BESCHLUSS 28 . Februar Rechtsstreit Kläger Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte 1 . 2 . Beklagte Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt : Prozessbevollmächtigter Rechtsanwälte : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . Januar wird Beklagte gerichtet ist zurückgewiesen . maßgebenden Fragen sind Filmfonds betreffenden Senatsurteile 14 . Juni ; ZR beantwortet worden . Zwar stimmt Beurteilung Berufungsgerichts Grundsätzen genannten Entscheidungen Hinsicht insbesondere Frage Fehlerhaftigkeit Emissionsprospekts angeht . Kläger jedoch Beschwerde Beklagte zurückgenommen hat Schadensersatzleistungen früheren Beklagten vollem Umfang klaglos gestellt worden ist besteht Grund Rechtsstreit einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Klägers Richtung Beklagte nur Klärung allein Kostentragungspflicht entscheidenden Frage fortzuführen Klage Beklagte begründet gewesen ist . Kläger hat weiteren Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Beschwerdewert wird € festgesetzt . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 31.01.2006