BESCHLUSS 21 . Februar Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 21 . Februar beschlossen : wird angeordnet Klägerin Prozesskosten Beklagten 28 . März weitere Sicherheit Höhe € leisten hat . Gründe : Voraussetzungen Anordnung ergänzenden Pr ozesskostensicherheit sind § Abs. gegeben . Bekla gten haben Einrede mangelnden Sicherheitsleistung Prozesskosten Klageerwiderung ersten Verhandlung Hauptsache rechtzeitig uneingeschränkt Rechtszüge erh oben vgl. Urteil 30 . Juni m.w . . Landgericht hat Zwischenurteil 31 Juli Sicherheit voraussichtlichen Anwaltskosten B eklagten ersten Rechtszüge Gerichtskosten Berufungsinstanz berechnet . unbestrittenen Vorbringen Beklagten angeordnete Sicherheit Verfahrensgebühren tten Rechtszuges abdeckt Klägerin weiterhin gewöhnlichen Aufenthalt hat können Beklagten weitere Sicherheit verlangen . Klägerin kann Pflicht Sicherheitsleistung befreit werden Rechtsschutzversicherung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat . Deckungszusage Rechtsschutzversicherung gehört Befreiungstatbeständen gemäß § Abs. . Antrag Stellung weiteren Prozesskostensicherheit ist auch treuwidrig . Höhe weiteren Sicherheit bemisst Senat Grundlage Streitwerts 102.537,18 € möglichen Anwaltskosten dritte Instanz Nichtzulassungsbeschwerde möglicher anschließender Revision : Höhe 3.456,90 € 0,3-Erhöhungsgebühr Höhe € 1,5-Terminsgebühr Höhe € Auslagenpauschale Höhe € zzgl. Umsatzsteuer Höhe € insgesamt € . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung