NAMEN Verkündet : 22 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Krankheitskostenversicherung hier : Abs. MB/KK Aufwendungen Hilfsmittel übersteigen medizinisch notwendige Maß . S. § Abs. Satz MB/KK einerseits Hilfsmittel zusätzliche benötigte Funktionen Ausstattungsmerkmale aufweist andererseits zugleich preiswertere notwendigen medizinischen Anforderungen jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel zusätzlichen Funktionen Ausstattungsmerkmale Verfügung stehen . Urteil 22 . April AG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 22 . April Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Zivilkammer 5 November aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin unterhält Beklagten private Krankheit skostenversicherung . Parteien streiten Umfang Erstattungspflicht Beklagten Erwerb Hörgeräts . Versicherungsvertrag liegen Rahmenbedingungen RB/KK Tarifbedingungen TB/KK Tarif Beklagten zugrunde . insoweit Musterbedingungen sentlichen übereinstimmenden RB/KK heißt : " Gegenstand Umfang Geltungsbereich Versicherungsschutzes Versicherer bietet Versicherungsschutz Krankheiten Unfälle Vertrag genannte Ereignisse . … Versicherungsfall erbringt Versicherer Krankheitskostenversicherung Ersatz Aufwendungen Heilbehandlung sonst vereinbarte Leistungen . Umfang Leistungspflicht Hilfsmittel müssen Abs. genannten Behandlern verordnet werden . Einschränkung Leistungspflicht Übersteigt Heilbehandlung sonstige Maßnahme Leistungen vereinbart sind medizinisch notwendige Maß so kann Versicherer Leistungen angemessenen Betrag herabsetzen . Stehen Aufwendungen Heilbehandlung sonstige Leistungen auffälligen Missverhältnis erbrachten Leistungen ist Versicherer insoweit Leistung verpflichtet . " TB/KK heißt : § RB/KK Umfang Leistungspflicht § RB/KK Erstattungsfähig sind medizinischer Notwendigkeit ausschließlich Aufwendungen … Hörgeräte Tarifbestimmungen heißt : 1 . Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind ambulanter Heilbehandlung … Aufwendungen : Klägerin linkes Ohr Hörgerät verordnet wurde nahm vergleichende Anpassung verschiedener Hörgerätetypen erwarb schließlich Hörgerät Preis € . Beklagte erstattete lediglich € Auffassung ist Gerät medizinisch notwendig sei zahlreiche Falle Klägerin medizinisch gebotene stattungsmerkmale aufweise . Alternativgeräte seien € erha lten . Klage macht Klägerin Differenzbetrag € Zinsen geltend . Vorinstanzen haben Klage stattgegeben . richtet Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Kosten Hörgerät medizinisch notwendiges ärztlich verordnetes Hilfsmi erstattungsfähig seien . Beklagte könne erfolgreich Leistungsausschluss § Abs. Satz RB/KK berufen . Kürzungsrecht Übermaßbehandlung erstrecke Leistungen Erstattungsfähigkeit vereinbart sei nur Heilbehandlungen sonstige Maßnahmen Hö rgerät Hilfsmittel zähle . Übrigen stelle Hörgerät auch Überversorgung Klägerin . Insoweit sei unerheblich einzelne Merkmale Hörgeräts medizinisch notwendig seien ; bzustellen sei Hauptfunktion Schwe rpunkt Funktionen notwendig sei Hörbeeinträchtigung auszugleichen . Schließlich sei auch Leistungseinschränkung gemäß Abs. Satz RB/KK gegeben . auffälliges Missverhältnis liege erst bezahlte Betrag Doppelte Üblichen entsprechendes verordnetes Gerät ausmache . Feststellung könne Streitfall getroffen werden Beklagte ung enügend vorgetragen insbesondere konkreten Preise medizinischen Versorgung Klägerin geeignete Geräte angegeben habe . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zunächst ist Berufungsgericht Unrecht Auffassung Leistungskürzungsrecht Versicherers § Abs. Satz RB/KK Aufwendungen Hilfsmittel bezieht . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind ständiger Rechtsprechung Senats so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusamme nhangs verstehen muss . kommt Verständnismöglichke iten Versicherungsnehmers versicherungsrechtliche Spezial kenntnisse auch Interessen . erster Linie ist Wortlaut jeweiligen Klausel auszugehen rteile 10 . Dezember VersR . f. ; 23 . Juni 85 ; . . . Bedi ngungswerk verfolgte Zweck Sinnzusammenhang Klauseln sind zusätzlich berücksichtigen Versicherungsnehmer erkennbar sind Senatsurteile 8 . Oktober . ; 25 Juli VersR . m.w . ; . . . Wortlaut § Abs. Satz RB/KK kann Versicherungsnehmer entnehmen Leistungseinschränkung Heilbehandlungen sonstige Maßnahmen gelten soll . Heilbehandlung ist ärztliche Tätigkeit anzusehen betreffende Krankheit verursacht worden ist Leistung Arztes Art her Rahmen medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt Heilung Besserung auch Linderung Krankheit abzielt Senatsurteil 10 Juli VersR ; . . . Heilbehandlung liegt hier . Beantwortung Frage sonstige " Maßnahme " verstehen ist Leistungen vereinbart sind wird Versicherungsnehmer sodann § Abs. RB/KK Blick nehmen Bestimmung näher regelt Leistungen Versicherer rbringt . Auch dort findet ähnliches Begriffspaar nämlich " Aufwendungen Heilbehandlung sonst vereinbarte Leistungen . verdeutlicht verständigen Versicherungsnehmer Versicherer Versicherungsfall geschuldeten Begriff Heilbehandlung subsumierenden Leistungen einheitlichen Oberbegriff " sonstige Leistungen " zusammenfassen will . anders wird Versicherungsnehmer schon Wortlaut Begriff sonstige(n Maßnahme " § interpretieren . werden Aufwendungen Hilfsmittel erfasst . Erst recht erschließt auch Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn Zweck Regelung . Versicherungsnehmer kann Ziel Übermaßregelung erkennen Versicherer unnötigen Kostenb elastung medizinischer Sicht notwendige " Maßnahmen " schützen will vgl. Senatsurteil 12 . März . gilt aber ebenso . Gegenteil besteht Gefahr Überversorgung Regelung erkennbar vorbeugen will gerade dann Auswahl konkreten Hilfsmittels Willensen tscheidung Versicherungsnehmers abhängt . 2 . übersteigen Aufwendungen Arzt veror dnetes Versicherungsnehmer erworbenes Hilfsmittel mediz inisch notwendige Maß . S. § Abs. Satz RB/KK dann einerseits Hilfsmittel zusätzliche benötigte Funktionen Ausstattungsmerkmale aufweist andererseits zugleich preiswertere notwendigen medizinischen Anforderungen jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel zusätzlichen Funktionen Ausstattungsmerkmale Verfügung stehen . hat Senat bereits ausgeführt . Urteil 12 . März hat § klargestellt Versicherer Leistungen Übermaßbehandlung kürze will beweisen habe medizinisch notwendigen Heilbehandlung einzelne Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig war aaO . Übertragen Hilfsmittel muss Versicherer Leistungseinschränkung berufen können darlegen beweisen notwendigen Hilfsmittel bestimmte Funktionen Ausstattungsmerkmale medizinisch -9- notwendig sind . muss aber auch darlegen bewe isen Hilfsmittel Ausstattungsmerkmale Funkt ionen ebenfalls gemessen Bedürfnissen Versicherungsnehmers medizinisch notwendige Maß erfüllt niedrigeren Preis Markt erhältlich war . niedrigere Preis medizinischen Notwendigkeiten genügendes Hilfsmittel benötigten zusätzlichen Ausstattungsmerkmale hätte erworben werden können stellt dann zugleich angemessenen Betrag Versicherer Leistung Falle kürzen kann . gefolgt werden kann Auffassung B erufungsgerichts Übermaßversorgung nur vorläge erworbene Hörgerät Schwerpunkt Ersatzfunktion leistete . Betrachtung verfehlt Zweck Übermaßregelung . ist auszugehen Hilfsmittel vorrangig Schwerpunkt dient Defizite körperlichen Beeinträchtigung auszugleichen . Hintergrund dient Übermaßregelung gerade Auswahl medizinischen Zweck gleicher Weise ausreichend erfüllenden Hilfsmitteln kostenschonend vorgegangen Wahl medizinisch Notwendige beschränkt wird . Will Versicherungsnehmer zusätzlichen Funktionsumfang Bedienungskomfort ähnliches Anspruch hmen so steht zwar frei ; jedoch muss Mehrkosten insoweit selbst tragen . Maßstäben hat Beklagte Vorliegen Übermaßversorgung schlüssig vorgetragen . Berufungsgericht hätte Behauptung nachgehen müssen Hörgeräte medizinisch notwendige Maß Falle Klägerin erfüllen Zeit Anschaffung bis zu € hätten erworben werden können . Benennung konkreter Alternativgeräte Angabe bis zu € erhältlich waren war insoweit genügend . Anders Berufungsgericht meint bestand Notwendigkeit exakte Preise Geräte benennen nur € übersteigende Betrag Streit steht . Berufungsgericht ist Grundlage eingeholten Sac hverständigengutachtens ausdrücklich ausgegangen Klägerin erworbene Hörgerät diverse besondere Ausstattungsmer kmale aufweist Behandlung medizin ischer Sicht notwendig gewesen sind . Sachverständige hat aber Beklagten genannten Alternativgeräte zusätzlichen Merkmale ausdrücklich bestätigt Anforderungen medizinische Versorgung Hörverlusts Klägerin entsprechen drittes Auffassung gleicher Weise geeignetes Gerät genannt Beklagte spätestens Berufungsbegründung Eigen gemacht hat . hätte Berufungsgericht weiter feststellen müssen auch Ausführungen Sachverständigen hinreichenden Eignung Geräte Klägerin folgen ist . wird Hilfe Sachverständigen auch klären haben Eignung ines Hörgerätes Patienten allein technischer Daten estimmt werden kann . Gegebenenfalls wird angebotenen Beweis erheben müssen Geräte Preis maximal € erhältlich waren Klägerin bestritten hat . Sache ist Nachholung insoweit gebotenen Feststellungen Berufungsgericht zurückzuverweisen . 3 . Klausel § Abs. Satz RB/KK ist hier anzuwenden . betrifft allein überhöhte Abrechnung medizinisch notwendigen Leistungen . Vergleichsmaßstab insoweit ist Mark tpreis tatsächlich erbrachte Leistung vgl. Voit . ; Kalis Private Krankenversicherung 4 . Aufl . . ; . wohl Langheid Römer/Langheid 4 . Aufl . . gesetzliche Regelung § Abs. . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung