BESCHLUSS ZB 17 . April Verfahren Eröffnung Insolvenzverfahrens IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. 17 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners werden Beschluss 23 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Beschluss Amtsgerichts 4 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahren Insolvenzgericht zurückverwiesen . Wert wird Euro festgesetzt § Abs. Satz Abs. . Gründe : 20 . Juni beantragte weitere Beteiligte fortan : Gläubiger Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners . Insolvenzgericht bestellte weiteren Beteiligten fortan : achter vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragte zugleich Erstattung Gutachtens wirtschaftlichen Verhältnisse Schuldners . Gutachter ermittelte Verbindlichkeiten Euro . Vermögensgegenständen fand Konto Guthaben Euro Schuldner gehörendes bebautes Grundstück Zwangsversteigerung befinde ; hieraus sei Überschuss mehr Euro erwarten . 4 . Januar hat Insolvenzgericht Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet . sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde will Schuldner weiterhin Aufhebung Eröffnungsbeschlusses erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. § InsO § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Insolvenzgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Eröffnungsantrag begründet gehalten . Gläubiger habe titulierte Forderungen Höhe insgesamt Euro glaubhaft gemacht . Schuldner sei zahlungsunfähig Lage sei Forderungen begleichen . gehörende Grundstück ändere Schuldner eingetragenen verfügen könne . 2 . Ausführungen sind wesentlichen Punkt unvollständig . lassen Acht Gläubiger Zwangshypothek Grundstück Schuldners eingetragen ist . Ist Forderung Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist Insolvenzantrag unzulässig . hat Bundesgerichtshof Erlass angefochtenen Entscheidung entschieden . 29 November IX ZB . Fall fehlt Gläubiger Rechtsschutzinteresse . Gläubiger abgesonderte Befriedigung verlangen können sind Insolvenzgläubiger Schuldner auch persönlich haftet . anteilsmäßigen Befriedigung Insolvenzmasse sind jedoch nur berechtigt abgesonderte Befriedigung verzichten ausgefallen sind § InsO . Sind Voraussetzungen erfüllt wird Forderung Verteilung berücksichtigt Abs. InsO . Gläubiger ist vollstreckbaren Urkunde 21 November Forderung Euro beruht 1 . September Sicherungshypothek Betrag Euro eingetragen worden . Recht betreibt Gläubiger Zwangsversteigerung . Recht ist voll werthaltig Gutachter Verwertung Grundstücks Überschuss Euro erwartet . . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. ; Sache wird auch Insolvenzgericht Frage ausreichenden dinglichen Sicherung Gläubigers befasst hat Insolvenzgericht zurückverwiesen § Abs. Abs. ; vgl. . erneuten Entscheidung wird allerdings auch berücksichtigen sein Gläubiger Eröffnungsantrag weitere titulierte Forderung Höhe Euro stützt Falle Eröffnung Insolvenzforderung darstellen würde . Vorinstanzen : AG Entscheidung 04.01.2007 Entscheidung