BESCHLUSS 22 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Unfallversicherung hier § Rechtsstreit Erstfeststellung Invalidität hier § trifft Versicherungsnehmer Unfallversicherung rechtliche Verpflichtung bereits Abschluss mündlichen Verhandlung eingetretenen Veränderungen Gesundheitszustandes geltend machen . Kann Vertragspartei später Neubemessung Invalidität verlangt darlegen gegebenenfalls beweisen bestimmte Veränderungen Gesundheitszustand Versicherungsnehmers Begehren stützt noch gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind so sind Veränderungen Rahmen Neubemessung berücksichtigen . Beschluss 22 . April IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin 22 . April beschlossen : Beschwerde Klägers wird Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Oktober zugelassen . vorbezeichnete Urteil wird gemäß § Abs. aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € . Gründe : Kläger verlangt ergänzende Invaliditätsleistungen Unfallversicherer . hatte 28 . Juni Sturz hohen Leiter schweres Schädel-Hirntrauma Aspirationspneumonie distalen Mehrfragmentbruch Speiche rechten Unterarms Mehrfragmentbruch Kniescheibe links Kieferbruch erlitten . 14 . Januar hatte Kläger weiteren Sturz Beckenbruch rechts Rippenbrüche zugezogen . Grund fristgemäßen Antrags Beklagten eingeholter Gutachten Ärzte Dr. Dr. Januar Februar Invaliditätsgrad Klägers damaligen Zeitpunkt insgesamt % betragen sollte jedoch bereits Endzustand erreicht haben leistete Beklagte Vorschusszahlungen Invaliditätsleistung Höhe insgesamt € kündigte werde Ablauf dritten Jahres Unfall 28 . Juni abschließende Beurteilung Invaliditätsgrades Auftrag geben . Kläger bereits damals Auffassung war Invaliditätsgrad betrage insgesamt % erhob weitere Invaliditätsentschädigung Zahlung monatlichen Invaliditätsrente gerichtete Klage Landgericht . mündlicher Verhandlung 10 . Oktober wies Landgericht Klage Urteil 14 November . Auffassung war Invalidität Klägers % zutreffend bemessen bezogene Versicherungsleistung vollständig erbracht worden . Urteil wurde rechtskräftig . Folgezeit lehnte Beklagte früheren Ankündigung Schreiben 17 Juli 24 . August Einholung weiterer ärztlicher Gutachten Neubemessung Invalidität Klägers . gab Kläger Untersuchung 5 . Oktober 26 . Oktober erstattete fachchirurgischen Gutachten Arztes Dr. Auftrag . kam gebnis Gesamtinvalidität Klägers erreiche Grad mindestens % . posttraumatische Diagnosen seien früher festgestellten Schäden verschlimmernd sogenannte SudeckSyndrom rechten Hand Stadium radiokarpale Arthrose rechten Handgelenk ausgeprägte femuropattellare Arthrose linken Kniegelenks hinzugekommen . Nunmehr hat Kläger Grundlage Invaliditätsgrades % weitere Invaliditätsentschädigung ferner gestaffelte monatliche Rentenzahlungen Zeit 1 . Juni einschließlich 1 . Januar insgesamt € Zinsen verlangt . hat ferner beantragt festzustellen berechtigt sei Grad Invalidität bezogen 28 . Juni neu feststellen lassen . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen . hat angenommen stehe Rechtskraft Urteils Landgerichts 14 November . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Maßgabe zurückgewiesen Klage unbegründet sei . richtet Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Klagebegehren weiterverfolgt . II . Auffassung Berufungsgerichts ist Gegenstand Rechtsstreits allein Neubemessung Invalidität Klägers hier unstreitig vereinbarten ergangenen Urteils 14 November nur Erstbemessung Invalidität entschieden habe Klage entgegenstehe . Klage sei aber unbegründet . Kläger habe Anspruch Neubemessung Invalidität gestützte weitere Versicherungsleistungen . stehe rechtskräftig Invaliditätsgrad Klägers 10 . Oktober Tage letzten mündlichen Verhandlung % betragen habe . konkrete Verschlechterung seither maßgeblichen Stichtag Jahre Unfall 28 . Juni habe Kläger lediglich pauschalen Bezugnahme Privatgutachten beachtlicher Weise behauptet . Berufungsinstanz Kläger gehaltenen Vortrag hat Berufungsgericht § Abs. zugelassen . Landgericht erstmals mündlicher Verhandlung 23 . Mai geäußerte fehlerhafte Rechtsauffassung Zulässigkeit Klage habe unzureichenden Klägervortrag materiellen Rechtslage beeinflusst beruhe mithin Mangel gerichtlichen Verfahrens . Übrigen habe Kläger Verschlechterung Zustandes gerade allein maßgeblichen Zeitraum auch zweiter Instanz ausreichend dargelegt . Dr. Kläger 5 . Oktober untersucht habe vergleiche Befunde lediglich Ergebnis Untersuchung Dr. 7 . Januar . . verletzt Recht Klägers rechtliches Gehör . 1 . Art . Abs. GG garantiert Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten Erlass gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern . Recht ist verletzt Gericht vorherigen Hinweis Anforderungen Sachvortrag stellt rechtliche Gesichtspunkte abstellt auch gewissenhafter kundiger Prozessbeteiligter bisherigen Prozessverlauf rechnen brauchte . Insoweit hat Gericht § Abs. Satz hinzuwirken Parteien rechtzeitig vollständig erheblichen Tatsachen erklären insbesondere auch Angaben geltend gemachten Tatsachen ergänzen Senatsbeschluss 29 . Oktober . . Hinweis erfüllt Zweck nur dann Partei anschließend Möglichkeit eröffnet wird Sachvortrag Berücksichtigung Hinweises ergänzen Urteil 26 . April ZR VersR m.w . . Gebot rechtliches Gehör gewähren verpflichtet Berufungsgericht neues Vorbringen dann zuzulassen unzulängliche Verfahrensleitung Verletzung richterlichen Fürsorgepflicht Ausbleiben Vorbringens ersten Instanz verursacht hatte Beschluss 9 . Juni . 2 . Maßstäben hält Vorgehen Berufungsgerichts stand . Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits ist allein Neubemessung Invalidität Klägers § . Berufungsgericht zutreffend erkannt hat stand Klage rechtskräftige Abschluss Vorprozesses lediglich Erstbemessung Invalidität Gegenstand hatte . Landgericht erster Instanz ausgesprochene Abweisung Klage unzulässig war rechtsfehlerhaft . kam Entscheidung materiellen Voraussetzungen Neubemessung insbesondere Gesundheitszustand Klägers Erstbemessung Invalidität Stichtag Jahre Unfall verschlechtert hatte . fehlerhaften Rechtsauffassung Zulässigkeit Klage hat Landgericht versäumt vollständigen Klägervortrag materiellen Voraussetzungen Neubemessung geeigneten rechtlichen Hinweis hinzuwirken . hat zwar Urteil auch Hilfserwägung gestützt Kläger habe überhaupt Verschlechterung Gesundheitszustandes behauptet . trifft aber . Kläger hatte Begründung Klage privat eingeholte Gutachten Sachverständigen Dr. gestützt früher festgestellten Schäden oben genannten weiteren Schäden rechten Hand rechten Handgelenk linken Kniegelenk verschlimmernd hinzugekommen seien . Rechtlich ist Privatgutachten auch dann Partei lediglich Bezug nimmt Inhalt eigenen Worten wiederholen besonders substantiierter urkundlich belegter Parteivortrag einzuordnen 40 ; Urteile 10 . Dezember m.w . ; 27 . Mai . . Klägervorbringen ergab mithin gesundheitliche Verschlechterung früher getroffenen ärztlichen Feststellungen . Besonderheit Falles liegt allerdings Auffassung Berufungsgerichts Vorprozesses gesundheitlichen Veränderungen Kläger Tage dortigen mündlichen Verhandlung 10 . Oktober bereits Erstbemessung Invalidität hätten einfließen können so Neubemessung Invalidität nur noch Veränderungen habe abgestellt werden dürfen Zeitpunkt eingetreten sind . endet maßgebliche Beobachtungszeitraum Jahre Unfall 28 . Juni mithin 28 . Juni Privatgutachter Dr. Kläger erst später 5 . Oktober sucht hat . Hilfe Privatgutachten gestützten Klägervortrags ließ Frage festgestellte Verschlechterung Berufungsgericht allein maßgeblich angesehenen Zeitraums eingetreten war noch beantworten . besonderen zeitlichen Aspekt ist Kläger Annahme Berufungsgerichts Beklagtenvortrag erster Instanz noch erstinstanzliche Urteil ausreichend hingewiesen worden . Beklagte hatte Wesentlichen beschränkt gestützt Rechenfehler Klägers Errechnung Gesamtinvaliditätsgrades Gesundheitsverschlechterung pauschal Abrede stellen . hat erstmals Berufungsgericht Hinweisbeschluss 3 . August vorgenannten zeitlichen Grenzen hingewiesen . Kläger hat Behauptung -9- Gesundheitsverschlechterungen " Vergleich Vorgutachten Dr. Entscheidung LG zess zugrunde lag " Ablauf " dritten Unfalljahres " hinzugetreten seien Beweis angeboten Vernehmung Privatgutachters Dr. sachverständigen Zeugen Einholung ständigengutachtens . liegt Behauptung Landgericht auch Tag dortigen letzten mündlichen Verhandlung Dr. attestierten Gesundheitszustand gers zugrunde gelegt habe nunmehr zusätzlich aufgetretenen Beschwerden erst seither Zeit 28 . Juni eingetreten seien . Vortrag durfte Berufungsgericht § Abs. unbeachtet lassen . ist schon fraglich Kläger insoweit neuen Vortrag Sinne Vorschrift gehalten hat ergänzende Vorbringen war lediglich gerichtet bisherige Vorbringen zeitlich konkretisieren vgl. Beschluss 21 . Dezember . . Falle hätte Berufungsgericht Vortrag aber beachten beantragten Beweis erheben müssen Landgericht fehlerhaften Rechtsauffassung versäumt hatte Kläger bereits erster Instanz vermeintliche Lücke Vorbringen hinzuweisen § Abs. Satz Nr. . Berufungsgericht meint fehlerhafte Rechtsauffassung Landgerichts habe ausgewirkt Kläger erst mündlichen Verhandlung erster Instanz offen gelegt worden sei greift kurz . Erwägung lässt allenfalls Irreführung gers jedoch Unterlassen sachdienlichen rechtlichen Hinweises ausschließen . 3 . neue Verhandlung weist Senat Folgendes : Versicherungsnehmer kann Erstfeststellung Invalidität angreifen versuchen Auffassung zutreffende Erstfeststellung Klagewege durchzusetzen . Verlangt allein Neubemessung Invalidität so steht Erstfeststellung Vorbehalt endgültigen Bemessung Jahre Unfall Knappmann 27 . Aufl . Rdn . 8) . Grundlage Neubemessung Invalidität sind Veränderungen Gesundheitszustand Versicherungsnehmers Zustand Erstbemessung zugrunde liegt . wird maßgebliche Zustand ärztlichen Befunde ersten Feststellung Invalidität zugrunde liegen konkretisiert eingegrenzt . Ist Erstbemessung Gegenstand Rechtsstreits so kann zwar Tatrichter theoretisch Schluss mündlichen Verhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen einfließen lassen . Falle kann spätere Neubemessung Invalidität nur noch Veränderungen gestützt werden mündlichen Verhandlung eingetreten sind . Vielfach wird jedoch gerichtliche Erstfestsetzung Invalidität schon Notwendigkeit gutachtlichen Bewertung Gesundheitszustandes Versicherungsnehmers allein Ergebnis ärztlichen Untersuchung stützen bereits geraume Zeit Abschluss mündlichen Verhandlung stattgefunden hat . Falle sperrt lediglich hypothetische Möglichkeit nachträgliche gesundheitliche Veränderungen mündlichen Verhandlung noch gerichtliche Entscheidung Erstbemessung einfließen lassen Berücksichtigung späteren Neubemessung . anderenfalls wäre Vertragsparteien entsprechend langen Dauer Rechtsstreits Erstfestsetzung Recht Neubemessung Invalidität Fällen faktisch abgeschnitten lediglich Prozessbeginn Begutachtung stattgefunden hatte . rechtliche Verpflichtung bereits ärztlichen Untersuchung Abschluss mündlichen Verhandlung Erstfeststellung eingetretenen Veränderungen schon Erstprozess geltend machen lässt § gerade Rücksicht Veränderbarkeit Invaliditätsgrades bereitgestellten Verfahrens Neubemessung Invalidität entnehmen . Kann Vertragspartei Neubemessung Invalidität verlangt darlegen gegebenenfalls beweisen Veränderungen Gesundheitszustand Begehren stützt noch auch gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind so sind Veränderungen Rahmen Neubemessung berücksichtigen . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung