NAMEN Verkündet : 29 . Oktober Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 29 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Felsch Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Parteien werden Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Januar aufgehoben Urteil Amtsgerichts 22 . Dezember geändert . wird festgestellt Beklagten gemäß Satzung 22 November erteilte Startgutschrift Wert Klägerin 31 . Dezember erlangten Anwartschaft Eintritt Versicherungsfalles leistende Betriebsrente verbindlich festlegt . Übrigen wird Klage abgewiesen . weitergehenden Rechtsmittel Parteien werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . Streitwert : € Tatbestand : beklagte Versorgungsanstalt Bundes Länder hat Aufgabe Angestellten Arbeitern beteiligten Arbeitgeber öffentlichen Dienstes Wege privatrechtlicher Versicherung zusätzliche Hinterbliebenenversorgung gewähren . Neufassung Satzung 22 November BAnz . Nr. 3 . Januar hat Beklagte Zusatzversorgungssystem rückwirkend 31 . Dezember Umstellungsstichtag umgestellt . Systemwechsel hatten Tarifvertragsparteien öffentlichen Dienstes Tarifvertrag Altersversorgung 1 . März vereinbart . wurde frühere Versorgungstarifvertrag 4 November beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt . neue Satzung Beklagten VBLS enthält Übergangsregelungen Erhalt bis Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften . werden wertmäßig festgestellt so genannte Startgutschriften neuen Versorgungskonten Versicherten übertragen . werden Versicherte Versorgungsfall noch eingetreten ist rentennahe rentenferne Versicherte unterschieden . ist nur 1 . Januar 55 . Lebensjahr vollendet hatte Tarifgebiet beschäftigt war Umlagesatz Abrechnungsverbandes unterfiel Pflichtversicherungszeiten Zusatzversorgung 1 . Januar vorweisen kann . Anwartschaften ca. rentennahen Versicherten werden weitgehend alten Satzungsrecht ermittelt gen . Anwartschaften übrigen ca. Millionen rentenfernen Versicherten berechnen § § Abs. Abs. Satz Abs. Abs. Satz VBLS i.V. Abs. Betriebsrentengesetzes . Unabhängig Zugehörigkeit rentennahen rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte 1 . Januar mindestens Jahre pflichtversichert waren Startgutschrift volle Kalenderjahr Pflichtversicherung 31 . Dezember mindestens Versorgungspunkte Teilzeitbeschäftigung gemindert Multiplikation 31 . Dezember maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten § Abs. Abs. VBLS . 22 . Oktober geborene somit rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin Beklagte streiten Zulässigkeit Systemumstellung Wirksamkeit Übergangsregelung rentenferne Versicherte Höhe Klägerin erteilten Startgutschrift Versorgungspunkten entspricht Wert monatlich € . Klägerin hält Beklagte verpflichtet Eintritt Versicherungsfalles Betriebsrente mindestens Höhe geringeren Betrages gewähren Zugrundelegung 31 . Dezember gültigen alten Satzung Beklagten Zeitpunkt Zeitpunkt Eintritts Versicherungsfalles ergebe . erstrebt Verpflichtung Beklagten Ermittlung Startgutschrift bestimmte verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde legen . Beklagte stützt Antrag Klagabweisung beanstandete Übergangsregelung rentenferne Versicherte Tarifvertrag 1 . März Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe Rücksicht Art . Abs. GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte . Übrigen wahre erteilte Startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand Klägerin . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Klagabweisung Übrigen Beklagte verpflichtet Klägerin Eintritt Versicherungsfalles mindestens Betriebsrente gewähren geringeren Betrag Berechnung Zusatzrente früheren Satzung Umstellungsstichtag 31 . Dezember Eintritt Versicherungsfalles entspricht Startgutschrift entsprechenden Antrag Klägerin Verwendung so genannten Näherungsverfahrens individuellen Rentenauskunft gesetzlichen Rentenversicherungsträgers berechnen auch Altersfaktor § Abs. VBLS anzuwenden . wendet Beklagte Revision . erstrebt Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Klägerin verfolgt bisherigen Anträge Revision hilfsweise begehrt Feststellung erteilte Startgutschrift Wert 31 . Dezember erlangten Anwartschaft Eintritt Versicherungsfalles leistende Betriebsrente verbindlich festlege . Entscheidungsgründe : Revisionen Parteien haben teilweise Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Tarifvertragsparteien vereinbarten Beklagten neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel bestünden rechtlichen Bedenken . Gestaltung Bestimmungen Errechnung Startgutschrift seien Tarifvertragsparteien folgend Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten . erdiente Anwartschaft könne nur angesehen werden Versicherungsrente 31 . Dezember ergeben hätte . § Abs. 4 November sei vielmehr ausdrücklich bestimmt Pflichtversicherte " Anwartschaft dynamische Versorgungsrente " solle erwerben können . Wartezeit erfüllt habe habe früheren Satzung Beklagten bis Zeitpunkt Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich Anspruch Versorgungsrente erworben . sei bereits Zeit Erreichen Rentenalters gesicherte Rechtsposition Sinne Anwartschaft abzuleiten Weiteres eingegriffen werden könne . Eingriff erdiente Anwartschaft liege dann Versicherter Eintritt Versicherungsfalles Zeitpunkt Systemwechsels alten Satzung wesentlich höhere Leistung erhalten hätte Startgutschrift ausgewiesen . lasse abstrakt nur Einzelfall ermitteln . Beklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls Zeit Systemwechsels überaus große Verminderung errechneten Rentenanwartschaft festzustellen meist noch langen Zeitraum erstrecke . jeweilige Verminderung stelle erheblichen Eingriff erdiente Anwartschaft . Auch Klägerin sei derartigen Eingriff betroffen . Ansicht Berufungsgerichts kann unterstellt werden derartige Eingriffe beabsichtigt hätten auch nur bewusst gewesen seien unerheblichen Zahl Fällen Betrag Startgutschrift geringer ausfallen werde Versicherungsrente altem Satzungsrecht . Tarifvertrag Altersversorgung 1 . März lasse nur entnehmen bisherige Gesamtversorgungssystem Punktemodell ersetzt früheren Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften Punktemodell überführt werden sollten . gehe auch Altersvorsorgeplan 13 November . Vortrag Beklagten finanziellen Situation Beteiligten besage ebenfalls noch Tarifvertragsparteien derartigen Eingriff gewollt hätten . Beklagte habe selbst geltend gemacht Systemumstellung Eingriff erdiente unverfallbare Anwartschaften geführt habe . sei mithin offensichtlich ungewollt Zielvorgaben Tarifvertrages Altersversorgung 1 . März abgewichen . somit unbeabsichtigte Eingriff bestehende Anwartschaften Versicherten stehe unbewussten Regelungslücke gleich . Letztere müsse Gerichten ergänzende Auslegung geschlossen werden Berücksichtigung Glauben ausreichende Anhaltspunkte mutmaßlichen Willen Vertragsparteien ergäben bestimmte Regelung objektiver Betrachtung dringend geboten sei . Hier liege Tarifvertragsparteien Lücke Berufungsgericht getroffenen Regelung geschlossen hätten Eingriffs geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären . Weiter fordert Berufungsgericht Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch Versicherte rentenfernen Jahrgänge ausnahmslos so genannten Näherungsverfahren Antrag jeweiligen Versicherten konkreten Rentenauskunft gesetzlichen Rentenversicherers berechnen sei . Übergangsregelung rentenfernen Jahrgänge benachteilige unangemessen rentennahen Jahrgängen . sachlicher Grund Ungleichbehandlung Art . Abs. GG sei ersichtlich . Art . Abs. GG sei auch vereinbar Altersfaktor gemäß § Abs. VBLS Gruppe Umstellungsstichtag bereits Versicherten angewendet so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde Gruppe erst 1 . Januar Beklagten versicherten Personen . Ergebnis gebiete Gleichheitssatz Startpunkte Altersfaktor multiplizieren . Ansicht Klägerin müsse Errechnung 31 . Dezember erdienten Anwartschaft jedoch voller Berücksichtigung Vordienstzeiten erfolgen . Umstellung Zusatzversorgungssystems seien Tarifvertragsparteien folgend Beklagte geäußerten Auffassung gefolgt Vordienstzeiten müssten Ermittlung Beklagten gewährenden Betriebsrente berücksichtigt werden . -9- II . hält Erlass Berufungsurteils ergangenen Senatsurteil 14 November . ergibt rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Satzung Beklagten auch Zustimmung Versicherten geändert bisherigen Gesamtversorgungssystem neue Punktemodell Betriebsrentensystem umgestellt werden konnte . einen schließt Beklagte vgl. Inkrafttreten Satzung 2 . Dezember Wirkung 1 . Januar : Beilage BAnz . Nr. 22 . Dezember Gruppenversicherungsverträge einzelnen Arbeitnehmer werden lediglich Versicherte Bezugsberechtigte Gruppenversicherung einbezogen Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind f. 382 ; ständig . enthielt Satzung Beklagten seither § Änderungsvorbehalt auch bestehende Versicherungen galt Zustimmung Versicherten Satzungsänderungen voraussetzt . Wirksamkeit Änderungsvorbehalts lediglich Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt auch umfassenden Systemumstellung ermächtigt Senatsurteil 14 November aaO . bestehen Bedenken . Satzungsänderungen sind Zustimmung Arbeitnehmers Versichertem möglich Senatsurteil 14 November aaO . m.w . . Systemwechsel hat auch ausreichender Anlass bestanden Senatsurteil 14 November aaO . . 2 . Schutz Zeitpunkt Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche -anwartschaften ist Übergangsbzw . Besitzstandsregelungen sicherzustellen . Insofern hängt Frage Versicherte Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind allein Übergangsvorschriften Rechte wahren Senatsurteil 14 November aaO . . Ermittlung Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist § § Abs. Abs. Satz Abs. Abs. Satz VBLS i.V. § Abs. Übergangsregelung getroffen worden . zielt rentenfernen Pflichtversicherten Berechnung Startgutschrift Betriebsrentengesetz Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften neue Betriebsrentensystem übertragen Senatsurteil 14 November aaO . . Übergangsregelung ist Ansicht Berufungsgerichts Grundsatz beanstanden Senatsurteil 14 November aaO . . . gilt auch Festschreibung maßgeblichen Berechnungsfaktoren Umstellungsstichtag § Abs. Abs. Satz Abs. Abs. Satz VBLS i.V. § § Abs. Nr. Satz . Abs. Satz insbesondere Arbeitsentgelts Steuerklasse Eingriffen erdiente Dynamik Grundsätzen Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt Senatsurteil 14 November aaO . . Startgutschriften Anwendung Altersfaktors § Abs. VBLS verbundenen Verzinsung men verstößt ebenfalls höherrangiges Recht . Dynamisierung ist Neuregelung entfallen . § § Abs. Abs. VBLS werden zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert Bonuspunkte auslösen können tatsächliche fiktive Beteiligung Beklagten jeweils Bilanzsumme größten Pensionskassen vgl. § Abs. Satz VBLS erwirtschafteten Überschüssen darstellen . Tarifvertragsparteien gewählte Beklagten Satzung übernommene Dynamisierung ist Anlasses Ziele Systemumstellung zumindest vertretbar schon verfassungsrechtlich beanstanden . Tarifvertragsparteien haben insoweit Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum überschritten Senatsurteil 14 November aaO . . Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich gesehen werden Übergangsregelung rentenfernen Pflichtversicherten alten Satzung zugesagte Mindestleistungen insbesondere auch § . entzieht noch Umstand § Abs. Satz VBLS . Ermittlung gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten Übergangsregelung Eingang Startgutschriften rentenferner Versicherter findet . hat Senat Urteil 14 November näher dargelegt aaO . . zulässig ist Errechnung Startgutschrift Ermittlung Voll-Leistung Höchstversorgung Abzug bringende voraussichtliche gesetzliche Rente § § Abs. Satz Abs. Satz VBLS i.V. § Abs. Nr. Satz . ausschließlich Berechnung Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren so genannten Näherungsverfahren ermitteln allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG verstößt hat Senat Urteil 14 November offen gelassen aaO . . Frage bedarf auch hier Entscheidung . Übergangsregelung rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig Art . Abs. GG ist schon unwirksam Senatsurteil 14 November aaO . . Durchgreifenden Bedenken Vereinbarkeit Art . Abs. GG begegnet nämlich § § Abs. Satz Abs. Satz VBLS i.V. § Abs. Nr. Satz BetrAVG Startgutschriftenberechnung zugrunde legende Versorgungssatz % volle Jahr Pflichtversicherung Senatsurteil 14 November aaO . . Versorgungssatz führt Senat Urteil 14 November Einzelnen ausgeführt hat aaO . sachwidrigen Art . Abs. GG verstoßenden Ungleichbehandlung Gruppe rentenfernen Versicherten selbst weiten Handlungsspielraum Tarifvertragsparteien mehr gedeckt ist . Ungleichbehandlung besteht Arbeitnehmer längeren Ausbildungszeiten Erwerb Vollrente % erforderlichen Pflichtversicherungsjahre Arbeitsleben erreichen können vornherein nale Abschläge hinnehmen müssen . Akademikern sind auch betroffen besonderer Anforderungen Arbeitsplatzes öffentlichen Dienst etwa abgeschlossenen Berufsausbildung Meisterbriefes handwerklichen Beruf erst später öffentlichen Dienst eintreten Senatsurteil 14 November aaO . . 3 . dargelegte Verfassungswidrigkeit ergebende Unwirksamkeit Detailregelung Tarifvertrages 1 . März neuen Satzung Beklagten ändern Wirksamkeit Systemumstellung . Unwirksam ist lediglich § § Abs. Abs. Satz Abs. Abs. Satz VBLS i.V. § Abs. rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung Folge hat Klägerin erteilte Startgutschrift ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt . legt Wert Klägerin Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft Eintritt Versicherungsfalles leistende Rente verbindlich vgl. Senatsurteil 14 November aaO . . Feststellung war Urteilsausspruch beschränken . weitergehenden Begehren Klägerin Wegfall unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke Satzung Beklagten gerichtliche Regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben Neuerrechnung Startgutschrift festzuschreiben kann Rücksicht Art . Abs. GG geschützte Tarifautonomie entsprochen werden . gerichtliche Entscheidung ist auch Rechtsstaatsprinzip geboten . ist vielmehr zunächst Tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme Neuregelung treffen . Zusammenhang haben zugleich Gelegenheit Auswirkungen ausschließlichen Anwendung Näherungsverfahrens erneut bedenken . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.12.2004 Entscheidung