BESCHLUSS ZB 21 . Februar Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Kayser Prof. Dr. 21 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Mai wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 21 . Dezember beantragte beteiligte Gläubigerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners . Begründung machte geltend Gesellschafter Geschäftsführer inzwischen insolventen GmbH Bürgschaft Mio. € übernommen habe Kreditkündigung gezogen worden sei . Schuldner habe schriftlich mündlich erklärt Zahlungspflichten nachkommen können . Beschluss 23 . April hat Insolvenzgericht Beteiligten mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen . Hiergegen hat Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt Insolvenzgericht Beschluss 26 . April abgeholfen hat . Landgericht hat sofortige Beschwerde Beschluss 9 . Mai zurückgewiesen . Schreiben 10 . Mai hat beteiligte Gläubigerin mitgeteilt Schuldner selben Tag Höchstbetragsbürgschaft Mio. € Verfügung gestellt habe . Hinblick Besicherung Bürgschaftsforderung erkläre Hauptsache erledigt . Beschluss 15 . Mai hat Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen aufgehoben . 15 . Juni eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt Schuldner Aufhebung Beschlüsse Landgerichts Amtsgerichts 23 . 26 . April . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. Abs. Satz InsO statthaft . ist jedoch unzulässig Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt Schuldner Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung bessergestellt werden kann . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts vgl. 77 widerspricht Grundrecht effektiven Rechtsschutz Art . Abs. G Rechtsschutzgewährung vorhandenen fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig machen . Rechtsschutzinteresse ist bejahen Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist Rechtsmittel konkretes praktisches Ziel erreichen kann vgl. . 12 . Oktober . vorliegenden Fall fehlt Rechtsschutzinteresse Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen Anordnung Gegenstand Beschlüsse Insolvenzgerichts 23 . April 26 . April bestätigenden Beschwerdeentscheidung Landgerichts waren Einlegung Rechtsbeschwerde aufgehoben hat . ersetzende Sachentscheidung ist mehr möglich . Hilfsantrag Schuldners erstrebte Zurückverweisung Sache Landgericht erneuten Entscheidung Sicherungsmaßnahmen ist eingetretenen prozessualen Überholung ebenfalls ausgeschlossen . Rechtsschutzinteresse muss Hauptsache bestehen . hier Fall prozessualer Überholung kann Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung Rechtsbeschwerdeführer ungünstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden vgl. § InsO § Abs. . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung