BESCHLUSS 28 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. Satz Halbs . Überlässt bundesweit tätiger Versicherer endgültiger Leistungsablehnung Akten Rechtsanwalt ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet " Hausanwalt " hat unterliegende Prozessgegner Betriebsorganisation hinzunehmen etwaige fiktive Reisekosten bevollmächtigten Hausanwalts notwendige Kosten Rechtsstreits tragen Fortführung 21 . Januar . Beschluss 28 . Juni OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 28 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Oktober aufgehoben . sofortige Beschwerde Klägers Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts 9 . September wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer verlangt fahren Erstattung fiktiver Reisekosten Hauptprozessbevollmächtigten . Ausgangsrechtsstreit stritt Kläger Landgericht bundesweit tätigen Krankenversicherer Erstattungsfähigkeit entstandener Arztkosten . Beklagte Sitz hat beauftragte Prozessvertretung ansässigen Rechtsanwalt Fälle endgültiger Leistungsablehnung Rechtsstreit kommt weiteren weitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt . Parteien schlossen Verhandlungsterminen Vergleich Kläger Beklagte Kosten Rechtsstreits tragen hat . Verhandlungstermine hatten Beklagten Unterbevollmächtigte wahrgenommen . Kosten Höhe € setzte mächtigte Beklagten Kostenfestsetzungsantrag hilfsweise eigenen fiktiven Reisekosten Höhe € . Rechtspflegerin Landgerichts erkannte nur erstattungsfähig . hiergegen Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hob Beschwerdegericht Kostenfestsetzungsbeschluss setzte erstattenden Kosten Beklagten Abzug auch fiktiven Reisekosten . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Beklagte Kostenerstattung Berücksichtigung fiktiver Reisekosten . II . § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Ansicht Beschwerdegerichts hätte Beklagte Rechtsanwalt Ort Prozessgerichts bevollmächtigen müssen . hätte qualifizierten Mitarbeiter Beklagten schriftlich instruiert werden können Ausgangsrechtsstreit unstreitig ist rechtlicher tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe . Beklagte könne berufen Prozessbevollmächtigter besonders sachkundig gewesen sei Wahrnehmung rechtlichen Interessen weniger juristisches vielmehr medizinisches Wissen angekommen sei . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes so genannten " Outsourcing Beschlüsse 11 November VersR ; 2 . Dezember ZB sei einschlägig rechtliche Schwierigkeiten Prozesses gehe Information Instruktion Rechtsanwalts Rechtsangelegenheit eigentlichen Unternehmensgegenstand Beklagten gehöre . Beklagte verlagere mithin typische Sachbearbeiteraufgaben Hausanwalt so Personal einzusparen . Allgemeiner Aufwand Bearbeitung Prozesses begründe jedoch Kostenerstattungsanspruch . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Erstattungsfähigkeit Kosten Unterbevollmächtigten richtet § Abs. Satz Beschlüsse 9 . September ZB 5/04 VersR ; 11 November aaO ; 16 . Oktober ZB . Bedarf persönlichem Kontakt Vertrauensverhältnis Partei Anwalt Rechnung tragen kann Partei grundsätzlich Kosten Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen Prozessgericht zugelassen Gerichtsort ansässig ist vgl. Beschlüsse 6 . Mai ZB ; 18 . Dezember ZB . dann ggf. zusätzlich entstehenden Kosten Unterbevollmächtigten sind zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung aber nur notwendig also erstattungsfähig Tätigkeit Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten Hauptbevollmächtigten wesentlich übersteigen Senatsbeschluss 21 . September ZB ; Beschlüsse 2 . Dezember aaO ; 14 . September ; 16 . Oktober aaO . Maßstab Erstattungsfähigkeit Reisekosten Hauptbevollmächtigten wiederum ist § Abs. Satz Halbs . 21 . Januar ; Beschluss 11 November aaO . ist Beauftragung Hauptbevollmächtigten erforderlich Ort Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen Beschlüsse 2 . Dezember aaO ; 9 . September aaO ; 13 . Mai . ist u.a. dann Fall bereits Zeitpunkt Beauftragung Hauptbevollmächtigten feststeht eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein wird Beschlüsse 3 . März ; 2 . Dezember aaO ; 9 . September aaO ; 23 . März ZB FamRZ ; 11 November aaO beispielsweise Unternehmen eigene Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt 21 . Januar aaO ; Beschlüsse 13 . Mai aaO ; 6 . Mai aaO ; 16 . Oktober ZB . Grundsätzen war Beklagte gehalten Bevollmächtigten Gerichtsort beauftragen . Unstreitig verfügt zwar qualifiziertes Personal auch schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte Lage ist . Allerdings erforderte Bearbeitung jährlich anfallenden Gerichtsverfahren Angaben Einstellung weiterer Mitarbeiter . Kläger bestrittenen Grunde beauftragt Beklagte Fällen werdender Leistungsablehnungen auch hier mandatierten Hauptprozessbevollmächtigten regelmäßig weitere Instruktionen lediglich Mitgliedsakten selbstständigen Bearbeitung bekannten Geschäftsgrundsätzen Auftragsgebers überlässt . interne betriebliche Organisation Abwicklung derartiger Prozessfälle hat Kläger zunehmen vorgenannte Frage vorhandener Personalkapazität schriftliche Instruktionen erforderlicher Mandantengespräche ankommt . Beklagte muss so behandeln lassen sei Betriebsorganisation nicht-mündliche Unterrichtungen wechselnder Rechtsanwälte jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet . Rahmen Kostenerstattung kommt tatsächliche Organisation Unternehmens Partei Organisation zweckmäßiger anzusehen sein könnte . . 21 . September ZB VersR aa ; 21 . Januar aaO zahlreichen . . Prozessgegner hat hinzunehmen erforderlichen Kosten Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig tragen hat etwa Kosten Rechtsabteilung besonders qualifizierter Fachabteilungen abgewälzt werden könnten Beschlüsse 2 . Dezember aaO . ; 9 . September aaO ; 13 . Mai aaO . besteht Obliegenheit gar Verpflichtung unternehmerische Entscheidung Kosten absehbar sind hier Lasten Versichertengemeinschaft gehen müsste entsprechende interne Organisation vorzusehen vorzuhalten . Beklagten gewählte Organisationsform wird berechtigten Interesse getragen Rechtsanwalt Vertrauens auch auswärtigen Gerichten vertreten lassen ; Bedarf ist ebenso gewichtig etwaiger Bedarf persönlichem Kontakt Partei Anwalt vgl. Beschlüsse 2 . Dezember aaO ; vgl. auch Beschlüsse 14 . September ; 9 . September aaO ; 11 . März NJW-RR . Vertrauensverhältnis Anwalt Mandant dient Funktionsfähigkeit Rechtspflege Urteil 4 . April AnwZ Fachanwaltsbezeichnungen war entscheidender Grund Änderung Lokalisationsprinzips Singularzulassung vgl. BTDrucks . S. 53 ; BVerfGE 1 16 Beschlüsse 11 . März aaO ; 16 . Oktober ZB . muss auch Rahmen Kostenerstattung Rechnung getragen werden Beschluss 11 . März aaO . Ansicht Beschwerdegerichts lässt Rechtsprechung Bundesgerichtshofes so genannten " Outsourcing Beschluss 11 November aaO entnehmen . Recht weist Beschwerde Beschwerdegericht abgeleitete Sonderbehandlung rechtlich minder schwerer Fälle erhebliche Abgrenzungsprobleme brächte . wäre bereits Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vereinbaren Beschlüsse 12 . Dezember ZB VersR aa ; 2 . Dezember aaO ; 9 . September aaO ; vgl. auch Wolst 4 . Aufl . Rdn . . gegebenenfalls auch höhere Kosten Beauftragung hier dritten Ort ansässigen -9- mächtigten erstattungsfähig sein können bedarf Entscheidung vgl. Beschlüsse 14 . September aaO ; 11 . März aaO . Beklagte begehrt lediglich Festsetzung fiktiven Reisekosten Prozessbevollmächtigten Unternehmenssitz Gerichtsort . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 28.10.2005