BESCHLUSS 6 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 6 Juli beschlossen : Revision Klägers Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . August wird gemäß § Satz Kosten zurückgewiesen . Streitwert Revision Klägers wird € festgesetzt . Gründe : 30 . Juni geborene mithin rentenferne Kläger we ndet Umstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst Punktesystem beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder rteilte Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift . Landgericht hat Revision Klägers Interesse Zahlung Rente alten Satzungsrecht hilfsweise Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter Ermit lung Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen Oberlandesg ericht gerichtete Berufung zurückgewiesen . Rev verfolgt Kläger Klaganträge . II . Senat bereits Hinweisbeschluss 18 . April dargelegt hat liegen Voraussetzungen Zulassung Rev mehr Revision hat Aussicht Erfolg . wird Bezug genommen . Auch Revision Klägers gerügten Gehörsverstöße liegen . erster Linie erhobenen Vorwurf Klägers Satzungsumstellung sei Anlasses erforde rlich verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung Versicherten unverhältnismäßig gewesen hat B erufungsgericht auseinandergesetzt . gerügte Nichterhebung ngebotenen Beweises Auswirkungen Näherungsverfahrens etrifft Hintergrund Beklagten ermittelte Startgutschrift Wert rentenfernen Versicherten erlangten tschaften weiterhin verbindlich festlegt Übergangsregelung § Abs. allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG unvereinbar ist derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag vgl. Senatsurteil 9 . März 9/15 . . absoluten Revisionsgrund § Nr. kann Revision Klägers schließlich ebenfalls berufen . Berufungsgericht hat vielmehr Einzelnen dargelegt Erwägu ngen klägerischen Begehren zurückgewiesen hat . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung