Berichtigt Beschluss Urkundsbeamter Geschäftsstelle NAMEN Verkündet : 12 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 27 Juli eingereicht werden konnten Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 4 . Zivilkammer Thüringer Oberlandesgerichts 22 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung € verurteilt worden ist . Revision Klägerin wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits erster Instanz tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Revisionsverfahrens tragen Klägerin % Beklagte % . € festgesetzt Revisionsverfahren Revision wird Beklagten : € Revision Klägerin : € . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten ungerechtfertigter ereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge sgebundenen Lebensversicherung . wurde Versicherungsbeginn 1 . September so genannten Policenmodell § seinerzeit gültigen Fassung Folgenden : . abgeschlossen . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts erhielt Klägerin ordnungsgemäße Belehrung Widerspruchsrecht gemäß § Abs. Satz . Klägerin kündigte Vertrag Schreiben 24 Juli erklärte 21 Juli Widerspruch gemäß § . Klage hat Revisionsinstanz noch Bedeutung Rückzahlung Vertrag geleisteten Einmalprämie Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 12 . März Zug Zug Abtretung Rechte Versicherungsvertrag verlangt . Landgericht hat Klage insoweit Schlussurteil stattgegeben . Berufung hat Beklagte Aufhebung Schlussu rteils begehrt Tenor Betrag € hinausgeht . Oberlandesgericht hat Zurückweisung weitergehenden Berufung erstinstanzliche Schlussurteil abgeändert Beklagte verurteilt Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 12 . März Zug Zug Abtretung Rechte Versicherungsvertrag zahlen Klage Übrigen abgewiesen . Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabwe isung Zahlung € verurteilt worden ist . Klägerin erstrebt Revision Aufhebung Ber ufungsurteils Wiederherstellung Schlussurteils Berufung Beklagten stattgegeben worden ist . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten führt Aufhebung Berufungsu Berufungsgericht Klage Höhe € Zinsen stattgegeben hat . Revision Klägerin hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts kann Klägerin Prämienrückzahlung ungerechtfertigter Bereicherung verlangen . abzuziehen sei Wert Risikoanteils Beklagte Beweis angeboten habe . Auch Verwaltungskosten seien Abzug bringen . Beklagte könne zumindest teilweise Entreicherung berufen F onds Sparanteil Prämie Höhe € angelegt worden sei Zeit Widerspruchs nur noch Wert € gehabt hätten . Entreicherungseinwand sei % Sparanteils € begrenzen so Klägerin Zahlungsanspruch Höhe € zustehe . II . Hiergegen wendet Beklagte Recht Ber ufungsgericht Fondsverluste nur teilweise bereicherungsmindernd erücksichtigt hat . Klägerin Widerspruchsrecht ordnungsgemäßer Belehrung § Abs. Satz . fortbestand vgl. Senatsurteil 7 . Mai . hat gemäß § Abs. Satz Alt . Prämienrückzahlungsanspruch . ist anders Beklagte gemeint hat allerdings € angegebenen Depotstand Zeit Berufungsbegründung begrenzt . Vielmehr ist Beklagte Höhe € Rückzahlung verpflichtet ersta ttenden Einmalprämie Höhe € nur Fondsverluste Höhe 52.718,17 € bereicherungsmindernd abzuziehen sind . Verluste ergeben Differenz Berufungsg ericht zugrunde gelegten Sparanteil Höhe € Einmalprämie € Verwaltungskosten Höhe € Depotwert Zeit Widerspruchs Höhe € . Auffassung Berufungsgerichts greift Beklagten erhobene Einwand Entreicherung § Abs. Fondsverluste vollständig kann Hälfte Sparanteils beschränkt werden . Senat Erlass Berufungsurteils ergangenen Urteil 21 . März . . Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt hier zugrunde lag entschieden Einzelnen begründet hat muss Versicherungsnehmer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fondsgebundenen ebensversicherung Widerspruch gemäß § . auch vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen . dortigen Ausführungen gelten Streitfall auch Berücksichtigung Vorbringens Parteien Revisionsrechtszug entsprechend . Weitere Abzüge Risikoanteils Höhe € Verwaltungskosten Höhe € hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Beklagten unbeanstandet bgelehnt . . Revision Klägerin ist Vorstehenden unbegründet . steht Abzug Fondsverluste nur Bereicherung sanspruch oben genannten Höhe . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 22.12.2016 BESCHLUSS 17 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. 17 . Oktober beschlossen : Tenor Senatsurteils 12 . September wird gemäß § Abs. dahingehend berichtigt Satz folgender Satz eingefügt wird : Klage wird auch Umfang Aufhebung Berufungsurteils abgewiesen . Dr. Dr.