NAMEN Verkündet : 10 . März Justizobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Abs. Anforderungen Genehmigung Nachtragsversicherungsscheinen Urteil 10 . März OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 18 . Februar Recht erkannt : Revision Klägers Anschlußrevision Beklagten wird Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Rückerstattung . Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögen früheren Klägerin folgenden Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Beschluß Amtsgerichts 30 . Mai . begehrt Beklagten Rückzahlung Schuldnerin Zeitraum Bestehens Bauträger-Betriebshaftpflichtversicherung 1 . April 31 . Dezember Beklagte entrichtet hat . Parteien besteht Streit Bemessungsgrundlage Versicherungsprämien . Kläger trägt geschuldete Jahresprämie habe Promille Jahresbausumme gesetzlicher Versicherungssteuer betragen Mindestprämie sei vereinbart worden . Vortrag Beklagten habe geschuldete hingegen Promille Jahresumsatzsumme mindestens aber DM gesetzlicher Versicherungssteuer belaufen . Schuldnerin hat Beklagte Höhe DM entrichtet . Prämienberechnung Jahresbausumme hätte Schuldnerin Ansicht Klägers jedoch lediglich Prämien Höhe DM Beklagte entrichten müssen . Differenzbetrag Höhe DM € Zinsen fordert Klage . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Höhe DM € Zinsen stattgegeben ; übrigen hat Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Kläger Klagebegehren vollem Umfang . Berufungsgericht Klage stattgegeben hat erhebt Beklagte Anschlußrevision wendet Verurteilung insgesamt . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel haben Erfolg führen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat geltend gemachten Rückforderungsanspruch § Abs. Satz 1 . Alt . erste Versicherungsjahr Versicherungsjahre unstreitiger Höhe insgesamt DM begründet erachtet Klage insoweit stattgegeben . ist ausgegangen Versicherungsvertrag vertraglichen Vereinbarungen zugrunde legen seien Klägerseite vorgelegt hat . ist Ziffer bestimmt Prämienberechnung Jahresbausumme Mindestprämie erfolgen habe . Prämienbemessungsgrundlage habe vorgenannten Jahre Änderung erfahren . schriftlichen Vereinbarung vorrangige Individualabrede Jahresumsatzsumme auszugehen sei habe Beklagte hinreichend vorgetragen . Versicherungsjahre hat Berufungsgericht Bestehen Rückforderungsanspruchs hingegen Begründung verneint Beitragszahlungen Zeit Rechtsgrundlage fänden entsprechenden Nachträgen Versicherungsschein Prämienbemessungsgrundlage jeweilige Versicherungsjahr wirksam gemäß § Abs. Jahresumsatz Versicherungsjahr Mindestprämie umgestellt worden sei . vorgenommenen Beitragsänderungen seien wirksam Schuldnerin Nachträgen jeweils Anforderungen § Abs. Satz genügende Belehrung erhalten habe Änderungen besonders aufmerksam gemacht worden sei widersprochen habe . II . wenden Parteien Recht . 1 . Beklagte rügt Anschlußrevision Verfahrensfehler Berufungsgerichts : Vortrag Beklagten Parteien sei bereits Übersendung Versicherungsscheins Grundlage Prämienberechnung Jahresumsatzsumme vereinbart worden habe Landgericht Beweiserhebung ausgereicht . Grundlage Vernehmung Beklagten Zeugen benannten Versicherungsangestellten Würdigung Zeugen erörterten schriftlichen Vertragsunterlagen sei Urteil Ergebnis gelangt Parteien hätten Prämienberechnungsgrundlage Jahresumsatzsumme jährliche Mindestprämie DM vereinbart ; ursprüngliche Versicherungsschein abweiche ergäben dortigen Angaben Sinn . habe Berufungsgericht erneute Vernehmung Zeugen Auffassung vertreten dürfen vertragliche Vereinbarung Prämienberechnung Jahresumsatzsumme zugrunde legen sei landgerichtlichen Aussage Zeugen entnehmen . ist zuzustimmen . Zwar weist Berufungsgericht Schuldnerin übersandten Versicherungsschein beigefügten Bedingungen widersprochen habe ; ist vorgesehen Prämienberechnung Jahresbausumme erfolge . wird DM angegeben ; Jahresprämie sollte Wortlaut Promille betragen . Nettobetrag Prämie wird Stelle aber rechnerisch ergebende Betrag DM Beitrag DM angegeben . sind Promille Schuldnerin unstreitig Jahresumsatz angegebenen DM . Hinblick widersprüchlichen Text ist Schweigens Schuldnerin Übersendung Versicherungsscheins Bedingungen ausgeschlossen Parteien Vertragsverhandlungen tatsächlich übereinstimmend Bemessung Prämie Promille Jahresumsatzsumme ausgegangen sind . Fall war konnte Schuldnerin auch zugesandten Vertragsunterlagen anders verstehen . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist unabhängig Regelung § wahre Wille Erklärenden maßgebend Erklärungsempfänger erkannt hat irrtümlich Erklärende Wahrheit gewollt hat Urteil 22 . Februar VersR . Landgericht Vernehmung Versicherungsangestellten Überzeugung gewonnen hat unzutreffender Angaben schriftlichen Unterlagen Prämienberechnung Grundlage Jahresumsatzsumme vereinbart worden sei hätte Berufungsgericht protokollierte Aussage Zeugen anders verstehen anderes Gewicht beimessen dürfen Zeugen noch einmal vernehmen . . ; vgl. Urteil 28 . März BGH-Report m.w . . 2 . Gelangt Berufungsgericht Vernehmung Zeugen erneuter Beweiswürdigung wiederum Ergebnis Prämienberechnung ursprünglichen Vertragsgrundlagen Jahresbausumme maßgebend sein sollte bleibt prüfen späterer Nachträge Versicherungsschein jedenfalls Jahre Jahrsumsatzsumme Mindestprämie auszugehen ist Berufungsgericht Klage abgewiesen hat . Auch insoweit kann Berufungsurteil bestehen bleiben . Nachträge fallen ebenso ursprüngliche Police Begriff Versicherungsscheins Sinne § Abs. vgl. Urteil 9 . Dezember ZR VersR ; OLG f. ; 2 . Aufl . Rdn . 2 ; Prölss 26 . Aufl . Rdn . 1 ; . 5 ; 8 . Aufl . Anm . . Revision macht Recht geltend Anforderungen § Abs. Nachträgen hier genügt sei so fehlenden Widerspruchs Schuldnerin Abweichungen ursprünglichen Vertrag genehmigt gelten . Beklagten übersandten Nachträge enthalten wesentlichen Prämienabrechnung folgende Belehrung : Nachtrag ist ergänzender Bestandteil Versicherungsscheins . gelten gleichen allgemeinen besonderen Bedingungen Vorstehendes geändert sind . Monats Empfang Nachtrages Einwendungen Inhalt erhoben werden gilt Versicherungsnehmer genehmigt . Nachträgen Versicherungsschein geht aber überhaupt ursprünglichen Vertragsinhalt abgewichen werden sollte noch ist erkennbar Abweichungen einzelnen genehmigt gelten sollten . Abs. Satz Halbs . fordert jedoch ausdrücklich einzelnen Abweichungen besonders aufmerksam machen ist . Hat Versicherer Versicherungsnehmer Abweichungen erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen kann schon fiktiven Genehmigung § Abs. Satz ausgegangen werden . Zwar ist jeweiligen Nachtrag Versicherungsschein beigefügten Prämienrechnungen Jahres-)Umsatzsumme Mindestprämie Rede . Beklagte hat Ausdruck gebracht Wege Versicherungsnehmer nachteilige Abweichungen früher geltenden Berechnungsmodus vereinbart werden sollten . hat auch anderer Stelle klargestellt Verwendung neuer Begriffe Anlaß Inrechnungstellung Änderung Prämienbemessungsgrundlage Nachteil Schuldnerin verbunden sein sollte . Mithin kommt hier Genehmigung schon Betracht Beklagte Nachträgen Versicherungsschein Änderungen vereinbarten Grundlagen Prämienberechnung hinreichend aufmerksam gemacht hat . -9- 3 . Weitergehende Ansprüche Klägers überhaupt bestehen sind jedenfalls Leistung Kenntnis Nichtschuld § noch Verjährung § Abs. ausgeschlossen . § kann Zwecke Erfüllung Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden Leistende gewußt hat Leistung verpflichtet war . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs siehe etwa ; Senatsurteil 7 . Mai schließt Vorschrift Kondiktion erst Leistende Zeitpunkt Leistung nur Tatumstände kennt ergibt verpflichtet ist auch weiß Rechtslage schuldet . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt Kenntnis Schuldnerin wahren Rechtslage feststellen lasse . kann ausgegangen werden Schuldnerin wissentlich überhöhte Versicherungsprämien Beklagte entrichtet hat . § Abs. Satz verjähren Ansprüche Versicherungsvertrag Jahren Lebensversicherung Jahren . Ansprüche Rückzahlung gezahlter Versicherungsprämien § Abs. Satz fallen ist umstritten . Teilweise werden Ansprüche Rückzahlung unverdienter Prämie Ansprüchen Versicherungsvertrag gerechnet ; Prölss aaO § Rdn . . Teilweise werden aber auch gesetzlichen Schuldverhältnis ungerechtfertigten Bereicherung zugeordnet OLG kurze Verjährungsfrist § Abs. Satz Anwendung findet 13 . ; Senatsurteil 26 . Februar . Entscheidung ist treffen Rückzahlungsanspruch Versicherungsvertrag insbesondere Satzung Allgemeinen Versicherungsbedingungen Wege ergänzender Vertragsauslegung vertragliche Ausgestaltung erfahren hat vgl. Urteil 25 . Oktober IVa aaO ; Senatsurteile 18 . September VersR 26 . Februar aaO . erstgenannten Fall handelt Anspruch Versicherungsvertrag § Abs. verjährt zuletzt genannten Fall liegt gesetzlicher Anspruch ungerechtfertigter Bereicherung Verjährungsvorschriften Anwendung finden . Hier haben Rede stehenden Rückzahlungsansprüche vertragliche Ausgestaltung erfahren . Auch § Vertragsbestandteil geworden ist findet Regelung Rückzahlungsanspruchs gezahlter Versicherungsprämien Bestimmung u.a. Wort " Prämienrückerstattung überschrieben ist . Ansprüche Klägers unterliegen Regelverjährung § . sind noch verjährt . 4 . Berufungsgericht Ergebnis gelangen sollte Prämie Jahresbausumme berechnen war wird Beklagten geltend gemachten Einwand Verwirkung auseinanderzusetzen Einwand durchgreift auch Feststellungen Höhe Jahresbausumme geschuldeten Prämien treffen haben . Dr. Dr. Felsch