BESCHLUSS 6 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 6 Juli beschlossen : Revision Klägers Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Mai wird gemäß § Satz zurückgewiesen . Parteien tragen jeweils Kosten Revision . Streitwert wird Revision Klägers € Revision Beklagten € festgesetzt . Gründe : 23 . Dezember geborene mithin rentenferne Kläger wendet Umstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst Punktesystem beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte Sa tzungsänderung überprüfte Startgutschrift . Landgericht hat Zahlung Rente alten Satzungsrecht hilfsweise Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter Ermittlung Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Zurückweisung Berufung Übrigen festgestellt Beklagten neu berechnete Startgutschrift Wert Kläger erlangten Anwartschaft leistende Betriebsrente verbin dlich festlegt . haben jeweils Nachteil rkannt worden ist Kläger Beklagte Revisionen gewandt . Senat Urteil 9 . März 9/15 betreffend Versorgungsanstalt Bundes Länder entschieden hat Übergangsregelung rentenferne Versicherte führe weiterhin Art . Abs. GG verstoßenden Ungleichbehandlung Gruppe rentenfernen Versicherten Unwirksamkeit betreffenden Besitzstandsregelung hat Beklagte Revision Kostenübernahme erledigt erklärt . Kläger hat Erledigungserklärung angeschlossen . II . Senat bereits Hinweisbeschluss 10 . Mai dargelegt hat liegen Voraussetzungen Zulassung Klägers mehr Revision Klägers hat Aussicht Erfolg . wird Bezug genommen . Auch Revision Klägers gerügten Gehörsverstöße liegen . erster Linie erhobenen Vorwurf Satzungsumstellung sei Anlasses erforderlich verbundenen erheblichen Anwartschaftskü rzung Versicherten unverhältnismäßig gewesen hat B erufungsgericht auseinandergesetzt . gerügte Nichterhebung ngebotenen Beweises Auswirkungen Näherungsverfahrens betrifft Hintergrund Beklagten ermittelte Star tgutschrift Wert rentenfernen Versicherten erlangten schaften weiterhin verbindlich festlegt Übergangsregelung § Abs. Satzung Beklagten allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG unvereinbar ist derzeit tscheidungserheblichen Sachvortrag vgl. Senatsurteil 9 . März 9/15 aaO . . . Parteien Revision Beklagten übereinstimmend erledigt erklärt haben Abs. Satz trägt B eklagte Blick § Revision verbundenen Ko sten Kostentragungspflicht anerkannt hat vgl. eschluss 28 . Oktober XI MDR m.w . . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung