NAMEN Verkündet : 27 . Juni Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Alt . " hinterlassen " . S. § Alt . gelten letztwillige lebzeitige Zuwendungen Erblassers näheren Pflichtteilsverzichts gewillkürten Alleinerben bestimmten Abkömmling entferntere Abkömmling allein bedachten Stamm gesetzlicher Erben angehören . Urteil 27 . Juni IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Richter Dr. mündliche Verhandlung 27 . Juni Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 13 . Oktober aufgehoben Endurteil Landgerichts 15 . Juni geändert . Teil-Versäumnisurteil Landgerichts 15 . März wird aufrechterhalten Beklagte verurteilt worden ist Auskunft Bestand Nachlasses 20 . Februar verstorbenen S. . erteilen Vorlage Notar erstellten Nachlassverzeichnisses auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen . enthält insbesondere ergänzungspflichtige Zuwendungen § § . . Übrigen wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Beklagte Mutter Pflichtteilsansprüche 20 . Februar verstorbenem Vater Erblasser Höhe Hälfte Nachlasswertes geltend . Erblasser Mutter Beklagten errichteten 23 November gemeinschaftliches Testament notarieller Form gegenseitig alleinigen ausschließlichen Erben einsetzten Ziff . . Enkelkinder Schlusserben bestimmten . Überlebenden Erstversterbenden wurde Recht vorbehalten " … Beerbung neue Ziffer . Urkunde abweichende Bestimmungen treffen ; darf aber letztwillig immer nur Personen bedenken Kreis gemeinschaftlichen Abkömmlinge Abkömmlinge gehören . " selben Tag verzichtete Beklagte Eltern allein Person aber Abkömmlinge zustehende gesetzliche Pflichtteilsrecht . Tod Ehefrau setzte Erblasser notariellem Testament 17 . Oktober Beklagte alleinigen ausschließlichen Erbin bestimmte Klägerin Ersatzerbin . Parteien sind einzigen Abkömmlinge Erblassers vorverstorbenen Ehefrau . Klage verlangt Klägerin Beklagten Zahlung Höhe € Zinsen Auskunft Bestand Nachlasses Einholung Wertermittlungsgutachtens bezüglich Nachlass zugehörigen Grundvermögens . Parteien streiten § Pflichtteilsberechtigung Klägerin entgegensteht . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Ber ufungsurteils teilweisen Aufrechterhaltung Teil-Versäumnisurteils Landgerichts 15 . März Übrigen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . hat Wesentlichen ausgeführt : Klägerin sei Pflichtteilsrechtsverzichts Beklagten Stelle gesetzlichen Erbin berufen gewesen Erblasser wirksam enterbt worden . gemäß § zustehenden Pflichtteilsanspruch habe Alt . verloren . geregelte Ausschluss entfernteren Abkömmlings " Falle gesetzlichen Erbfolge " beziehe konkrete Situation abstrakte Erbenstellung näheren Abkömmlings hier Beklagten § Abs. Klägerin grundsätzlich gesetzlichen Erbfolge verdränge . Annahme Erbschaft Beklagte sei " Vorversterbensfiktion " § Abs. gegenstandslos geworden . II . hält rechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . Berufungsgericht hat versäumt Anwendungsbereich § Alt . Sinn Zweck Regelung gemessenen Auslegung bestimmen . hat Unrecht Annahme testamentarisch zugewendeten Erbes Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme Beklagten " Hinterlassenen " Sinne Vorschrift gesehen . 1 . Pflichtteilsrecht übertragenden Prinzip Erbfolge Klassen Stämmen . S. § § . ist Klägerin pflichtteilsberechtigt gemäß § Abs. Satz . Zwar ist Beklagte nähere § Abs. grundsätzlich vorrangige Abkömmling Erblassers . Jedoch gilt Pflichtteilsverzichts gemäß § Abs. Satz vorverstorben so Tochter Klägerin Stelle gesetzliche Pflichtteilsfolge eingerückt ist vgl. 13 . Aufl . § . 1 ; Heisel HK-PflichtteilsR . 1 ; Planck/Greiff 4 . Aufl . § Anm . ; Erbrecht 14 . Bearb . Ziff . ; Muscheler Erbrecht . . ; . Position gesetzliche Erbin Großvaters wurde Klägerin Testament 17 . Oktober entzogen . Erblasser war Erbverzicht gehindert Beklagte Erbin einzusetzen vgl. Senatsurteil 13 . April . 15 ; Beschluss 13 Juli 261 ; Heisel HK-PflichtteilsR aaO . ; 3 . Aufl . § . 14 ; MünchKomm-BGB/Lange 5 . Aufl . . ; Planck/Greiff aaO . ; Stand § . 26 ; Muscheler . . ist Klägerin originäres Pflichtteilsrecht erwachsen . 2 . Pflichtteilsrecht kann gemäß § wieder ausgeschlossen sein . sind entferntere Abkömmlinge Eltern Erblassers insoweit pflichtteilsberechtigt Abkömmling Falle gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde Pflichtteil verlangen kann Hinterlassene annimmt . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Fiktion § Abs. Satz Vorrang näheren Abkömmlings Rahmen § geforderten fiktiven gesetzlichen Erbfolge entgegensteht vgl. f. ; Heisel HK-PflichtteilsR aaO . 7 ; Muscheler aaO . . . ; . MünchKomm-BGB/Frank aaO ; Greiff . ; deutsche Erbrecht . Aufl . Fn . . Verweis " gesetzliche Erbfolge " legt Gesetz Kreis Personen Pflichtteilsrechte Berechtigung entfernteren Abkömmlings ausschließen einschränken können vgl. Kramm Entstehung Beseitigung Rechtswirkungen Erbverzichts S. . Rangfolge hypothetischen gesetzlichen Erben bestimmt konkreten Umständen jeweiligen abstrakt Regelungen § . vgl. Senatsurteil aaO . ; aaO ; 12 . Aufl . § . . folgt insoweit Konjunktiv gefassten Wortlaut Norm " ausschließen wür- " . begründet allein § selbständige vorrangigen Erben abgeleitete Pflichtteilsrecht entfernteren Ausgleich " gewissermaßen geschehenes Unrecht " Motive 426 ; Protokolle ; aaO ; Planck/Greiff aaO . ; Erbrecht 5 . Aufl . § . ; Ebbecke f. ; aaO ; vgl. Muscheler aaO . . . enthält hingegen Beschränkungstatbestand Anwendbarkeit Ausscheiden näheren Berechtigten gesetzlichen Erbfolge Nachrücken entfernteren Folge § Abs. Satz voraussetzt Senatsurteil aaO . m.w . ; OLG FamRZ ; 13 . Aufl . § . 1 ; Heisel . 1 ; MünchKomm-BGB/Lange 5 . Aufl . § . 2 ; Planck/Greiff aaO ; aaO . 3 ; FamRZ ; Recht ; ; . Käme " gesetzliche Erbfolge " . S. § Ausgestaltung Einzelfall wäre Norm Anwendungsbereichs Wesentlichen beraubt . Entstehungsgeschichte Vorschriften Pflichtteil Erbverzicht folgt Gegenteiliges . 2 . Kommission hat 1 . Entwurf Bürgerlichen § geregelten Pflichten Ausgleichung Anrechnung Verzicht gewährten Gegenleistungen Stämmen gestrichen Rahmen § § Beeinflussung Pflichtteils Zuwendungen Erbverzichts auszuschließen vgl. Motive ; Protokolle . lautete : " Ist Abkömmling Erblassers Pflichttheil sanspruch begründet Folge Zuwendung ausgeschlossen so steht Abkömmlingen Abkömmlinges Eltern Erblassers Pflichttheilsrecht . " Regelung waren Vorversterbensfiktion gesetzliche Erbe gesetzlichen Erbfolge Erbschaft Erbverzicht Erblasser gestorben anzusehen sein sollte Erbverzicht § Abs. Satz Übertragbarkeit Pflichtteilsanspruchs § Abs. § Abs. . Hinblick sollte verhindert werden " Stamme … zweimal Pflichttheil gewährt " " Nachlasse ruhende Last Zwecke Pflichttheilsinstitutes vervielfacht " wird Motive 402 ; vgl. Senatsurteil aaO . ; aaO ; MünchKomm-BGB/Lange aaO . 1 ; Staudinger/Ferid/Cieslar aaO . 4 ; Kipp/Coing Erbrecht 14 . Bearb . Ziff . ; f. ; Kramm aaO S. f. f. ; aaO ; Maenner Recht ; aaO . verneinte übereinstimmend § genannten Gründe Ausscheidens näheren Berechtigten Pflichtteilsrecht nachrückenden Abkömmlings ausgeschiedene gesetzliche Erbe gesetzlichen Erbrechtes befriedigt ist sei erworbenen Pflichttheilsanspruch sei Zwecke Befriedigung Pflichttheiles gemachten Zuwendungen Motive ; Protokolle . weiteren Beratungsverlauf wurde § bewusster Durchbrechung Grundsatzes Eigenständigkeit Pflichtteilsrechte Abkömmlinge -9- § § ersetzt ; gesetzliche Erbfolge unmittelbar betreffenden Auswirkungen Erbverzichts wurden unabhängig etwaigen Zuwendungen Erblassers vorbehaltlich anderweitiger Regelungen Verzichtsvertrag " Bedürfnisse Lebens " Abkömmlinge Verzichtenden erstreckt Protokolle . sprach § Grundes Einrückens gesetzliche Erbenstellung Pflichtteilsrecht unverändert ausgeschiedene nähere Erbe Pflichttheilsrechts Pflichttheilsanspruch gemachten Zuwendungen Befriedigung erhalten hat Protokolle ; vgl. Protokolle . überarbeiteten Wortlaut § ist Gesetzgeber auch Fall verzichtsbedingten Aufrückens entfernteren Abkömmlings gesetzliche Pflichtteilsfolge Prinzip abgekehrt Doppelbegünstigungen Stammes ausgeschiedenen § § Abs. grundsätzlich vorrangigen Berechtigten Vervielfältigungen Nachlass liegenden Pflichtteilslast auszuschließen . Abkömmlinge Erblassers bedeutet " Stamm Pflichtteile auch Pflichtteil Zuwendung " gewährt werden dürfen darf 13 . Aufl . § . 1 ; Erbrecht 14 . Bearb . Ziff . 1 . ; vgl. Heisel HK-PflichtteilsR § . 1 ; Planck/Greiff 4 . Aufl . § Anm . 4 . ; Kramm Entstehung Beseitigung Rechtswirkungen Erbverzichts ; ; Muscheler Erbrecht . . 3 . Hintergrund hat Berufungsgericht Unrecht Ausschluss Pflichtteilsberechtigung Klägerin angenommen . verzichtsbedingten Wegfalls Pflichtteilsrechts Beklagten ist § Alt . einschlägig vgl. Heisel . 17 ; 12 . Aufl . . ; Muscheler aaO . ; . Stand § . . Voraussetzungen § Alt . sind ebenfalls erfüllt . Unzutreffend hat Berufungsgericht Beklagten Verfügung Todes zugewandte Erbschaft " " angesehen . Begriff " Hinterlassenen . S. § Alt . ist Rechtsprechung Literatur noch abschließend geklärt . allgemeiner Ansicht können letztwillige Zuwendungen Erblassers näheren Abkömmling " hinterlassen " gelten . wird überwiegend auch Fall bejaht nähere Abkömmling g esetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet aaO . 51 ; Heisel HK-PflichtteilsR aaO . 23 ; MünchKommBGB/Lange 5 . Aufl . § . 17 ; MünchKomm-BGB/Frank 3 . Aufl . . . V.m . . aber Erbverzicht näheren Abkömmlings Ausnahme gelten soll ; ebenso aaO Anm . . . ; aaO . ; Ebbecke ; ; einschränkend Muscheler aaO . f. ; vgl. 13 . Aufl . § . . allgemeinen Gesetzeswortlauts sei einengende Auslegung Befriedigung Abwendung sonst bestehenden Pflichtteilsanspruches letztwillig Zugewendete ebenso abzulehnen Differenzierung verschiedenen Gründen nähere Abkömmling weggefallen ist . einengende Auslegung könne § beherrschenden Grundsatz vereinbart werden Stamm lediglich Pflichtteil Zuwendung erhalten solle aaO . 20 ; differenzierend : Maenner Recht f. ; ebenso wohl auch aaO . . herrschende Meinung befürwortet Ausdehnung Verständnisses lebzeitige Zuwendungen etwa Form Abfindungen Verzicht ; Heisel HK-PflichtteilsR aaO . f. ; aaO ; . ; aaO . ; . . Meinungsstreit bedarf jedoch abschließenden Kl ärung . hier Rede stehenden besonderen Konstellation setzen vorstehend wiedergegebenen Auffassungen . Erblasser hat gemäß § Abs. Satz beschränkt Person gesetzlichen Pflichtteilsfolge ausgeschiedenen näheren Abkömmling Verfügung Todes gewillkürten Alleinerben bestimmt . gehört gemeinsam gesetzliche Erbenstellung nachgerückten Erbeinsetzung Folge § enterbten entfernteren Abkömmling einzigen Stamm gesetzlicher Erben Erblasser . Fall ausschließlich Stamm bezogenen Erbfolge ist § Alt . einschränkend auszulegen . können letztwillige lebzeitige Zuwendungen näheren Abkömmling anrechnungspflichtiges " . S. Alt . gelten nur erfasste Doppelbelastung Nachlasses ausgelöst wird . Maßgeblich Auslegung ist § Alt . Ausdruck gekommene objektivierte Wille Gesetzgebers so Wortlaut Gesetzesbestimmung Sinnzusa mmenhang ergibt . Ziel Gesetz objektivierten Willen Gesetzgebers Rechnung tragen dienen nebeneinander zulässigen gegenseitig ergänzenden Methoden Auslegung Wortlaut Norm Sinnzusammenhang Zweck Entstehungsgeschichte Senatsurteile 7 . Dezember VersR VersR jeweils . m.w . . Wortlaut § Alt . ist eindeutig . Aufschluss geben aber Sinn Zweck Norm Dokumentation Gesetzgebungsverfahrens siehe vorstehend Ziff . II . 2 . . soll eigenständigen vererbbaren Anspruch Abkömmlinge Eltern Ehegatten Erblassers Pflichtteil gemäß § Stelle Verfügung Todes entzogenen gesetzlichen Erbrechts tritt beschränken vermeiden Stamm zweimal Pflichtteilsrecht gewährt Nachlass ruhende Pflichtteilslast erhöht wird . Erbfolge Vater Großvater Parteien wird Normzweck erfasst . Gehören Pflichtteilsverzichts gewillkürten Alleinerben bestimmte nähere Abkömmling entferntere Pflichtteilsberechtigte einzigen Stamm gesetzlicher Erben berühren Zuwendungen Erblassers näheren Berechtigten Erbeinsetzung lediglich Stamm beschränktes Innenverhältnis . Bleiben Zuwendungen Geltendmachung Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt droht Nachlass unbillige Vervielfältigung last . besteht Gefahr Stamm Nachteil weiterer Beteiligter höheren Pflichtteil erhalten könnte . Schuldner Pflichtteilsansprüche entfernteren Berechtigten ist nähere Abkömmling gewillkürter Erbe . profitiert Entlastung Nachlasses § . ist Empfänger Nachlass mindernden Leistungen Erblassers Zuordnung § Alt . Frage steht . Wäre Zuordnung bejahen könnte gewillkürte Erbe Stamm angehörenden entfernteren Abkömmling pflichtteilsreduzierender Wirkung entgegenhalten verringerte Nachlass ruhende Pflichtteilslast allein Gunsten ; wäre insoweit Normzweck erforderte mehrfach begünstigt . Testierfreiheit Erblassers gebietet abweichende Beurteilung . ist wesentliches Element Art . Abs. Satz GG Individualgrundrecht Rechtsinstitut verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie BVerfGE f. ; . Inhalt Schranken werden gesetzlich bestimmt . Pflichtteilsrecht Verfügung Todes Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling Elternteil Ehegatten Erblassers Mindestbeteiligung Nachlass gewähren soll wird verfassungskonformer Weise beschränkt vgl. aaO f. ; Muscheler Erbrecht . ; ähnlich Schlitt Handbuch Pflichtteilsrecht . . Auch Person näheren Abkömmlings bezogene Erbund Pflichtteilsverzicht Erblasser Lage versetzen soll Nachlass frei Pflichtteilsrecht Verzichtenden ungehindert verfügen vgl. Ebbecke ist Freiheit vorstehend genannten Voraussetzungen originär entfernteren Abkömmling entstandenen Pflichtteilsanspruch wiederum eingeschränkt . entspricht § § Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung . Resultiert Pflichtteilsberechtigung entfernteren Abkömmlings Pflichtteilsverzicht näheren steht allenfalls zweiseitigen Aufhebungsvertrag . S. § § Disposition Erblassers Verzichtenden . braucht Frage entschieden werden Vertrag Zustimmung Berechtigten bedarf Verzicht Gunsten Anwartschaftsrecht Pflichtteil entstanden sein sollte vgl. 3 . Aufl . § . 14 ; Planck/Greiff 4 . Aufl . Anm . ; 12 . Aufl . § . ; Muscheler . . einseitige testamentarische Verfügung Erblassers 17 . Oktober kann Aufhebungsvertrag ersetzen . Ohnehin hat Erblasser ausdrücklich erklärt wolle " weitere Bestimmungen " Einsetzungen Beklagten Erbin Klägerin Ersatzerbin " treffen " . legt Erbverzichtsvertrag 23 November fortbestehen lassen wollte vgl. Beschluss 13 Juli 261 . . Revision Klägerin ist Berufungsurteil somit fzuheben Beklagte Änderung landgerichtlichen Endurteils Erteilung Auskunft verurteilen Abs. Abs. . IV . ist Rechtsstreit . S. § Abs. Endentscheidung reif . Insoweit weist Senat Folgendes : Klageschrift hat Klägerin Antrag Ziff . II . 2 . Verurteilung Beklagten Ermittlung Wertes Nachlass gehörenden Grundbesitzes Sachverständigengutachten begehrt . Teil-Versäumnisurteil 15 . März ist Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt worden . Klage bweisende Endurteil Landgerichts hat Klägerin Berufung eingelegt Antrag Verurteilung Beklagten Einholung Wertgu tachtens jedoch Berufungsbegründung angekündigt noch mündlichen Verhandlung Berufungsgericht gestellt . rechtshängigen Wertermittlungsanspruch bezogene prozessuale E rklärung Klägerin ist entbehrlich . § Abs. Satz gestützte Anspruch ist Anspruch erechtigten Auskunftserteilung gemäß § Abs. Satz unterscheiden . Ansprüche haben unterschiedliche Gegenstände . Wertermittlung Gutachten stellt unselbständiges Mittel Erfüllung Auskunftsanspruchs Senatsurteil 9 November IVa . Berufungsgericht wird Klägerin Gelegenheit geben müssen Wertermittlungsanspruch betreffende prozessuale Erklärung abzugeben . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung