BESCHLUSS 4 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 Juli Richter Felsch Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . August wird zurückgewiesen . Hauptantrag Feststellung Freistellungsverpflichtung Beklagten betroffen ist hat Rechtss ache Blick Berufungsgericht A ntrag auch genommen tragenden Begrü ndung abgewiesen hat Kläger könne Freistellung schon Feststellung Haftpflichtanspruches verlangen vgl. B. 2 . angefochtenen Beschlu sses grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Hilfsantrags Feststellung htung Gewährung Deckungsschutz ist Senat Entscheidung Zulassung Revision verwehrt insoweit Entscheidung Berufungsgerichts vorliegt . Berufungsgericht hat erst Laufe Recht sstreits erhobenen Anspruch rechtshängig werden ssen Erlass angefochtenen Entscheidung entsprechende Schriftsatz zugestellt noch Antrag mündlicher Verhandlung gestellt wurde § Abs. . ist Berufungsgericht auch lediglich " angekündigten " Antrag ausgegangen B. 2 . angefochtenen Beschlusses entschieden hat . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung