BESCHLUSS 30 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Antrag Klägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin hat Senat Beschluss 27 . Oktober Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 November zugelassen . Beschluss ist Prozessbevollmächtigten Klägerin 4 November zugestellt worden . 11 . Januar hat Berichterstatter Revisionsbegründungsschriftsatz eingegangen war Prozessbevollmächtigte Klägerin telefonisch mögliche Fristversäumung hingewiesen . 20 . Januar Bundesgerichtshof anwaltlichen Schriftsatz hat Klägerin Revisionsantrag gestellt Begründung Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen . Ferner hat Wiedereinsetzung vorigen Stand bezüglich abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beantragt . hat geführt ansonsten zuverlässig arbeitenden sorgfältig ausgewählten instruierten überwachten Angestellten Prozessbevollmächtigten hätten Eingang Zulassungsbeschlusses Senats zwar Revisionsbegründungsfrist berechnet Vorfrist Beschlussabschrift notiert jedoch erteilten Weisungen Übertragung Fristenkalender Anbringung Vermerks Abschrift versäumt . II . Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig jedoch unbegründet . 1 . Klägerin hat Revisionsbegründungsfrist § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz versäumt . Bestimmungen beginnt zweimonatige Frist Begründung Revision Revisionsgericht Rechtsmittel Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat Zustellung Zulassungsbeschlusses laufen . Senatsbeschluss 27 . Oktober Revision zugelassen wurde Prozessbevollmächtigten Klägerin 4 November zugestellt worden war lief zweimonatige Revisionsbegründungsfrist 4 . Januar . Schriftsatz Revision begründet wurde ging jedoch erst 20 . Januar Bundesgerichtshof . Revision ist bereits fristwahrend Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden . Zwar kann Anforderungen § Abs. Satz genügende Revisionsbegründung auch schon Beginn Revisionsbegründungsfrist insbesondere Schriftsatz ben werden Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird Urteil 7 Juli . Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt hier jedoch anders Fall vorgenannte Urteil entschieden wurde Anforderungen Revisionsbegründung . Dort trug Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde begründet wurde Überschrift " Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Revision " . folgte weiteren Überschrift " Begründung Nichtzulassungsbeschwerde " Antrag Revision zuzulassen . anschließenden Ausführungen wurden nur Zulassungsgründe auch Verletzungen formellen materiellen Rechts geltend gemacht . wurden Schriftsatz Überschrift " Revisionsbegründung " Revisionsanträge angekündigt kurz begründet Wesentlichen vorangegangene Begründung Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wurde . vergleichbare Fallgestaltung liegt hier . Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ist ausdrücklich insgesamt auch Revisionsbegründung bezeichnet noch enthält Revisionsbegründung überschriebenen Teil . Explizit formulierte Revisionsanträge fehlen ebenfalls . genügt Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eigenständigen Abschnitt Ausführungen enthält Klägerin Berufungsgericht rügt inhaltlich auch Revisionsgründe § Abs. Satz Nr. dienen könnten . § Abs. Satz ergibt auch Fällen gesonderte Revisionsbegründung unverzichtbar ist . Vorschrift kann Begründung Revision Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden . Revisionsbegründung kann allein Bezugnahme bestehen 25 . Aufl . . . Bestimmung greift gerade dann Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich bereits Revisionsgründe enthält . Gesetz erleichtert Fällen Revisionsbegründung nur Weise Bezugnahme Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erlaubt . vollständigen Verzicht ausdrückliche Revisionsbegründung sieht jedoch vgl. ferner Beschluss 21 . April juris . hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist Beschluss 3 . Kammer Ersten Senats Bundesverfassungsgerichts 23 . August Entscheidung angenommen worden . 2 . Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet . Wiedereinsetzung vorigen Stand versäumten Frist Begründung Revision ist Partei gewähren Verschulden verhindert war Frist einzuhalten § . Partei muss hierbei gemäß § Abs. Verschulden Bevollmächtigten zurechnen lassen . Prozessbevollmächtigte muss Zumutbare tun veranlassen Fristen Einlegung Begründung Rechtsmittels gewahrt werden . . 22 . Dezember ZB Umdruck S. ; Beschluss 21 . April ZB FamRZ ; Beschluss 28 . September § Fristenkontrolle jeweils m.w . . Insbesondere darf Rechtsanwalt Empfangsbekenntnis Zustellung Urteils Beschlusses Lauf Frist beginnt erst unterzeichnen zurückgeben Eintragung Fristendes Fristenkalender Handakten sichergestellt ist Beschluss 13 . Februar m.w . . hat Anbringung Erledigungsvermerken erfolgte Notierung Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen Vermerken forschen akten Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden Beschlüsse 22 . Dezember aaO 21 . April aaO S. 11 . Februar jeweils m.w . . Prozessbevollmächtigte Klägerin hätte Unterzeichnung Empfangsbekenntnisses Erhalt Zulassungsbeschlusses 27 . Oktober prüfen müssen Handakten Notierung Revisionsbegründungsfrist Fristenkalender vermerkt war . Entschließt Rechtsanwalt gleichwohl Empfangsbekenntnis vollständiger Fristensicherung zurückzugeben trifft besondere Sorgfaltspflicht Beschluss 13 . Februar aaO . Prozessbevollmächtigte Klägerin hätte jedenfalls Prüfung Erledigungsvermerks umgehend Rücksendung Empfangsbekenntnisses nachholen müssen . Hätte Pflichten genügt wäre aufgefallen Vermerk Abschrift Senatsbeschlusses fehlte . Eintragung Frist Kalender wäre dann überprüft nachgeholt so Versäumung Revisionsbegründungsfrist vermieden worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung