BESCHLUSS ZB 20 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin 20 . Januar beschlossen : Rechtsmittel weiteren Beteiligten werden Beschluss 11 . Zivilkammer Landgerichts 3 . August Beschluss Amtsgerichts Insolvenzgericht 25 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Beschluss 28 . Oktober vorläufigen Insolvenzverwalter Vermögen fortan : Schuldner bestellt worden . 22 November wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet weitere Beteiligte auch Insolvenzverwalter bestellt . 18 . Februar hat weitere teiligte Schlussbericht vorgelegt zugleich Festsetzung Vergütung Höhe € Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt . Beschluss 25 . Juni hat Rechtspflegerin Antrag zurückgewiesen Vergütungsanspruch verjährt sei . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde will Festsetzung beantragten Vergütung hilfsweise Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht erreichen . zulässigen Rechtsmittel sind begründet . führen Aufhebung Entscheidungen Vorinstanzen Zurückverweisung Sache Insolvenzgericht . Vergütungsanspruch weiteren Beteiligten ist verjährt . Senat zwischenzeitlich entschieden hat verjährt Vergütungsanspruch vorläufigen Insolvenzverwalters Festsetzung Vergütung Insolvenzgericht dreijährigen Regelverjährung § . Frist beginnt § Abs. Nr. Schluss Jahres Insolvenzverfahren eröffnet Vergütungsanspruch mithin entstanden ist . Abschluss eröffneten ist Verjährung jedoch Anlehnung Rechtsgedanken § Abs. Satz gehemmt vgl. Beschluss 22 . September IX ZB . . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . Senat eigene Sachentscheidung möglich ist ist Sache zurückzuverweisen § Abs. Satz . Hinblick Vergütungsantrag selbst noch geprüft worden ist hält Senat sachgerecht Verfahren gemäß § Abs. § Abs. Aufhebung auch erstinstanzlichen Entscheidung Insolvenzgericht zuverweisen vgl. Beschluss 22 Juli IX ZB . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.06.2009 Entscheidung 03.08.2009