BESCHLUSS IX 18 . Dezember Prozeßkostenhilfeverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. 18 . Dezember beschlossen : Antrag Beklagten Bewilligung Prozeßkostenhilfe Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 21 . August wird zurückgewiesen . Gründe : beabsichtigte Rechtsmittel bietet hinreichende Aussicht Erfolg § . Nichtzulassungsbeschwerde § . wäre unzulässig . 1 . § Nr. i.d . Art . Nr. ZPO-RG . S. ist § . 31 . Dezember Maßgabe anzuwenden Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig ist Wert Revision geltend machenden Beschwer vgl. insoweit Art . Nr. Gesetzes 26 November . S.   ! ! 23'54 98:;23<=>- Beklagten beträgt ? DM . 2 . Übergangsregelung § Nr. ist Auffassung Antragstellerin verfassungswidrig . Senat kann Verletzung Gleichheitsgrundsatzes Art . GG Verstoß Rechtsstaatsprinzip feststellen . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ist Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt vernünftiger Natur Sache sonst sachlich einleuchtender Grund gesetzliche Differenzierung finden läßt . muß Unsachlichkeit getroffenen Regelung evident sein Art . GG verletzt sein soll BVerfGE m.w . . Übergangsregelung § Nr. kann einleuchtenden Grund Anspruch nehmen . Regelung soll Begründung Vorschrift " möglichen Überlastung " Bundesgerichtshofes vorgebeugt werden BT-Drucks . S. . Bundesverfassungsgericht hat wertabhängigen Revisionszugangsbeschränkungen Entlastung Bundesgerichts Verstoß Art . Abs. GG gesehen BVerfGE . Auch Rechtsstaatsprinzip ist Übergangsregelung verletzt gebietet Rechtsweg Zweigen Instanzenzug hat insbesondere stets Rechtsmittel Revision gegeben sein muß . . BVerfG ; vgl. BVerfGE m.w . . Kreft Raebel