BESCHLUSS 4 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 4 November beschlossen : Anhörungsrüge 17 . Oktober Senatsurteil 17 . September wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : übergangen gerügte Vorbringen ist Senat berücksichtigt jedoch unerheblich gehalten worden . Rügebegründung beanstandet Kern Klägerseite schon Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse Beklagten ausreichender Anlass Systemumstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst bestanden Senat auch Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag ausreichend beachtet habe . Senat hat jedoch vorbezeichneten Klagvortrag Kenntnis genommen allerdings Rechtsgründen entscheidungserheblich erachtet insbesondere Tarifvertragsparteien Blick Tarifautonomie Art . Abs. GG zugebilligten Einschätzungsprärogative Beurteilung wirtschaftlichen Situation Beklagten künftige Finanzierbarkeit getragenen Zusatzversorgungssystems . Anhörungsrüge erhobene Einwand Tarifvertragsparteien werde angegriffenen Entscheidung weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden belegt lediglich Rechtsauffassung Senats Tragweite Schutzes Tarifautonomie Art . Abs. GG Klägerseite geteilt wird . Verstoß Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG zeigt aber . Dr. Felsch Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 14.09.2005