BESCHLUSS ZB 13 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 13 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Juni wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : statthafte Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. Abs. Satz InsO ist unzulässig Zulässigkeitsgrund § Abs. durchgreift . 1 . Beschwerdegericht Tatbestand § Abs. Nr. InsO erfüllt ansieht greift Zulässigkeitsgrund . Umfang Mitwirkungspflichten ergibt Wesentlichen Eröffnungsverfahren § InsO eröffnete Verfahren § InsO. Auskunft ist Verfahren betreffenden Verhältnisse erteilen . Begriff ist weit auszulegen umfasst rechtlichen wirtschaftlichen tatsächlichen Verhältnisse Verfahren Weise Bedeutung sein können . Verpflichtung Auskunft ist abhängig Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden . Schuldner muss vielmehr betroffenen Umstände besondere Nachfrage offen legen offensichtlich Insolvenzverfahren Bedeutung sein können klar Tage liegen Beschluss 11 . Februar IX ZB . 5 ; 15 . April IX ZB . . war Schuldner Mitteilung Treuhänder bereits Zeitpunkt verpflichtet Geschäftsanteile übernahm . Informationspflicht hatte Schuldner unverzüglich Verwirklichung anzeigepflichtigen Sachverhalts mithin unmittelbaren Anschluss Erwerb Geschäftsanteile genügen vgl. Beschluss 15 . April aaO . 10 ; HmbKomm-InsO/Streck 3 . Aufl . . ; Uhlenbruck/Vallender InsO . Aufl . . . Auskunftspflicht umgehend erfüllen war durfte Schuldner abwarten Geschäftstätigkeit Gesellschaft entwickelt . Übrigen ist Sache Aktiva bewerten Angaben vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen Beschluss 7 . Dezember ZB . 8) . ist Bedeutung Schuldner Bemühungen Ergebnis Gewinne erwirtschaftet hat . tatsächlich gegebenen Vermögensmehrung kann Schuldner berufen Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger verwirklicht hat vgl. Beschluss 8 . Januar IX ZB . . Grundsatzfragen berühren hat Beschwerdegericht angenommen Schuldner Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt hat § Abs. Nr. InsO . Verschweigen Erwerbs Gesellschaftsanteilen stellt entsprechende Pflichtverletzung vgl. Beschluss 15 . April IX ZB aaO . . Rechtsbeschwerdebegründung meint subjektiven Erfordernisse groben Fahrlässigkeit seien anders Bundesgerichtshof 15 . April entschiedenen Fall hier gegeben Aktivitäten Schuldners vorliegend Vermögensmehrung gerichtet gewesen seien geht . Erwerb Beteiligung Nennwert € hat ist Fall Beschwerdegericht festgestellte Vermögensmehrung eingetreten Schuldner hätte angeben müssen . Anhaltspunkte Schuldner Beteiligung Zweck typischerweise ist geschäftlichen Aktivitäten Gewinne erzielen anderen Gründen Absicht erworben hat bestehen . bloß treuhänderischen Erwerb Dritten macht Schuldner geltend . Rechtsirrtum vgl. Beschluss 2 Juli IX ZB . lediglich Annahme einfacher Fahrlässigkeit führen würde kann geschäftserfahrene Schuldner berufen . 2 . Zwar hätte Beschwerdegericht Zurückweisung Rechtsmittels Schlusstermin geltend gemachte Verheimlichung Nebeneinkünften Höhe € Monat Dezember April stützen dürfen Rechtsprechung Senats nur Schlusstermin glaubhaft gemachten Versagungsgründe berücksichtigen sind Beschluss 12 . Februar IX ZB . m.w . . Beschwerdegericht festgestellten Verletzung Auskunftspflicht Nichtangabe Erwerbs Gesellschaftsanteils Dezember ist Rechtsbeschwerde gleichwohl unzulässig . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Rechtsbeschwerde nur Erfolg haben voneinander unabhängigen Versagungsgründen Erfolg angegriffen werden 29 . September IX ZB . ist vorliegend Fall . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 25.06.2010