BESCHLUSS ZB 8 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Kayser 8 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin Beschluß 3 . Zivilkammer Landgerichts 22 . April wird unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § InsO § Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde formulierten Fragen grundsätzlich hält stellen . Gläubigerin stand unabhängig Wirksamkeit Kündigung Eröffnungszeitpunkt angegriffenen Feststellungen jedenfalls fällige Forderung Höhe DM . waren Voraussetzungen zulässigen Antrag § Abs. InsO zweifelsfrei erfüllt . Eröffnungsbeschluß ist Schuldnerin wirksam zugestellt worden vgl. § Abs. Nr. . übrigen ist Eröffnungsbeschluß schon Zustellung wirksam . eventueller Zustellungsmangel hätte Gültigkeit Insolvenzeröffnung Einfluß . 2 . Rechtsbeschwerde vermag auch Abweichung angefochtenen Entscheidung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs aufzuzeigen . Umstände zweifelsfrei erkennen lassen tatsächliches Vorbringen Schuldnerin Kenntnis genommen Entscheidung erwogen worden ist vgl. 227 ; hat Rechtsbeschwerde dargetan . Kreft Kayser