NAMEN Verkündet : 10 November Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 10 November Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt höhere Zusatzversorgungsrente Beklagten . ist 5 . September geboren war ehemaligen zuletzt Magistrat Ost Bezirksbauamt beschäftigt gewesen Wiedervereinigung Senatsbauverwaltung Landes übernommen 1 . Januar Beklagten Versicherung angemeldet wurde . neuer Arbeitgeber zahlte Folgezeit Umlagen Beklagten . 1 . Oktober erhält Klägerin Rente Bundesversicherungsanstalt Angestellte auch Versorgungsrente Beklagten DM belief . Mitteilung Beklagten 14 November sind Klägerin Dienstzeiten berücksichtigt worden gemäß § Abs. Satz . . Satzung beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder folgenden : VBLS 28 . Satzungsänderung 20 . Oktober geänderten Fassung . Vordienstzeiten Umlagen Beklagte gezahlt worden sind wurden aber schon Satzungsänderung Ermittlung gesamtversorgungsfähigen Zeit nur Hälfte berücksichtigt sog. . Grundsatz vorgenommene Neuberechnung Einbeziehung ehemaligen zurückgelegten Vordienstzeiten Klägerin änderte jedoch unstreitig Höhe Zusatzversorgungsrente . seinerzeit geltenden Satzung war andererseits Berechnung Versorgungsrente grundsätzlich vollen Höhe Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen ; wurde Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche Rente Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb § Abs. VBLS . . Bundesverfassungsgericht hat vollen Berücksichtigung gesetzlichen Rente nur hälftigen Anrechnung Vordienstzeiten Verstoß Art . Abs. GG gesehen nur Ablauf Jahres hingenommen werden könne VersR . Klägerin meint 1 . Januar müßten ehemaligen zurückgelegten Vordienstzeiten nung Zusatzrente voller Höhe gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden . Revision verfolgt Klägerin Berufungsgericht abgewiesene Klage . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Klägerin Gruppe Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon 31 . Dezember Renten bezogen haben . Auffassung Berufungsgerichts gehören Berechtigte Personenkreis aaO Halbanrechnung Vordienstzeiten beanstandet hat . Selbst aber annehme Falle Klägerin Halbanrechnung unzulässig Satzung insoweit unwirksam sei könne Klage Erfolg haben . stehe Grundentscheidung beteiligten Sozialpartner Frage jedenfalls hier Gericht Wege ergänzender Auslegung lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne . Beklagte könne Grundleistungsangebot selbst gestalten müsse Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte Züge trage Auslegung Gesichtspunkt Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei . Klage geforderte zusätzliche Leistung sei finanziellen Auswirkungen Beklagte abschätze etwa nur Abrundung Angebots werten erschüttere Beklagte wirtschaftlichen Substanz . müsse mögliche Neuregelung auch Betracht gezogen werden Vordienstzeiten Berechnung Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt werden könnten . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht lag Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März bisherige Gesamtversorgungssystem Beklagten Grundsatz Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt ; Vordienstzeiten werden abgesehen Bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl. Gilbert/Hesse Versorgung Angestellten Arbeiter öffentlichen Dienstes 37 . Ergl . August Teil . . Auch Hinblick hat Berufungsgericht Anlaß gesehen Satzung Beklagten ergänzend auszulegen . 2 . hält Ergebnis Rügen Revision stand . Senat hat bereits Urteil 27 . September VersR Anwendung § Abs. Satz Buchst . . Fassung 28 . Satzungsänderung 20 . Oktober befaßt offengelassen vollständige Ausschluß Dienstzeiten ehemaligen Berechnung gesamtversorgungsfähigen Zeit so 28 . Satzungsänderung § Abs. Satz VBLS . vorgenommen worden ist unwirksam sei . Jedenfalls könne Beklagte § Neuregelung Versicherten berufen Klägerin schon Satzungsänderung Beklagten gleichen Regeln versichert waren Mitglieder öffentlichen Dienstes alten Bundesländer galten . Versicherte dürften grundsätzlich vertrauen Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nachträgliche Änderung Satzung Beklagten Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden . hält Senat . auch Klägerin vorliegenden Verfahrens Personengruppe gehört Beklagte § 28 . Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß Dienstzeiten berufen kann ist unstreitig . Revision räumt Wirksamkeit Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier ankommt . Unstreitig ist jedoch auch Beklagten zahlende Rente Klägerin erhöht Maßgabe Senatsurteils 27 . September berechnet . Senat hat Entscheidung allerdings gefordert Vordienstzeiten uneingeschränkt berücksichtigen nur Maßgabe § Abs. Satz VBLS 28 . Satzungsänderung geltenden Fassung . Mithin war Rentenberechnung berücksichtigen Anmeldung Klägerin Beklagten Umlagen Beklagte gezahlt wurden Umlagemonate nur Hälfte gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind . Revision Bezug Beschluß 22 . März Anrechnung Vordienstzeiten nur Hälfte wendet hat Senat Urteil 26 November VersR klargestellt Bedenken Bundesverfassungsgerichts Rentnergenerationen betreffen 1 . Januar Rentenempfänger geworden sind . Auch Generation Klägerin vorliegenden Verfahrens Rente bezieht ist Beschluß Bundesverfassungsgerichts auszugehen verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen Halbanrechnung noch Rahmen Regelung komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben hinzunehmen sind . Beklagte hat Satzung Wirkung 1 . Januar grundlegend geändert vgl. . Nr. . Neuregelung kommt Vordienstzeiten überhaupt mehr ; vielmehr wird Betriebsrente Grundlage Versorgungspunkten gezahlt zusatzversorgungspflichtige Entgelt soziale Komponente Bonuspunkte maßgebend sind § . . . Übergangsregelung § Abs. VBLS . werden Versorgungsrenten 31 . Dezember geltenden Satzungsrecht 31 . Dezember Versorgungsberechtigen Besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend § Neufassung jährlich % Jahr erhöht . Klägerin macht geltend ist auch ersichtlich wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde Rentenberechtigte neue zungsrecht gilt . Andererseits fehlt auch Neufassung Grundlage weitergehenden Forderungen . 3 . Senat hat Urteil 11 . Februar VersR klargestellt früheren zurückgelegte Vordienstzeiten voll angerechnet werden können entsprechenden Umlagen Arbeitgebers Zeiten fehlt betroffenen Versicherten Grundrechten verletzt werden . ergibt Senat bereits Zusammenhang Regelung § . ausgeführt hat Senatsurteil 14 . Mai Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . April BVerfGE . . Dr. Dr. Felsch