BESCHLUSS 12 . September Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 12 . September beschlossen : Revision Urteil 20 . Zivilsenats 20 November wird gemäß § Satz Kosten Klägerseite zurückgewiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird 5.175,26 € festgesetzt . Gründe : Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden war gemäß § zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassun vorliegen Revision Aussicht Erfolg hat . Senat hat Parteien Beschluss 12 Juli beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen . dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen . Schriftsatz Klägervertreters 16 . August gibt Veranlassung Zurückweisung Revision abzusehen . Auffassung greift hier Einwand schon Maßstäben Europarechts Berufungsgericht gehi ndert gewesen sei Verwirkung anzunehmen . Maßstäbe Berücksichtigung Gesichtspunkte Glauben sind Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union geklärt siehe Einzelnen Senatsurteil 16 Juli . f. ; . . . Annahme recht smissbräuchlichen Verhaltens steht hier Einklang Rechtsprechung . Frage verbraucherschützende Widerspruchsrechte nationale Vorschriften Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen berührt zwar Gebot praktischen Wirksamkeit . Anwendung Glauben Verbots widersprüchlicher sübung steht aber Ausübung Rechte nationale Zivilrecht eingebettet bleibt nationalen Gerichte missbräuchliches Verhalten auch Rechtsprechung G Europäischen Union berücksichtigen dürfen . m.w . . Anwendung Grundsätze Glauben beeinträ chtigt auch besonderen Umstände Streitfalles ktische Wirksamkeit Gemeinschaftsrechts Sinn Zweck Widerspruchsrechts . Erwägungen Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung genaue Belehrung Versicherungsnehmer Widerspruchsrecht Abschluss Vertrages sicherzustellen werden hier berührt entscheidend ist Streitfall geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß Möglichkeit belehrt worden ist Vertrag Nachteile kommen lassen gleichwohl Vollzug gesetzt Jahre durchgeführt hat . kommt Gründen Hinweisbeschlusses Frage Policenmodell richtlinienkonform ist hier . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 24.08.2015 OLG Entscheidung