nur Anhörungsrüge möglich . 2 . Anhörungsrügen sind unzulässig neue eigenständige Verletzung Art . Abs. GG Bundesgerichtshof richten vgl. . 13 . Dezember beschränken erneut Erfolgsaussicht Aussicht genommenen Klage darzulegen . 3 . Antragsteller kann rechnen weitere gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung