BESCHLUSS ZA 18 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 18 . September beschlossen : Antrag Klägers Prozesskostenhilfe Durchführung Revisionsverfahrens Urteil Landgerichts 10 . April gewähren wird abgelehnt . Gründe : Kläger begehrt beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung Anwaltshonorar Masse Beklagten Rechtsschutzversicherer Schuldnerin erhalten haben . Beschluss 12 . Februar wurde Amtsgericht Vermögen Dr. Schuldnerin Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet Kläger Treuhänder bestellt . Anfang Juni erteilte Schuldnerin Beklagten Rechtsanwälten Auftrag Zwangsversteigerungsverfahren gelegenen Grundstücks Bezirksgericht vertreten . Beklagten Insolvenzverfahren hatten erholten Kostendeckungszusage deutschen Rechtsschutzversicherers Schuldnerin Tätigkeit übernahmen Vertretung . Folgezeit erlangte Beklagte Kenntnis laufenden Insolvenzverfahren . Kläger gab Grundstück eventuellen Insolvenzbeschlag frei . Honorarnote Beklagten 1 Juli über € wurde 16 Juli Rechtsschutzversicherer seinerseits Insolvenzverfahren Kenntnis hatte Beklagten bezahlt . Kläger verlangt Betrag § Abs. . hält deutschen Gerichte gemäß Art . Abs. international zuständig . Amtsgericht hat Klage fehlender internationaler Zuständigkeit deutschen Gerichte unzulässig abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Kläger begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe Landgericht zugelassene Revision . II . Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen Klage hinreichende Aussicht Erfolg hat § Satz § Abs. Satz 1 . Landgericht hat Amtsgericht Klage unzulässig angesehen internationalen Zuständigkeit deutschen Gerichte fehle . ergebe Art . Abs. . sei zwar Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Zuständigkeit Klagen begründet unmittelbar Insolvenzverfahren hervorgehen engem Zusammenhang stehen . enger Zusammenhang Insolvenzverfahren sei hier jedoch verneinen Kläger Grundstück eventuellen Insolvenzbeschlag freigegeben habe . habe Schuldnerin Beklagten Vertretung Bezirksgericht anhängigen gerungsverfahren beauftragen können . Rechtsschutzversicherer sei Zahlung Beklagten freigeworden Kenntnis Eröffnung Insolvenzverfahrens gehabt habe . Vermögens bleibe Schuldner verfügungsbefugt . Schuldnerin begründeten Verbindlichkeiten seien Insolvenzforderungen Masseverbindlichkeiten . könnte Anspruch nur Vermögen befriedigen . Landgericht hat Revision zugelassen Auslegung Art . Abs. EuInsVO grundsätzliche Bedeutung habe . 2 . Klage hat hinreichende Aussicht Erfolg selbst deutschen Gerichte international zuständig wären . jedenfalls fehlte dann Anspruchsvoraussetzung § Abs. . Entscheidung § kommt aber allein Erfolgsaussicht Sache selbst bereits Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann Beschluss 16 Juli 73/03 FamRZ ; 7 . Februar ZR . losgelöster möglicher Erfolg konkret eingelegten Rechtsmittels ist unerheblich Beschluss 12 . Oktober IX ZB AnwBl . . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte kann vorliegend Vorinstanzen zutreffend erkannt haben nur Art . Abs. EuInsVO ergeben . setzt ständiger Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Klage unmittelbar venzverfahren hervorgegangen ist engem Zusammenhang steht vgl. zuletzt Urteil 12 . Februar Belgium . 21 ; 19 . April C-213/07 . 27 ; 16 . Januar C328/12 . . Läge Voraussetzung hätte aber Rechtsschutzversicherung Freistellungsanspruch bestanden . Versicherungsvertrag Schreiben Rechtsschutzversicherung Kläger Schriftsatz 23 . Mai Bezug eigen gemacht hat vereinbarten bestand § Abs. Buchst . Rechtsschutz Wahrnehmung rechtlicher Interessen ursächlichen Zusammenhang Insolvenzverfahren stehen Vermögen Versicherungsnehmers hier Schuldnerin eröffnet wurde eröffnet werden soll . Beklagten mögen dann Nichtberechtigte Sinne § Abs. gewesen sein . Kläger war jedenfalls Berechtigter Sinne Vorschrift . Jedenfalls war erfolgten Freigabe Grundstücks konkludent Freigabe verbundenen Freistellungsanspruchs Rechtsstreitigkeiten Grundstück betreffend Rechtsschutzversicherer verbunden Rechtsschutzversicherung fortbesteht . Kläger konnte Rechtsschutzversicherung Masse bedingungsgemäß selbst Freigabe Anspruch nehmen . Freigabe waren schlüssig Rechte umfasst Geltendmachung Rechte Grundstück tatsächlich erst ermöglichten . Nichtfreigabe Anspruchs Rechtsschutzversicherung Grundstück betreffend hätte Schuldnerin Masse nutzen . So kann Freigabeerklärung Glauben verstanden werden . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung 18.09.2013 Entscheidung