NAMEN Verkündet : 28 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Nr. Abs. 30 . Juni geltenden Fassung ; 1 . Pflicht gemäß § Abs. Satz AltZertG 30 . Juni geltenden Fassung . Vertragskosten jeweils Euro gesondert auszuweisen entfällt objektiver Unmöglichkeit Angabe fester Euro-Beträge hier : prozentualer Berechnung Kosten . zertifizierten Rentenversicherung ersatzlos . Anbieter ist Fall vielmehr gehalten Kostenberechnung Rechenbeispielen erläutern . 2 . vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann " bestimmte Verzinsung " . S. § Abs. Satz Nr. Satz . Vertragspartner Beteiligung Überschüssen Bewertungsreserven zugesagt wird . 3 . § Abs. Satz Halbs . . untersagt zusätzliche Aufnahme Vorgaben § ausgerichteten Modellrechnung Produktinformationsblatt . Urteil 28 . Mai OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. mündliche Verhandlung 28 . Mai Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Urteil Landgerichts 21 . Juni Klageantrags abgeändert Klageantrag teilweise abgewiesen worden ist . weitergehende Revision Rechtsmittel Beklagten werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Kläger Drittel Beklagte Drittel . Tatbestand : Kläger Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § UKlaG geführter Verbraucherverband nimmt Beklagte § UKlaG Nr. Verbindung Vorschriften Gesetzes Zertifizierung trägen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz 30 . Juni geltender Fassung nachfolgend : . Unterlassung Zahlung Abmahnpauschale Anspruch . Gegenstand Unterlassungsanträge sind Informationen Produktinformationsblatt Stand : 12 . April . zertifizierten Rentenversicherung Beklagten erungsnummer : Verbrauchern Verfügung stellt . vorprozessuale Abmahnung blieb erfolglos . Beklagte ermittelt Vertragskosten prozentuale Kostenkalkulation ; Höhe einzustellenden Bezugsgrößen verä ndert fortlaufend . Produktinformationsblatt heißt : " anfallenden laufenden Kosten betragen Rentenbeginn : frühesten Rentenbeginn : % Summe jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeiträge Monat frühesten Rentenbeginn Jahr entspricht EUR Monat % Summe jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeiträge Monat . Werden Vertrag Zulagen gutgeschrieben Zuzahlungen geleistet so fallen zusätzlich f olgende Kosten : frühesten Rentenbeginn : Zulage Zuzahlung % Zulage Zuzahlung . % Summe jeweiligen Monat gezahlten Zulagen Zuzahlungen Monat frühesten Rentenbeginn Zulage Zuzahlung % Zulage Zuzahlung % Summe jeweiligen Monat gezahlten Zulagen Zuzahlungen Monat . Rentenbeginn betragen laufenden Kosten % Jahresbetrages Altersrente Jahr . " Klageantrag beanstandet Kläger prozentualen Kostenangaben Auffassung § Abs. Satz . Einklang stehen . Klageantrag wendet Seite Produktinformationsblatts abgedruckte tabellarische Darstellung Entwicklung Vertragsguthabens . Guthabenwerte sind sämtlich Zugrundelegung allein vertraglich garantierten Rechnungszinssatzes % berechnet . Kläger meint Beklagte müsse § Abs. Satz Nr. Satz . vorgegebenen Zinssätzen % % % rechnen . Schließlich Klageantrag ist Kläger Ansicht zusätzliche Aufnahme Vorgaben § Abs. ausgerichteten " normierte Modellrechnung " bezeichneten Tabelle Beklagte alternativ fiktive Verzinsungen % % % zugrunde gelegt hat sei § Abs. Satz . unzulässig . Beklagte meint Produktinformationsblatt entspreche gesetzlichen Vorgaben . Landgericht hat Klage teilweise stattgegeben B eklagte Unterlassung vorgenannten prozentualen Kostenangaben Zahlung Abmahnkostenpauschale Zinsen verurteilt . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen Berufung Beklagten erstinstanzliche Urteil Zurückwe isung weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert Klage prozentualen Kostenangaben betreffend Zulagen Zuzahlungen Zeitraum Rentenbeginn ebenfalls abgewiesen hat . hiergegen eingelegten Revisionen verfolgen Parteien jeweiligen Ziele . mündlichen Verhandlung Senat hat Beklagte erklärt künftig zusätzliche Nachberechnung § Produktinformationsblatt aufzunehmen . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist nur begründet teilweise Abweisung Klageantrags wendet . führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils Übrigen bleibt erfolglos . Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : § Abs. Satz . sei Beklagte grundsätzlich gehalten Vertragskosten Euro auszuweisen Klageantrag . objektiver Unmöglichkeit Ausweises hier Gesetz zulässigen prozentualen Kostenkalkulation Beklagten gegeben sei genüge jedoch Mitteilung Berechnungsmethode gesetzgeberischen Informationsanliegen . Versicherer Versicherten mithin Berechnung Angabe EuroBeträgen beispielhaft erläutern . Möglich geboten sei aber nur Prozentsätze auch Bezugsgrößen Zeitpunkt Informationserteilung bereits feststünden . treffe hier nur Kostenberechnung Eigenbeiträge Versicherten tze ; nur diesbezüglich könne Kläger Unterlassung prozentualen Kostenangaben verlangen . Bezugsgrößen Zulagen Zuzahlungen anknüpfenden Kosten Kosten Rentenbeginn hingegen variabel Beispielsrechnungen Sinn ergäben Beklagte prozentuale Angaben beschränken dürfe . Modellrechnung § Abs. Satz Nr. Satz . dürfe Beklagte absehen Satz Garantiezins % rechnen Klageantrag . Versprechen Überschussbeteiligung ändere Zins fest vereinbart sei . Berechnung § Abs. Satz Nr. . könne Beklagte zusätzlich Berechnung § mitteilen Klageantrag . Abs. Satz . untersage weitere Informationen . II . hält rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand . 1 . Allerdings hat Kläger anspruchsberechtigte Stelle . S. § Abs. Satz Nr. § UKlaG § Abs. Satz UKlaG Anspruch Beklagte unterlassen Produktinformationsblatt laufenden Vertragskosten prozentual auszuweisen . Anders Berufungsgericht annimmt gilt nur Bezug Eigenbeiträge Versicherungsnehmers auch etwaiger Zulagen Zuzahlungen jährlichen Altersrentenbetrags . Klageantrag ist vollem Umfang begründet . § Abs. Satz UKlaG kann anderer Weise Verwendung Empfehlung Allgemeinen G eschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt Schutz Verbraucher dienen Verbraucherschutzgesetze Unterlassung Anspruch genommen werden . lediglich prozentuale Kostenausweis verstößt konkreten Ausgestaltung . Verbraucherschutzgesetz vgl. Köhler . Aufl . UKlaG . . wird Informationsziel § Abs. Satz . gerecht . Streitfall bleibt Regelung Informationspflichten § . maßgeblich . weitreichende Änderungen Art . Nr. 1 Juli Kraft getretenen Gesetzes Verbesserung steuerlichen Förderung privaten Altersvorsorge 24 . Juni Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG ; . S. kommt Neuregelung § Abs. Satz AltZertG . erstmals ersten Tag 18 . nats anzuwenden sein wird Verkündung bisher erlassenen Verordnung . S. § Satz AltZertG . folgt . lediglich prozentualen Ausweis Vertragskosten beanstandet Kläger Recht . § Abs. Satz . verpflichtet Anbieter Altersvorsorgevertrages § Abs. Satz Nr. Nr. . genannten Kosten jeweils Euro auszuweisen . betrifft Kosten Zahlungen Altersvorsorgevertrages einkalkuliert sind § Abs. Satz Nr. . Kosten Verwaltung gebildeten Kapitals bereits einkalkulie rten Kosten enthalten sind § Abs. Satz Nr. . . Klageantrag beanstandeten Angaben Produktinformationsblatt Beklagten beziehen Kosten . § Abs. . getroffenen Regelung wollte Gesetzgeber Altersvorsorgeverträge geltenden Informationspflic hten § . V.m . Verordnung Informationspflichten Versicherungsverträgen harmonisieren BTDrucks . S. . Anbieter Lebensversicherung ist § Abs. VVG-InfoV bestimmt Vertriebskosten sonstigen Kosten . S. § Abs. Nr. Nr. VVG-InfoV Produktinformationsblatt jeweils Euro gesondert auszuweisen sind . soll Versicherungsnehmer Lage versetzen Vertragsschluss einhergehenden Kosten weitere Berechnung ersten Blick erkennen . Lediglich prozentuale Angaben Berechnungsgrundlagen reichen -9- dung Nr. S. unten/103 oben abgedruckt auch 183 ; Langheid Römer/Langheid 4 . Aufl . . f. ; ; vgl. Knappmann 28 . Aufl . . . . gesetzgeberischen Bestreben Informationspflichten . genannten harmonisieren liegen Motive zugrunde . Ansatz zutreffend hat Berufungsgericht Materialien § Abs. . BT-Drucks . S. 16/9670 S. allerdings entnommen Regelung Wortlauts Ausnahmen zulässt Anbieter Altersvorsorgevertrages Angabe fester Euro-Beträge objektiv unmöglich ist z.B. deklarierenden Kosten zulässigerweise prozentual berechnet und/oder Berechnungsgrößen Zeitpunkt Information erteilt werden muss noch feststehen beispielsweise Anzahl zukünftiger Fondswechsel gemanagten Fondsanlagen BT-Drucks . S. . Sp . . Fällen entfällt Pflicht feste Euro-Beträge auszuweisen jedoch ersatzlos Anbieter Vorsorgeverträgen gehalten beispielhafte Kostenangaben " Euro Kapital Euro Fondswechsel " machen BT-Drucks . aaO . Ist Kostenausweis Euro möglich darf anders Beklagte meint bloße Mitteilung Berechnungsmodus beschränken vgl. Informationspflichten VVG-InfoV : 28 . Aufl . . 12 ; r+s 1 . ; . 2 . Aufl . . f. ; 2 . Aufl . . 40 ; MünchKommVVG/Armbrüster . . Vielmehr hat Gesetzesmaterialien Ausdruck gebrachten Willen Gesetzgebers vgl. BT-Drucks . S. . Sp . unten Kostenberechnung Rechenbeispielen erläutern . Nur so kann Versicherungsnehmer Vertragskosten ausreichend einschätzen . Erläuterungspflicht entspricht § Abs. Satz § Abs. VVG-InfoV geregelten " Gebot Verständlichkeit " vgl. Begründung Bundesanzeiger Nr. S. . Sp . . verlangt Versicherungsverträgen auch anderen Zusammenhängen Aufnahme besonders typischer praktisch edeutsamer Beispiele etwa Informationen § insoweit ausdrücklichen Anordnung bedarf vgl. Begründung aaO § Abs. Nr. Nr. VVGInfoV ; aaO . 19 ; MünchKomm-VVG/Armbrüster . f. ; aaO . . gilt Informationspflicht . S. § Abs. Satz . ausdrücklich § . V.m . VVG-InfoV harmonisiert werden sollte BT-Drucks . S. . Sp . . Unrecht hat Berufungsgericht angenommen selbst Erläuterungspflicht entfalle Kosten Bezugsgrößen Zeitpunkt Informationserteilung noch feststehen . verkennt Wesen möglichen Ausweises fester Kostenbeträge gebotenen hypothetischen Beispielsrechnung . zielt gerade variabler Bezugsgrößen Unmöglichkeit Benennung bereits feststehender Rechenergebnisse hypothetische Werte gesetzter Bezugsgrößen Erläuterung möglicher E rgebnisse ermitteln . Beklagten möglich wäre ist ersichtlich . 2 . Frage Wiederholungsgefahr steht Streit . weitere Vertrieb zertifizierter Alt-)Produkte ist Übergangsregelungen § Abs. Abs. Abs. Satz AltZertG . ausgeschlossen . Wiederholungsgefahr ausschließende strafbewehrte nterlassungserklärung vgl. 30 . Aufl . UKlaG . . V.m . Bornkamm Köhler/Bornkamm § . hat Beklagte abgegeben . 3 . Unbegründet ist Revision Klägers Klageantrag weiterverfolgt . Kläger beanstandete tabellarische Übersicht informiert jeweils 31 . Dezember ersten Vertragsjahre Summen gezahlten Beiträge gebildeten " Guthaben " " Guthaben Wechselkosten " . Guthabenwerte sind nur Z ugrundelegung garantierten Zinssatzes % § Abs. Satz Nr. Satz . vorgegebenen Zinssätze % % % errechnet . Vertragspartner zugesagte Beteiligung Überschüssen Bewertungsreserven wird abei berücksichtigt . Anders Kläger meint ist zugrunde liegenden Versicherungsverträgen vereinbarte vertraglich vereinbarte " bestimmte Verzinsung " . S. § Abs. Satz Nr. Satz . § Abs. Satz Nr. Satz . hat Anbieter Guthaben Vertragspartner Zahlung bleibender Beiträge jeweiligen Jahresende Zeitraum Jahren maximal Beginn Auszahlungsphase Abzug Wechselkosten Übertragung anderes Anl ageprodukt anderen Anbieter zustünde ferner Summe insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge info rmieren . gebildete Guthaben Beiträge sind jeweils % % " " % verzinsen . Ist allerdings zumindest Teil Zeitraums Beginn Auszahlungsphase bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart ist § Abs. Satz Nr. Satz . fiktiven Zinssätze Berechnung ranzuziehen . Bestimmung Simulationsberechnung ßgeblichen Guthabens haben Beiträgen Vertrag spartners erwirtschaftete Gewinne Vertrag etwa Überschussbeteiligung teilhaben soll Betracht bleiben . Verwendung Begriffe " Guthaben " gebildetes Guthaben " unterscheidet § Abs. Satz Nr. Satz . Wortlaut § Abs. Satz Nr. . Anbieter Information Vertragspartner Falle Altersvorsorgeprodukts Anbieters Mitnahme gebildeten Kapitals " entstehenden Kosten verpflichtet . Legaldefinitionen Begriffes gebildeten Kapitals " unterschiedliche Alter svorsorgeprodukte finden § Abs. Satz . dort aufgelisteten Buchstaben . Ausnahme . Verträge Genossenschaftsanteile gewählten pauschalen Ansatzes ist gebildete Kapital Versicherungsverträge . Investmentsparverträge Buchst . Sparverträge . Versicherungsverträgen regelmäßig unerheblich Übe rschussbeteiligung beeinflussten Entwicklung Vertragswerts abhängig . vertragliche " Guthaben " . S. § Abs. Satz Nr. . ist jeweiligen Berechnungstag geleisteten ebenfalls mitzuteilenden Beiträge ausgerichtet . Heranbildung Vertragswerts wird fiktiven Altersvorsorgeprodukte . S. § Abs. . einheitlichen Marktprognosen Anbieters unabhängigen Verzinsung % % " " % gerade simuliert . entspricht Sinn Zweck § Abs. Satz Nr. . 1 . Januar Kraft getretene Bestimmung wurde seinerzeit noch § Abs. Satz Nr. . eingeführt Art . Gesetzes Neuordnung einkommensteuerrechtlichen Behandlung Altersvorsorgeaufwendungen Altersb ezügen 5 Juli Alterseinkünftegesetz . . ursprünglichen Gesetzentwurf sollte Anbieter " erwartende Beitragsrendite wesentlichen Kalkulat ionsgrundlagen ergebende Monatsrente " informi BT-Drucks . 15/2150 S. auch Renditeprognose langen Laufzeit Verträge großen Unsicherheiten unterliegt BT-Drucks . aaO S. . Sp . . Finanzausschuss schlug Gesetz gewordene Verpflichtung Anbieters Simulation kbarer Marktentwicklungen angenommener Zinssätze % % " " % vgl. BT-Drucks . S. . Wird einzusetzende Guthaben etwaiger zusät zlicher Leistungen Anbieters etwa Überschussanteile bestimmt sind auch Frage Bedeutung bestimmte Verzinsung . S. § Abs. Satz Nr. Satz . vertraglich vereinbart ist . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen hier vertraglich vereinbarte Garantiezins % ersetze gesetzlichen Fiktivzinssätze . 4 . Klageantrags hat Revision Klägers gleichfalls Erfolg . Abs. Satz . verbietet Berechnung Maßgabe § Abs. Satz Nr. . auch Vorgaben § ausgerichtete Modellrechnung hier : Zugrundelegung fiktiver Zinssätze % % % Produktinformationsblatt aufzunehmen . Vorschrift bestimmt Altersvorsorgeverträgen . S. § Abs. . " Angabe " § Abs. Satz Nr. . " Stelle " Modellrechnung § " tritt . Gesetzeswortlaut ist lediglich Befreiung Anbieters § folgenden Pflicht Erstellung Modellrechnung entnehmen § Abs. Satz . fortbestünde sieht Informationspflichten nderen Gesetzen unberührt bleiben . findet Annahme Gesetz bezwecke zwingende Ersetzung Modellrechnung Sinne Verbots Modellrechnung § zusätzlich Verfügung stellen so Winter Bruck/Möller/Winter 9 . Aufl . § . 8 ; HK-VVG/Baroch 2 . Aufl . . ; Reiff 28 . Aufl . § . 2 ; . vgl. aber . 15 ; wohl auch § . 16 ; Knappmann aaO . 17 ; . hier 2 . Aufl . § . Gesetzestext ausreichende Stütze . Verbot ergibt auch Gesetzeszweck . Abs. Satz . soll Altersvorsorgeverträge Verhältnis Informationspflichten . anderen Gesetzen klarstellen . Modellrechnung § Simulationsberechnung § Abs. Satz Nr. . liegen unterschiedliche Annahmen zugrunde BT-Drucks . S. . Sp . . Erstere soll Missbräuchen Fehlinformationen Darstellung möglichen Auswirkungen Überschussbeteiligung tatsächliche Gesam tleistung Lebensversicherung vorbeugen BT-Drucks . 16/3945 S. . Hingegen sollen Angaben . S. § Abs. Satz Nr. . Abschluss Altersvorsorgevertrages Wechsel anderen Altersvorsorgeprodukt Interessierte Zugrundelegung gesetzlich vorgegebener Parameter Auswirkungen unterschiedlicher Arten Kostenverrechnung abenbildung ersten Vertragsjahre aufzeigen Vergleich wirtschaftlichen Ergebnisse verschiedener Altersvorsorgeprodukte . S. § Abs. . ermöglichen 2 . Aufl . § . f. ; . f. ; 2 . Aufl . § . 1 ; Reiff 28 . Aufl . § . 1 ; Römer/Langheid 4 . Aufl . § . . § Abs. Satz . getroffenen Regelung wollte Gesetzgeber Gesetzesbegründung . S. Nebeneinander Modellrechnungen entgegenwirken einheitliche Angaben geförderten Ve rträgen gewährleisten . sollte Berechnung § Abs. Satz Nr. . " Vorrangstellung eingeräumt werden BT-Drucks . aaO . wurde Aufnahme Modellrechnung . S. § jedoch noch ausdrücklich unzulässig erklärt . bezweckte " Vorrang " beschränkt vielmehr Verpflichtung Anbieters Vertragspartner § Abs. Satz Nr. . genannten Zinssätze Wirtschaftlichkeit jeweiligen Vertrages aufzuzeigen so verschiedene Altersvorsorgeprodukte vergleichbar machen . ergänzende Berechnung gemäß § schließt noch . Neufassung Informationspflichten AltZertG Art . Nr. AltvVerbG kann gefolgert werden schon § Abs. Satz . habe Verbot Inhalt . Abs. Satz . darf zertifizierte Altersvorsorgeverträge Modellrechnung § durchgeführt individuellen Produktinformationsblatt auch zusät zlich beigefügt werden . beruht gesetzgeberischen eben Einführung individuellen Produktinformationsblatts Transparenz Altersvorsorgeprodukten Wettbewerbsgründen gewährleisten Verbraucher gebündelter leicht verständlicher standardisierter Form Produktvergleich ermöglichen Masse Verschiedenheit Informationen überlasten BT-Drucks . S. . . Sp . S. . Sp . . Regelungsziel neue Gesetzeswortlaut § Abs. Satz . gehen Regelung § Abs. Satz . zugrunde liegenden Motive Gesetzgebers ; Gesetzesbegründung findet Übrigen auch eindeutiger Hinweis Auffassung gewesen wäre schon § Abs. Satz . verbiete Nebeneinander Modellrechnungen bedürfe nur edaktionellen Präzisierung . nunmehr erstmals ausdrücklich formulierte Verbot kann bloße Bekräftigung bereits zuvor geltenden Unterlassungsgebots verstanden werden . Frage Wiederholungsgefahr kommt . 5 . allein Verurteilung Unterlassung prozentualer Kostenangaben Bezug Eigenbeiträge Versicherungsnehmers Zahlung Abmahnpauschale gerichtete Revision Beklagten ist vorstehenden Ausführungen insgesamt gründet . Gegenstandswert abhängige Abmahnpauschale hat Beklagte Kläger teilweisen Klageabweisung gemäß § UKlaG . V.m . § Abs. Satz voller Höhe erstatten vgl. Urteile 16 Juli . 50 ; 8 . Oktober . Felsch Brockmöller Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung