BESCHLUSS 5 . April Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. 5 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss Oberlandesgerichts 25 . Zivilsenat 14 . Juni wird Kosten verworfen . : € Gründe : Kläger erstrebt Gewährung Prozesskostenhilfe Berufungsverfahren . macht Beklagte Ansprüche gkeits-Zusatzversicherungen geltend . klageabweisende Urte Landgerichts ist Prozessbevollmächtigten Klägers 13 . Oktober zugestellt worden . hat Schriftsatz 11 November 16 November Oberlandesgericht eingegangen ist Kläger Prozesskostenhilfe Berufungsverfahren nachgesucht Schriftsatz 7 . Dezember zung vorigen Stand Frist Einlegung Berufung beantragt . Oberlandesgericht hat Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe Berufungsverfahren Verwerfung Antrags Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen . Hiergegen wendet Kläger eschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig statthaft ist . 1 . § Abs. ist Beschluss Rechtsbeschwerde statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Able hnung Prozesskostenhilfegesuchs ist Rechtsbeschwerde Gesetz rgesehen . Verweigerung Prozesskostenhilfe unterliegt nur dann begrenztem Umfang Überprüfung Rechtsbeschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen wurde . ist hier Fall . 2 . Ansicht Rechtsbeschwerde ist analoger Anwendung § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz statthaft Berufungsgericht Antrag Prozesskostenhilfe Verwerfung Antrags Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen hat . liegt gesondert anfechtbare Zurückweisung Wiedereinse tzungsantrags gesonderten Beschluss vgl. 8 . Januar . 14 ; 16 . April VersR . Berufungsgericht hat vielmehr Wiedereinsetzungsantrag Verbindung Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch Recht unzulässig verworfen Wortlaut Frist Berufungseinlegung rechtzeitige Stellung Antrags Prozesskostenhilfe Notfrist Sinne § Satz betraf . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung