BESCHLUSS 6 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 6 Juli beschlossen : Revision Klägers Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . April wird gemäß § Satz Kosten zurückgewiesen . Streitwert Revision Klägers wird € festgesetzt . Gründe : 18 . August geborene mithin rentenferne Kläger wendet Umstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst Punktesystem beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder erteilte Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift . Landgericht hat Revision Klägers Interesse Zahlung Rente alten Satzungsrecht hilfsweise Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter Ermit tlung Startgutschrift Zusatzrente gerichtete Klage sen Oberlandesgericht gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Kläger Klaganträge . II . Senat bereits Hinweisbeschluss 18 . April dargelegt hat liegen Voraussetzungen Zulassung Rev mehr Revision hat Aussicht Erfolg . wird Bezug genommen . Auch Revision Klägers gerügten Gehörsverstöße liegen . erster Linie erhobenen Vorwurf Klägers Satzungsumstellung sei Anlasses erforderlich verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung Versicherten unverhältnismäßig gewesen hat Ber ufungsgericht auseinandergesetzt . gerügte Nichterhebung angebotenen Beweises Auswirkungen Näherungsverfahrens betrifft Hintergrund Beklagten ermittelte Startgu tschrift Wert rentenfernen Versicherten erlangten tschaft weiterhin verbindlich festlegt Übergangsregelung Abs. allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG unvereinbar ist derzeit entscheidungserheblichen Sachvortrag vgl. Senatsurteil 9 . März 9/15 . . Entsprechendes gilt Anspruch Klägers gerichtliche Bestimmung Übergangsregelung derzeit noch besteht Senatsurteil 25 . Januar . Rüge Berufungsgericht habe ehörswidrig Gewährung Zusatzrente § Anwartschaftsstand Ende Dezember abzielenden Argumentation Klägers befasst beitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer Zusatzrente Zeitpunkt gültigen Steuerrecht erhalte somit besser Renteneintritt diensttreuer Arbeitnehmer gestellt werde . absoluten Revisionsgrund § Nr. kann Revision Klägers schließlich ebenfalls berufen . Berufungsgericht hat vielmehr Einzelnen dargelegt Erwägungen klägerischen Begehren zurückgewiesen hat . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung