BESCHLUSS 18 November Nachlasssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. billigem Ermessen treffenden Kostenentscheidu Erbscheinsverfahren gemäß § Abs. FamFG sind Betracht mmenden Umstände Einzelfalles heranzuziehen . kann Anwendung anderen Umständen auch Obsiegen Unterliegen berücksichtigt werden . Beschluss 18 November AG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 18 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 4 . Mai wird Kosten Beteiligten zurückgewiesen . Geschäftswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Parteien stritten Erbfolge 4 . März verstorbenen Erblasserin . Beteiligte ist Tochter übrigen Beteiligten sind Kinder 20 . Februar vorverstorbenen Sohnes Erblasserin . notariellem Testament 3 November setzte Erblasserin Beteiligten Universalerben . Beteiligte hielt Testament Verstoßes Höfeordnung unwirksam beantragte bschein gesetzlicher Erbfolge Miterbin übrigen Beteiligten Miterben je ausweisen sollte . Nachlassgericht hat Erbscheinsantrag Kosten B eteiligten zurückgewiesen . Beschwerdegericht hat Beschwerde Maßgabe zurückgewiesen bezüglich rstinstanzlichen Verfahrens Beteiligten Gerichtskosten je tragen Erstattung außergerichtlichen Kosten erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet wird . Hiergegen richtet Oberlandesgericht Frage Gewicht Obsiegen Unterliegen Erbscheinsverfahren Rahmen Billi gkeitsabwägung § Abs. FamFG berücksichtigen ist zugelassene Rechtsbeschwerde Beteiligten 2 . beantragt Beschluss Beschwerdegerichts aufzuheben dort Nachteil Kosten ersten Instanz entschieden wurde auch Kosten Beteiligten insgesamt aufzuerlegen . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache E rfolg . 1 . Beschwerdegericht Beschluss Anm . veröffentlicht ist hat Rechtsbeschwerdeverfahren Belang ausgeführt Gesetzgeber habe Rahmen Kostenentscheidung § Abs. FamFG bewusst entschieden ausschließlich Verhältnis Obsi egen Unterliegen Maßstab Kostenverteilung machen . Nur Hinzutreten weiterer Umstände etwa offenkundig erken nbare Aussichtslosigkeit Antrags könne Kostenen tscheidung Nachteil unterliegenden Antragstellers rechtfertigen . Erbscheinverfahren könnten beliebigen vermögensrechtlichen Zivilrecht sstreitigkeiten verglichen werden . gehe rechtlicher Hinsicht Durchsetzung Individualanspruchs Ermittlung korrekten gesetzlichen Erbfolge testamentarisch elegten Erblasserwillens . Verfahren gelte Grundsatz Amtsermittlung . Erbscheinverfahren erscheine ganz passend Erfolg Misserfolg Antrags Obsiegen Unterliegen Zivilrechtsstreit gleichzustellen vorrangigen Maßstab stenentscheidung machen . Richtiger erscheine vielmehr fragen Beteiligten vertretbarer Weise beigetragen hätten objektiv richtige Erbfolge ermitteln . folge Gerichtskosten Verfahren Beteiligten aufzuteilen seien Anordnung Kostenerstattung abzusehen sei Gründe sprächen Beteiligten einseitig belasten . besondere Umstände lägen hier . Beteiligten sei grobes Verschulden Sinne § Abs. FamFG vergleichbar vorwerfbares Verhalten anzulasten . Annahme Testament sei Verstoßes Höfeordnung nichtig sei zwar haltbar . Andererseits führe Nebeneinander Höfeordnung bürgerlichem Erbrecht vielfach Auslegungsschwierigkeiten Mis sverständnissen . Insofern halte Auffassung Beteiligten noch vertretbaren Rahmen . Sonstige Umstände ei nseitige Kostenentscheidung Lasten rechtfertigten bestünden . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung nfalls Ergebnis stand . § Abs. Satz FamFG kann Gericht Kosten Verfahrens gemäß § FamFG Gerichtskosten Durchführung Verfahrens notwendigen Aufwendungen Beteiligten gehören billigem Ermessen Beteiligten Teil auferlegen . kann auch anordnen Erhebung Kosten abzusehen ist § Abs. Satz FamFG . § Abs. FamFG hat Gesetzgeber verschiedene Tatbestände geregelt vorsehen Gericht Kosten Verfahrens Beteiligten ganz teilweise auferlegen soll . ist etwa Fall ntrag Beteiligten vornherein Aussicht Erfolg hatte Beteiligte erkennen musste § Abs. Nr. FamFG . Ferner soll Gericht Kosten Erfolg eingelegten Rechtsmittels Beteiligten auferlegen eingelegt hat § FamFG . Frage Kostenverteilung Nachlasssachen insb streitigen Erbscheinsanträgen vorzunehmen ist wird Rechtsprechung Schrifttum einheitlich beurteilt . Oberlandesgerichte insbesondere Beschwerdegericht vertreten Auffassung Kostenentscheidung Nachlassve rfahren richte Rahmen § Abs. FamFG erster Linie Obsiegen Unterliegen Antragsteller Antragsgegner . Vielmehr sei nur Hinzutreten zusätzlicher Umstände stenentscheidung Nachteil unterlegenen Antragstellers gerech tfertigt angefochtenen Entscheidung ferner 461 ; FamRZ ; ; FamRZ ; so auch f. ; ähnlich OLG 328 ; KG . anderer Ansicht kommt Maß Obsiegens auch Rahmen § Abs. FamFG besondere Bedeutung namentlich streitigen Nachlasssachen vermögensrechtl i- chem Schwerpunkt vgl. OLG ; Grundsatz nur abweichen will Standpunkt Beteiligten unverschuldeter Unkenntnis tsächlichen rechtlichen Verhältnisse beruht ; ferner OLG 268 ; OLG ; einschränkend OLG . Auch Schrifttum wird Maß Obsiegens namentlich streitigen Nachlassve rfahren unterschiedlicher Gewichtung Einzelnen erhebliches Gewicht beigemessen vgl. FamFG 18 . Aufl . . 49 ; MünchKomm-FamFG/Schindler 2 . Aufl . . f. ; Borth/ Grandel 5 . Aufl . . 3 ; Feskorn 3 . Aufl . . 12 ; Rojahn Erbrecht 2 . Aufl . § FamFG . 3 ; f. ; 417 . Bundesgerichtshof hat Nachlasssachen bisher Einzelnen Auslegung § Abs. FamFG befasst . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat erfolgreichen A Feststellung Vaterschaft entschieden Ermessensausübung Rahmen § Abs. Satz FamFG könne Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgegangen werden ; entspreche billigem Ermessen Kindesvater allein gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen berechtigte Zweifel Vaterschaft gehabt habe 19 . Februar FamRZ . . Maß Obsiegens sei zwar Gesichtspunkt Ermessensentscheidung eingestellt werden könne . gelte aber vornehmlich echte Streitverfahren Beteiligten Ge gner gegenüberstünden gewisse Ähnlichkeit Z i- bestehe . sei Verfahren Vaterschaftsfeststellung Fall . Auch Nachlasssachen kann § Abs. Satz FamFG unabhängig Art Verfahrens Regel-Ausnahme-Verhältnis Verteilung Kosten entnommen werden . Vielmehr entscheidet Gericht billigem Ermessen Beteiligte ganz Teil Kosten auferlegt . Gericht kann Kosten Bete iligten ganz teilweise aufteilen gegeneinander aufheben unterschiedliche Verteilung Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten vornehmen gänzlich Erhebung Kosten absehen . Gesetzgeber hat Gericht § Abs. FamFG weites Ermessen eingeräumt . Anders 31 . August geltenden Regelung § Abs. kann Gericht Erstattung nur außergerichtlichen Kosten auch bezüglich Gerichtskosten anordnen . § Abs. Satz enthaltene Regel Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte grundsätzlich außergerichtlichen Kosten selbst tragen hat wurde aufgegeben vgl. Beschluss 19 . Februar FamRZ . f. ; BT-Drucks . 16/6308 S. . Grundlage lässt Gesetz RegelAusnahme-Verhältnis Inhalts entnehmen Kostenverteilung regelmäßig Maß Obsiegens Unterliegens erfolgen hätte noch umgekehrt besondere Umstände vorli egen Erfolg ankommt . Wortlaut § Abs. Satz FamFG lässt entnehmen . Vielmehr soll Verteilung Kosten hier sschließlich billigem Ermessen erfolgen . Bedeutung Obsiegens wird Gesetz ausdrücklich lediglich § Abs. Nr. § FamFG angesprochen . § Abs. Nr. FamFG soll Gericht Kosten Verfahrens ganz teilweise Beteiligten auferlegen Antrag Beteiligten vor nherein Aussicht Erfolg hatte Beteiligte erkennen musste . § FamFG soll Gericht Kosten Erfolg eingelegten Rechtsmittels Beteiligten auferlegen eingelegt hat . entsprechende Regelung findet § Abs. FamFG . Maß Obsiegens Rahmen stellt lediglich Gesichtspunkten Ermessensentscheidung § Abs. Satz FamFG eingestellt werden kann vgl. Beschluss 19 . Februar FamRZ . . spricht auch Entstehungsgeschichte Gesetzes . Gesetzgeber hat ausdrücklich Bundesrat vorgeschlagene Orientierung Kostenvo rschriften Zivilprozessordnung § § . Antragsverfahren § FamFG übernommen . So heißt dort vgl. BT-Drucks . 16/6308 S. : " … Weiteren berücksichtigt Orientierung stenrechtlichen Vorschriften Zivilprozessordnung strukturellen Unterschiede Zivilverfahren Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit hinreichend . letztgenannten ist erheblich häufiger Zivilve rfahren besondere emotionale Nähe Beteiligten -9- Verfahren gegeben . hieraus resultiere Verhalten Verfahren kann flexiblen Vorschrift § besten reagiert werden . Stehen allein Unterliegen Obsiegen Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Vordergrund wird billige Ermessen Kostenentscheidung bisher auch regelmäßig orientieren . " anderer Stelle Gesetzesbegründung wird ebenfalls festgehalten Gericht werde § Abs. FamFG Möglichkeit eingeräumt Ausgang Verfahrens auch Verteilung gerichtlichen Kosten berücksichtigen aaO . Sinn Zweck § Abs. FamFG Berücksichtigung Wortlaut Systematik Entstehungsgeschichte entspricht Gericht Ermessensentscheidung Betracht kommenden Umstände einbezieht . zählen Maß etwa Art Verfahrensführung verschuldete unverschuldete Unkenntnis tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse familiäre persönliche Nähe Erblasser Verfahrensbeteiligten etc. vgl. etwa FamFG 18 . Aufl . . ; Feskorn FamFG 3 . Aufl . . . Rahmen umfassenden Abwägung kann auch Aufzählung Regelbeispiele Koste nauferlegung § Abs. FamFG Umkehrschluss gefolgert werden übrigen Fällen Kostenauferlegung Billigkeit entspräche vgl. . Abs. FamFG soll Gericht lediglich Möglichkeit eröffnen pflichtwidrige Einleitung Verfahren Verstöße Mitwirkungspflichten Beteiligten negativ sanktionieren vgl. BT-Drucks . 16/6308 S. . Übrigen bleibt umfassenden Abwägung Rahmen § Abs. FamFG . Ist Kostenentscheidung Weise Ermessen Tatrichters gestellt kann Entscheidung Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden Gericht gesetzlichen Grenzen überschritten Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat Beschluss 19 . Februar FamRZ . . beschränkten Überprüfung hält angefochtene Entscheidung stand . Zwar erscheint hier Ansatz bedenklich Beschwerdegericht nur Hinzutreten weiterer Umstände etwa offenkundig erkennbaren Aussichtslosigkeit Antrages Kostenentscheidung Nachteil unterliegenden Antragstellers annehmen will . Ergebnis ist Entscheidung B eschwerdegerichts Rechtsgründen aber beanstanden . hat Abwägung Betracht kommenden Gesichtspunkte mmen . hat Rechnung gestellt Obsiegen Unterliegen Antragsverfahren Rahmen Kostenentsche idung berücksichtigen ist . hat Rechtsgründen beanstandender Art Weise Unterschiede Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ordentlichen Z ivilverfahren einerseits Erbscheinsverfahren eits abgestellt . Auch Streitverfahren Beteiligten Gegner gegenüberstehen gewisse Ähnlichkeit Zivilpr ozess besteht vgl. Beschluss 19 . Februar FamRZ . sind doch wesentlichen Unterschiede Verfahrensarten insbesondere Amtsermittlungsgrun dsatz § FamFG fehlende Rechtskraft Entscheidungen Erbscheinverfahren berücksichtigen . Beschwerdegericht ferner ausgeführt hat Auffassung Beteiligten Testament sei Verstoßes Höfeordnung nichtig sei zwar haltbar bewege aber Schwierigkeiten Nebeneinander Höfeordnung bürgerlichem Erbrecht vielfach entstünden noch vertretbaren Rahmen ist Rechtsgründen beanstanden . auch andere Kostenentscheidung ebenfalls hätte getroffen werden können hat Rechtsbeschwerdegericht eurteilen . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.09.2014 Entscheidung