BESCHLUSS 16 . Januar Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Richter Dr. 16 : Januar beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Beschluss 12 . Zivilsenats 2 Juli wird zurückgewiesen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung tscheidung § Abs. Satz . § . kann Nichtehelichkeit Kindes Ehe Tagen Auflösung Nichtigerklärung Ehe geboren ist nur geltend gemacht werden Ehelichkeit angefochten Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist . Vorschrift entfaltet Sperrwirkung gesamte Zivilrecht verbietet inzidente Prüfung Kind ehelich ist Urteil 25 . März 219 ; 12 . Aufl . § . § . 2 ; 12 . Aufl . § . § . 9 ; Palandt/Diederichsen 56 . Aufl . § . . kommt Anfechtung Ehelichkeit erfolgt ist Voraussetzungen § . vorliegen insbesondere Umständen offenbar unmöglich ist Frau Kind Ehemann empfangen hat . Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß . erhoben spätestens Scheidungsurteil 17 . Oktober wusste Klägerin abstammt . Senat hat ferner Rüge . Abs. Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung