BESCHLUSS 6 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 6 Juli beschlossen : Revision Klägerin Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . August wird gemäß § Satz Kosten zurückgewiesen . Streitwert Revision Klägerin wird € festgesetzt . Gründe : 12 . März geborene mithin rentenferne Klägerin wendet Umstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst Punktesystem beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder erteilte Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift . Landgericht hat Revision Klägerin Interesse Zahlung Rente alten Satzungsrecht hilfsweise Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter E rmittlung Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen Oberla desgericht gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Klaganträge . II . Senat bereits Hinweisbeschluss 18 . April dargelegt hat liegen Voraussetzungen Zulassung Rev mehr Revision hat Aussicht Erfolg . wird Bezug genommen . Auch Revision Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen . erster Linie erhobenen Vorwurf Klägerin Satzungsumstellung sei Anlasses erforde rlich verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung Versicherten unverhältnismäßig gewesen hat B erufungsgericht auseinandergesetzt . gerügte Nichterhebung ngebotenen Beweises Auswirkungen Näherungsverfahrens etrifft Hintergrund Beklagten ermittelte Startgutschrift Wert rentenfernen Versicherten erlangten tschaften weiterhin verbindlich festlegt Übergangsregelung § Abs. allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG unvereinbar ist derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag vgl. Senatsurteil 9 . März 9/15 . . absoluten Revisionsgrund § Nr. kann Revision Klägerin schließlich ebenfalls berufen . Berufungsgericht hat vielmehr Einzelnen dargelegt Erwägu ngen klägerischen Begehren zurückgewiesen hat . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 17.10.2014 OLG Entscheidung