BESCHLUSS ZB 1 Juli Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Nr. § Abs. Nr. § Abs. Begeht Schuldner Eintritt Wohlverhaltensphase Straftat wird Freiheitsstrafe verurteilt schließt vornherein Erteilung Restschuldbefreiung . Befindet Schuldner Wohlverhaltensphase längere Zeit Haft entbindet Versagung Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger Verpflichtung Verstoß Schuldners Erwerbsobliegenheit folgende konkrete Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger glaubhaft machen . . 1 Juli IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 1 Juli beschlossen : Schuldner wird Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Februar Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligt . Rechtsmittel Schuldners werden Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Februar Beschluss Amtsgerichts 4 November aufgehoben . Antrag Schuldner Restschuldbefreiung versagen wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antrag wurde Vermögen Schuldners Verfahrenskostenstundung 30 . Januar Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet weitere Beteiligte Treuhänder bestellt wurde . Beschluss 24 . Mai kündigte Insolvenzgericht Restschuldbefreiung . 20 . September wurde Verfahren aufgehoben . Schuldner Beruf erlernt hat war schon Verfahrenseröffnung vielfach erheblich straffällig geworden . bezog Arbeitslosengeld Nebentätigkeit Türsteher Diskothek weitere € Monat . änderte auch Verfahrenseröffnung . konnte Beteiligte einziehen Gläubiger verteilen . September beging Schuldner schweren Raub 2 Juli rechtskräftigen Urteil Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden ist . Strafe verbüßt Zeit Justizvollzugsanstalt . Schuldner trägt dort arbeiten . Ansparen Überbrückungsgeldes § StVollzG werde dort erzielte Einkommen Gläubiger verteilt werden können . beteiligte Insolvenzgläubigerin hat allein Strafhaft Anlass genommen Antrag Versagung Restschuldbefreiung stellen . Antrag hat Insolvenzgericht stattgegeben Schuldner Stundung Verfahrenskosten entzogen . Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde Schuldners ist erfolglos geblieben . Entscheidung wendet Rechtsbeschwerde Schuldners . II . Schuldner ist Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren § § Abs. § . . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. § Abs. InsO statthafte auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. ist begründet . Landgericht haben Voraussetzungen Restschuldbefreiung § Abs. Nr. § Abs. InsO versagt werden darf verkannt . 1 . Landgericht meint Schuldner habe Straftat nahezu gesamte Wohlverhaltensperiode Arbeitsmarkt entzogen Erwerbsobliegenheit § Abs. Nr. InsO verstoßen . Entscheidend Versagung sei Schuldner Straftat etwa Beginn Zeitraums begangen habe gerade Phase hätte bewähren sollen . Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger sei auszugehen . Einkommensverhältnisse Schuldners Vergangenheit ließen Schluss Strafhaft auch Rests Wohlverhaltensphase pfändbaren Einkünfte mehr hätte erzielen können . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Versagungsantrag weiteren Beteiligten 6 . Oktober ist unzulässig zurückzuweisen . § Abs. Satz InsO bedarf Versagung Restschuldbefreiung zwingend Gläubigerantrags . Antrag ist nur zulässig Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden § Abs. Satz InsO ergeben . § Abs. Satz InsO muss Schuldner Laufzeit Abtretungserklärung gemäß Abs. InsO sog. Wohlverhaltensperiode Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben . Weitere Voraussetzung ist Befriedigung Insolvenzgläubiger Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist . klaren Gesetzeswortlaut genügt Versagung abstrakte Gefährdung Befriedigungsinteressen Gläubiger ; ausreichend ist nur konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung . 5 . April IX ZB . 4 ; 8 . Februar . 5 ; 12 . Juni IX . 3 ; 21 . Januar IX ZB . . § Abs. Satz InsO bestimmte Erfordernis Glaubhaftmachung bezieht gerade auch Versagungsvoraussetzung . 5 . April aaO ; 8 . Februar aaO ; 12 . Juni aaO . muss Rahmen Vergleichsrechnung Vermögensdifferenz Tilgung Verbindlichkeiten Obliegenheitsverletzung ermittelt werden Wenzel InsO . 5 ; 2 . Aufl . . . Abzug vorrangig befriedigenden Verbindlichkeiten muss pfändbare Summe verblieben Insolvenzgläubiger verteilende Betrag Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein AG ; FKInsO/Ahrens 5 . Aufl . . . Anforderungen genügt Versagungsantrag 6 . Oktober . weitere Beteiligte hat Frage Befriedigungsaussichten Gläubiger Fehlverhalten Schuldners beeinträchtigt worden sind konkreten Sachvortrag gehalten . war auch entbehrlich . Umständen vorliegenden Falls folgt Vermutung Schuldner verhängte Strafhaft Befriedigungsaussichten Gläubiger beeinträchtigt . Inhaftierung erzielte Schuldner pfändbares Einkommen . Berücksichtigung bisherigen Werdegangs Schuldners Fehlens beruflicher Qualifikation Erfahrung gibt konkreten Anhaltspunkt Annahme verbleibenden Jahren Wohlverhaltensphase hätte ändern können . Landgericht hat Aussicht auch festgestellt . stützt Annahme Befriedigungsaussichten Gläubiger seien beeinträchtigt allein theoretische Möglichkeit Schuldner Inhaftierung Erwerbstätigkeit hätte finden können pfändbare Einkünfte hätte erzielen können . ist aber allenfalls abstrakte Gefährdung Befriedigungsaussichten festgestellt aber erforderliche konkrete Beeinträchtigung . hat Schuldner Verdienstbescheinigung 16 . Oktober belegt Strafhaft arbeitet . dort erzielte Verdienst wird absehbarer Zeit Zugriff Gläubiger zumindest teilweise Verfügung stehen . Überbrückungsgeld § StVollzG angespart haben wird wird Abzug Hausgeldes § StVollzG verbleibende Teil Einkünfte Eigengeld gemäß § StVollzG gutgeschrieben werden . Anspruch Auszahlung Guthabens ist vorbehaltlich § Abs. Satz StVollzG pfändbar . unterliegt insbesondere Pfändungsschutzvorschriften § § vgl. ; . 3 . Glaubhaftmachung Verstoßes Erwerbsobliegenheit folgenden Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten ist auch allgemein entbehrlich Schuldner Wohlverhaltensphase Straftat begeht inhaftiert wird . Begehung Straftat Inhaftierung Schuldners führt rechtfertigt nur dann Versagung Restschuldbefreiung Schuldner Inhaftierung Arbeit verliert pfändbare Einkünfte erzielt hat . anderen Fällen auch reicht allein Verlust Möglichkeit Arbeitsmarkt Tätigkeit bemühen Restschuldbefreiung versagen . So ist Versagung Rechtsprechung Senats gerechtfertigt Schuldner Erwerbstätigkeit aufgibt etwa Unterhaltspflichten pfändbaren Beträge erbracht hat Schuldner etwa Kinderbetreuung zumutbare Beschäftigung ablehnt pfändbaren Bezüge ergeben hätte vgl. . 3 . Dezember IX ZB . . beschäftigungslosen Schuldner gar Beschäftigung bemüht kommt Aufhebung Stundung Kosten Verfahrens Beeinträchtigung Befriedigung Insolvenzgläubiger dann Betracht Lage ist Einkünfte Pfändungsfreigrenze erzielen . 22 . Oktober IX ZB . . Zeigt Schuldner insgesamt nur unpfändbare Einkünfte erlangt Aufnahme Erwerbstätigkeit kann zwar Obliegenheitsverletzung sehen sein führt jedoch Gläubigerbeeinträchtigung auch Versagung Restschuldbefreiung 616 ; AG 483 ; aaO ; aaO ; 5 . Aufl . . 3 ; Handbuch 3 . Aufl . . . Grundsätzen ist auch Schuldner messen Wohlverhaltensphase straffällig wird Haft kommt . Auch kann Restschuldbefreiung nur dann versagt werden Obliegenheiten verletzt konkret messbare Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger verursacht . vorliegenden Fall beging schon vielfach straffällig gewesene Schuldner zwar schwere Straftat . konnte Tatbegehung erkennen langjährige Freiheitsstrafe drohte Arbeitsmarkt Verfügung stehen würde . Auch befand Zeitpunkt Tatbegehung bereits Wohlverhaltensphase . drohte jedoch Verlust Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens noch büßte soweit bekannt konkrete Aussicht dermaßen vergütete Stelle . wirtschaftlich messbare Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten lag . Auffassung längeren Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter sei vornherein Möglichkeit ausgeschlossen Restschuldbefreiung erlangen f Anm . ; AG ; Foerste Insolvenzrecht 4 . Aufl . . ist Willen Gesetzgebers Regelungszusammenhang Versagungsgründe vereinbar . Wille Gesetzgebers Insolvenzordnung ging erkennbar auch Strafgefangenen Möglichkeit Restschuldbefreiung eröffnen . Regierungsentwurf Insolvenzordnung wird Arbeitsentgelt Strafgefangenen ausdrücklich abzutretende Forderung Sinne § Abs. Satz InsO genannt BT-Drucks . . Sollte Strafgefangener Restschuldbefreiung erlangen können bedürfte Abtretung ; wird Schuldner ausschließlich Zweck abverlangt so auch aaO . ; Brei Entschuldung Verbraucherinsolvenz schuldbefreiung ] S. ; Zimmermann . Weiteren hat Gesetzgeber Kreis Straftaten Restschuldbefreiung vornherein entgegenstehen § Abs. Nr. § InsO eng begrenzt . Begrenzung ist unvereinbar Straftat Inhaftierung geführt hat gleichsam " Hintertür " Versagungsgrund erheben Schuldner Haft Möglichkeiten beschränkt ist § Abs. Nr. InsO treffende Erwerbsobliegenheit erfüllen ; 81 ; Riedel ; Kohte EWiR 492 ; HK-InsO/Landfermann aaO . 7 ; HambKomm-InsO/Streck 3 . Aufl . § . ; Hess Insolvenzrecht § . 8) . 4 . Grund Schuldner Restschuldbefreiung versagen lag somit . durfte auch Aufhebung Verfahrenskostenstundung § Nr. InsO erfolgen . IV . Aufhebung angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur Rechtsverletzung Anwendung Rechts festgestellte hältnis . letzterem ist Sache Endentscheidung reif . Rechtsbeschwerdegericht hat Sache selbst entscheiden § Abs. . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung