NAMEN Verkündet : 19 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 19 . Dezember Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilkammer 21 . Dezember aufgehoben Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 4 . August zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte Kraftfahrzeugvollvers icherung Beschädigung versicherten Kraftfahrzeugs nspruch . Versicherungsvertrag sind Allgemeinen Bedingungen Kraftfahrtversicherung Stand : 1 . Mai Folgenden : einbezogen § Abs. lautet : " Vollversicherung umfasst Schäden Unfall unvorhergesehenes unmittelbar außen her plötzlich mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis ; Betriebsund reine Bruchschäden sind Unfallschäden . versichert sind insbesondere gegenseitige Schäden ziehendem gezogenem Fahrzeug Einwirkung außen " Juli kam Pkw Klägers angehängtem Wohnwagen Autobahn unerwartet starker Spurrillen Schleudern . kollidierte Wohnanhänger Pkw eschädigte . Kläger verlangt Beklagten Ersatz Nettoanteils veranschlagten Reparaturkosten . € vereinbarten Selbstbeteiligung € . Beklagte lehnt Leistung Begründung versicherten etriebsschaden handele . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist schadenbegrü ndende Ereignis zwar Unfall . S. § Abs. Satz . Leistungspflicht sei aber Satz Klausel ausgeschlossen Schaden Pkw Anhänger Einwirkung außen verursacht worden sei . Einwirkung llen Gespann sei außen gekommen ; habe nur letztlich Schaden verursachende Ereigniskette Gang gesetzt . Schaden sei außen kommende mechanische Kraft Kollision Anhänger verursacht worden . Fahrbahnbeschaffenheit Schleudervorgang ausgelöst nur Vorhandenseins Anhängers Schaden ziehenden Fahrzeugs führe realisiere typische icherte Gespannrisiko . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Kläger Unrecht begehrte Entschädigung Kraftfahrzeugvollversicherung versagt . 1 . hat § Abs. Satz unzutreffend so ausgelegt Fahrbahnbeschaffenheit ausgelöster Schleude rvorgang Einwirkung außen mechanischer Gewalt anzusehen sei . Auslegung Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bestimmung § ist Revisionsinstanz voll überprüfbar . Allgemeine Geschäft sbedingungen sind revisible Rechtsnormen behandeln önnen Revisionsgericht frei ausgelegt werden Bezirk Berufungsgerichts verwendet werden unterschiedl iche Auslegung verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist Beschluss 21 . August . 8 ; Urteil 5 Juli . . ist hier Rede stehenden Allgemeinen Bedi ngungen Kraftfahrtversicherung Kraftfah rzeugversicherern gesamten Bundesgebiet verwendet werden Fall . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind gefestigter Rechtsprechung Senats so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss . kommt Verständnismöglichkeiten Versicherungsnehmers versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch Interessen Senatsurteile 11 . Dezember f. ; 23 . Juni 85 ; jeweils m.w . . Anlegung Maßstabs hat Senat Urteil 6 . März VersR entschieden durchschnittliche Versicherungsnehmer könne Wortlaut § Abs. . § Abs. Satz entspricht entnehmen Schäden Aufprall hängers ziehenden Pkw also Schäden plötzlich außen einwirkendes Ereignis seien versicherte Betrieb sschäden angesehen werden sollten . Betriebsschäden sind normale Abnutzung Bedienungsfehler Fahrzeug Teilen entstehen ferner Schäden zwar Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen normalen Betrieb Kraftfahrzeugs gehören Senatsurteil 23 . Oktober VersR . Betriebsschaden hat Senat entschiedenen Fall Camping-Anhänger Sogwirkung vorbeifahrenden Lkw instabil wurde hintere rechte Seite ziehenden Pkws prallte verneint . durchschnittliche Versicherungsnehmer sehe Verbindung Pkw Camping-Anhänger Fahrzeuge andere mechanischer Gewalt außen eingewirkt habe . starre Verbindung Fahrzeuge führe Verständnis durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch Pkw Anhänger Betriebseinheit technischen Sinne sehen ; Pkw auch allein Betrieb geeignet bestimmt sei Senatsurteil 6 . März aaO ; anders noch Senatsurteil 2 Juli VersR . Beurteilung verändert § Abs. hinzugefügten Satz nur insoweit gegenseitige Schäden ziehendem gezogenem Fahrzeug Einwirkung außen Betriebsschäden anzusehen Versicherungsschutz ausgeschlossen sind . Wortlaut durc hschnittliche Versicherungsnehmer ausgeht kommt allerdings so lchen Schäden ebenso anderen Betriebsschäden § Abs. Satz beschriebenen Art Einwirkung außen " verursacht worden sind . wird etwa Bedienungsfehlern annehmen gehörenden Fahrzeuge beziehen . Einwirkung außen wird hingegen Ursachen ansehen henden gezogenen Fahrzeug ausgehen . Ursachen können auch Fahrbahnbeschaffenheit Witterungsverhäl tnissen liegen vgl. Schleswig-Holsteinisches VersR ; . OLG . Ausgehend ist unstreitigen Sachverhalt Einwirkung außen unerwartet starken Spurrillen sehen Wohnanhänger Schleudern geriet . Spurrillen sind Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat Unebenheiten Fahrbahn Richtungsstabilität Fahrzeugs nachteilig beeinflussen somit äußere mechanische Einwirkung Fahrzeug darstellen . Anhänger Spurrillen Schleud geriet dann Pkw prallte wurde außen mmende Einwirkung beschädigt . 2 . Senat hat Sache abschließend entscheiden Pkw Klägers entstandene Schaden Höhe nstreitig ist § Abs. . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung