NAMEN Verkündet : 24 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 24 . Oktober Recht erkannt : Revision Urteil 23 . Zivilkammer 13 . August wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger unterhielt Beklagten 1 November Rentenversicherung Laufzeit Jahren . Zahlung Einmalprämie 75.476 DM waren lebenslange Jahresrente DM 1 November wahlweise Kapitalzahlung DM Beteiligung Überschüssen versprochen . Kläger machte 1 November Kapitalwahlrecht Gebrauch . Abrechnung Beklagten weist Gesamtvergütung DM . sind Zinsen Höhe DM enthalten Lasten Klägers auch Abzug DM € Verwaltungskosten . Kläger meint Beklagte habe Anspruch Abzug . Abschlusskostenverrechnungsklausel § Abs. Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei identisch Bundesgerichtshof Urteil 9 . Mai Verstoßes Transparenzgebot unwirksam erklärten Bestimmung dort § Allgemeinen Bedingungen Lebensversicherung . Beklagte weist hier anders Bundesgerichtshof entschiedenen Fall Kündigung Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gehe . Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß Ende durchgeführt worden . Jedenfalls ergebe Anspruch Verrechnung Verwaltungskosten Unwirksamkeit § Abs. Grundsätzen ergänzenden Vertragsauslegung . Kläger verfolgt Revision Vorinstanzen abgewiesenen Antrag Zahlung € weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte sei Abzug Verwaltungskosten berechtigt gewesen entsprechender Anspruch Kläger zustehe . Anspruch ergebe zwar § Abs. Bestimmung Verstoßes Transparenzgebot unwirksam sei . entspreche § Allgemeinen Bedingungen Lebensversicherung Gegenstand Entscheidung Bundesgerichtshofs 9 . Mai aaO gewesen seien . Beklagte unwirksame Klausel Abs. wirksam ersetzt habe könne offen bleiben . Beklagten ergebe Regeln ergänzenden Vertragsauslegung . sei allgemein bekannt Abschluss Verwaltung Versicherungsverträgen anderen Finanzprodukt Kosten anfielen . werde Versicherungsnehmer auch § hingewiesen Deckung Verwaltungskosten Prämien Kapitalerträgen vorsehe . Weiter sei berücksichtigen Bundesgerichtshof beanstandete Transparenzmangel ausgewirkt habe . Vertrag sei vorzeitig beendet worden so Kläger verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile habe hinnehmen müssen . Höhe Abzugs sei beanstanden . 2 . Berufungsgericht hat richtig entschieden . Abs. ist Verstoßes Transparenzgebot unwirksam . entstandene Vertragslücke ist schließen Abschlusskostenverrechnungsklausel Leistungspflicht Beklagten Rechnungslegung betrifft . Lückenausfüllung ist Wege ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen Beklagte bezifferten Abschlusskosten eingezahlten Prämie verrechnen durfte hierbei verbleibt Vertrag vereinbarungsgemäß Ablauf durchgeführt wurde . Mittel Prämienzahlung früheren Versicherung Beklagten anderen stammten ist unerheblich Abschluss neuen Vertrages handelte . folgt Grundsatzentscheidung Senats 12 . Oktober Klauselersetzung Lebensversicherung . Senat hat dort ausführlicher Begründung dargelegt Unwirksamkeit Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht Wege gänzenden Vertragsauslegung schließen ist . Auslegung führt Ergebnis vereinbarungsgemäßer Durchführung Vertrages Verrechnung einmaligen Abschlusskosten Zillmerungsverfahren bleibt nur vorzeitiger Beendigung Beitragszahlung Korrekturen Rückkaufswert beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen sind aaO S. . Senat hat insbesondere Stellung genommen Belastung Versicherungsnehmers Abschlusskosten nur aufsichtsrechtlich rechnungsmäßig vorgeschrieben ist auch vertragsrechtlichen Beziehungen zugrunde liegt . Entsprechendes gilt sonstigen Betrieb Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen hier Einzelnen genannten Abzugsbetrag € enthaltenen Verwaltungskosten vgl. . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung