BESCHLUSS 24 . Januar Rechtsstreit IV . Zivilsenat hat 24 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 Juli wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Art . Abs. GG ist verletzt . Berufungsgericht Kläger benannten Zeugen Behauptung Beklagte habe Bezug Verträge Jahres später Schenkung Klägers gesprochen vernommen hat wird Berufungsurteil S. begründet auch Wahrunterstellung Indiztatsachen Schluss bereits Zeitpunkt Vertragsschlusses vorliegende auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden kann . sind Beweisantritte rechtsfehlerfrei Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben f. ; . trifft auch Berufungsgericht Rahmen Würdigung auseinander gesetzt hätte Vertragsparteien Pflichtteilsansprüche Bruders Beklagten bedacht haben . Beschwerde nimmt S. unten ausdrücklich Feststellung S. unten Berufungsurteils Vertragsparteien hätten Absicht verfolgt Pflichtteilsergänzungsanspruch Bruders verhindern . Entstehung Anspruchs Übertragung Gesellschaftsanteilen Klägers Beklagten Jahre möglich gehalten haben bedeutet indessen Übertragung Schenkung gehandelt haben muss ; vielmehr kann Absicht Belastung Familienunternehmens Pflichtteilsergänzungsansprüchen vermeiden auch Gleichwertigkeit Beklagten Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen verwirklicht worden sein . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 30.04.2004 OLG Entscheidung