BESCHLUSS 22 . September Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Beschluss 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Januar wird zurückgewiesen § Abs. Satz vorliegt . Senat gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat entspricht Güteantrag Kläger 29 . Dezember Anlage Anforderungen nötige Individualisierung geltend gemachten prozessualen Anspruchs vermochte Hemmung Verjährung § Abs. Nr. herbeizuführen Senatsbeschlüsse 28 . Januar . ZB . 4 . Februar . . hält Senat nochmaliger Überprüfung . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kosten Beschwerdeverfahrens haben Kläger je Hälfte tragen § Abs. § Abs. . Streitwert Beschwerdeverfahren beträgt € . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 27.05.2015 Entscheidung