BESCHLUSS 22 Juli Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. 22 Juli beschlossen : Antrag Klägerin Beiordnung Notanwalts Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt . Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 20 . Zivilkammer Landgerichts 2 . April wird Kosten verworfen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin begehrt Beklagten Schadensersatz Verkehrsunfall Beklagten Ausgleich Rückstufung niedrigere Schadensfreiheitsklasse Kraftfah rzeug-Haftpflichtversicherung . Amtsgericht hat Klage abgewi esen Landgericht Klägerin eingelegte Berufung ulässig verworfen . Entscheidung hat Klägerin pe rsönlich Rechtsbeschwerde eingelegt beantragt Rechtsanwalt Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragen . II . Antrag Beiordnung Notanwalts ist unbegründet . Abs. kann Partei Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet Rechtsverfolgung -verteidigung mutwillig aussichtslos erscheint . 1 . erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt Partei zumutbare Anstrengungen unternommen vergeblichen Bem ühungen Gericht substantiiert dargelegt gegebenenfalls hgewiesen hat Senatsbeschluss 20 . April . m.w . . fehlt hier . Vortrag Klägerin ist schon entnehmen richtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte . 2 . Rechtsverfolgung Klägerin erscheint auch aussichtslos Rechtsbeschwerde Versäumung Beschwerdefrist unzulässig verwerfen ist . Wiedereinsetzung vorigen Stand kommt Betracht . Zwar kann Partei Ve rtretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat Fall Bestellung Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt werden . setzt allerdings Partei Bestellung erforderlichen Voraussetzungen noch laufe nden Frist darlegt Senat aaO . m.w . . hat Klägerin getan . . Rechtsbeschwerde ist gemäß § unzulässig verwerfen Beschwerdefrist gemäß § Abs. Satz Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 02.04.2015