NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Anker Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Befindet Befreiungsgläubiger Lage Inanspruchnahme Drittgläubiger Sicherheit erwarten lässt steht Erfüllung Drittforderung Mittel Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss so wandelt Befreiungsanspruch Zahlungsanspruch ; Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung selbst verlangen Anschluss Fortführung Urteile 16 . September ZR 13 November ZR . . Falle ist Schluss Jahres Befreiungsanspruch Zahlungsanspruch umwandelt Verjährungsbeginn maßgebend Ergänzung Fortführung Senat Urteil 5 . Mai . Urteil 22 . März ZR . Beschluss 26 . Juni . . Urteil 19 . Oktober Hanseatisches OLG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 30 . September aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 6 . Zivilkammer 11 . Februar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagten abgetretenem Recht B. AG Folgenden B. Zahlung € Zinsen vorgerichtlicher Anwaltskosten Anspruch . ist tungsbeschränkt Co. Fondsgesellschaft ; Folgenden : . 10 . September erklärte Beklagte B. Beitritt seinerzeit noch GmbH Co. firmierend mittelbarer Treugeber-)Kommanditist Einlage € . Grundlage Treuhandvertrags 31 . März fungierte B. Treuhänderin Beklagten . frei verfügbarer Liquidität erhielt Beklagte Jahren Abzug Rückzahlung € gewinnunabhängige Ausschüttungen Höhe insgesamt € . erwarb AG Containerchassis veräußernde Unternehmen " sale-and-lease-back"Verfahren . Erwerb wurde Darlehen Rechtsvorgängerin Klägerin Folgenden nur : Klägerin finanziert . AG Juni Insolvenzantrag gestellt hatte erzielte nahmen geriet Weise finanzielle Schwierigkeiten . Vereinbarung 25./31 . Mai legten Klägerin bestehenden Kredite neue Laufzeiten . Schreiben 12 November lehnte Klägerin Angebot " Rückzahlung fälligen Finanzierungen 3 November . Zugleich bat Kommanditisten " vollständigen Wiedereinlage " geleisteten Auszahlungen aufzufordern . verlangte B. Datum 10 . zember Beklagten anderen Treugeber-Kommanditisten Hinweis Freistellungsanspruch Treuhandvertrag Fristsetzung 20 . Dezember Rückzahlung Ausschüttungen . Schreiben lautet auszugsweise folgt : " wissen hat Fondsgesellschaft teilweise Darlehen W. Bank finanziert . Kapitaldienst Darlehen konnte Ausfall Mietzahlungen mehr geleistet werden . Auszahlungen Fondsgesellschaft Anleger Jahren stellen Rückzahlung Hafteinlagen . B. haftet Treuhandkommanditistin Gläubigern Gesellschaft Umfang zurückgezahlten Hafteinlagen . W. Bank hat B. Anspruch genommen . B. steht Treugeber Treuhandvertrag Verbindung Gesellschaftsvertrag Freistellungsanspruch . Ansprüche W. Bank Treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider andere Wahl Freistellungsanspruch Treuhandvertrag Verbindung Gesellschaftsvertrag geltend machen . müssen auffordern Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen Höhe abzüglich Jahre geleisteten Einzahlungen Höhe Rückgewähr Jahre getätigten Ausschüttungen dienten spätestens 20 . Dezember eingehend Konto B. einzuzahlen Wiedereinlageverpflichtung Fondsgesellschaft erfüllen können . Fondsgesellschaft B. haben vergangenen Jahr erheblichem Umfang Verfügung stehenden Möglichkeiten gearbeitet Fortführung Fonds Wiedereinzahlung ausgezahlten Beträge vermieden Chance Werterholung erhalten bleibt . ist leider gelungen . bedaure Entwicklung nun geführt hat B. auffordern muss auch restlichen Beträge wieder einzuzahlen . .... " Datum 13 . Dezember unterrichtete ber-Kommanditisten Anleger Klägerin B. Treugeals kommanditistin Anspruch genommen habe B. gezwungen sei Anlegern Wiedereinzahlung bereits ausgezahlten Beträge Höhe ursprünglichen Haftkapitals einzufordern . Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt : " Geschäftsführung hatte Gesellschafterversammlung berichtet Bankhaus Annahme Kaufangebotes Firma entschieden hat Bank erwartet Anleger schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen . möchte mitteilen Bankhaus B. Anspruch genommen hat B. gezwungen ist Gesellschafter anzuschreiben Wiedereinzahlung Laufzeit Fonds bereits ausgezahlten Beträge Höhe ursprünglichen Haftkapitals einzufordern . … " Zahlungsaufforderung B. kam Beklagte . 2./6 . Mai vereinbarten Klägerin verbleibende Sollsaldo Veräußerung weiterer Containerchassis " Inanspruchnahme Kommanditisten Treuhandkommanditisten " zurückgeführt werden sollte . Stand Inanspruchnahme Kommanditisten sollte Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden . Vertrag 20 . Oktober/18 November trat B. Freistellungsanspruch Beklagten Treuhandvertrag Höhe € Klägerin . Schreiben 21 November erklärte Klägerin Kündigung bestehenden verbindung forderte Rückzahlung Sollsaldos 946.977,33 € . Hierüber informierte Klägerin B. Schreiben gleichen Tage verlangte zugleich " Wiedereinzahlung Hafteinlage " . Datum 1 . Dezember begehrte Klägerin Beklagten Begleichung abgetretenen Forderung € spätestens 9 . Dezember . Beklagte verweigerte Zahlung Begründung geltend gemachte Anspruch sei verjährt . 22 . Dezember beantragte Klägerin Erlass Mahnbescheids 30 . Dezember erlassen Beklagten 5 . Januar zugestellt wurde . Verfahren wurde Eingang Widerspruchs Beklagten Landgericht abgegeben . Parteien streiten Frage Klageforderung verjährt ist . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Ersturteil abgeändert Klage Wesentlichen Mahnkosten € stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung Urteils ersten Instanz . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Verjährung Klageforderung verneint Wesentlichen ausgeführt : höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne Verjährung Befreiungsanspruchs § Satz erst Schluss Jahres Forderung fällig werde Befreiung verlangt werde . Auffassung Landgerichts bestehe Anlass Streitfall Grundsätzen abzuweichen bereits Zeitpunkt abzustellen Treuhänder Befreiungsgläubiger vermeintlichen Freistellungsanspruch Treugeber Befreiungsschuldner geltend mache . wäre Zeitpunkt Fälligkeit Befreiungsanspruchs noch Fälligkeit Drittforderung befreien sei tun habe . würde objektive Element § Abs. Nr. Entstehung Anspruchs willkürliches nämlich Verhalten Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden . sei auch nachvollziehbar Verjährungsfrist Beispiel auch dann Geltendmachung Befreiungsanspruchs beginnen solle Befreiungsgläubiger Fälligkeit Drittforderung geirrt habe . diene vielmehr Rechtssicherheit Beginn Verjährungsfrist Befreiungsanspruchs § Abs. Nr. regelmäßig Schluss Jahres abgestellt werde Verbindlichkeit fällig geworden sei frei stellen sei . Darlehensforderung Klägerin fällig geworden sei habe insoweit beweispflichtige Beklagte ausreichend dargetan . Vortrag Klägerin sei Fälligkeit rung erst Kündigung 21 November herbeigeführt worden . habe Beklagte Umstände angeführt Fälligkeit bereits Jahre ergebe . Wege Urkundenbeweises verwerteten Aussagen Zeugen Parallelverfahren Landgericht vernommen worden seien hätten Fälligstellung Kreditschulden Jahre bestätigt . gelte ebenfalls Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme . fehle auch genügenden Anhaltspunkten konkludente Fälligstellung . Schreiben 10 . Dezember habe B. Freistellung Zahlungsanspruch Klägerin verlangt geltend gemacht sei Wiedereinlage verpflichtet . Auffassung Beklagten fehle auch Klägerin zurechenbaren Rechtsschein Grundsätzen Treu Glauben § gebieten könnte Verjährungsbeginn bereits Jahre auszugehen . Darlehensforderung Klägerin erst schon fällig geworden sei könne dahingestellt bleiben Ende eingereichte Mahnantrag Verjährung Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Verjährung Klageforderung Unrecht verneint . 1 . Zutreffend Revision auch beanstandet ist fungsgericht ausgegangen Beklagte Treugeber gemäß Satz verpflichtet ist B. Treuhänderin chen Haftung Verbindlichkeiten freizustellen gehaltenen verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind vgl. Senatsurteil 5 . Mai . . ergibt Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen Aufgaben Treuhänderin Verbindung § § Abs. . muss Beklagte B. Kommanditistenhaftung Klägerin Gesellschaftsgläubigerin freihalten Haftung entfallenden Kapitalanteil betrifft . Kommanditistenhaftung ist Leistung Einlage zunächst entfallen § Abs. jedoch Höhe gewinnunabhängigen Liquiditätsüberschüssen geleisteten Ausschüttungen hier : € § Abs. wieder aufgelebt . rechtsfehlerfreier Feststellung Berufungsgerichts hat Klägerin fälligen Anspruch Darlehensrückgewähr Höhe € Abs. Satz mithin Umfang Haftsumme Befriedigung Klägerin benötigt wird vgl. Urteil 22 . März ZR . . 2 . sonach bestehenden Freistellungsanspruch § Satz iVm § Abs. iVm § Abs. § Abs. iVm Abs. Satz hat B. wirksam Klägerin Gläubigerin rung B. befreien ist abgetreten § ; hat Folge Befreiungsanspruch Zahlungsanspruch hier : gerichtet Leistung € umwandelt vgl. Senatsurteil 5 . Mai aaO S. . Urteile 22 . März aaO S. . 11 . März . Umwandlung hier s. nachfolgend schon Abtretung geschehen ist . 3 . Anspruch ist jedoch verjährt Abs. . rungsfrist hat spätestens Dezember begonnen ist mithin Ende 31 . Dezember also Einreichung Mahnantrags Dezember abgelaufen § Abs. . Befreiungsanspruch § Satz wird einhelliger Auffassung sofort Eingehung Verbindlichkeit freizustellen ist fällig unabhängig ihrerseits bereits fällig ist arg . Satz . allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre Zeitpunkt Befreiungsanspruch entsteht fällig wird auch maßgeblich Zeitpunkt Verjährungsfrist Anspruchs beginnt § Abs. Nr. Folge Eintritt Fälligkeit Drittforderung Freistellung begehrt wird ankäme s. Senatsurteile 12 November . 5 . Mai aaO S. . ; Urteil 22 . März aaO S. . . würde allerdings unbesehener strikter Anwendung insbesondere langfristig angelegte Verbindlichkeiten Unzuträglichkeiten ziehen Interessen Parteien Treuhandvertrags hier vorliegenden Art Zweck § Satz zuwiderliefen . Wäre Lauf Verjährungsfrist allein Fälligkeit Freistellungsanspruchs abzustellen könnte Treuhandkommanditistin Befreiungsgläubiger Vermeidung Verjährung bereits Zeitpunkt chung Freistellungsanspruchs Treugeber Befreiungsschuldner gezwungen sein Fälligkeit Drittforderung absehbar ist noch feststeht Erfüllung überhaupt Mittel Treugebers zurückgegriffen werden muss ; Geltendmachung wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht interessengerecht s. Senatsurteile 12 November aaO . 5 . Mai aaO S. . ; Urteil 22 . März aaO S. . Beschluss 26 . Juni . . sinnvollen unbefriedigenden Folgen vermeiden beginnt neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verjährungsfrist Befreiungsanspruch Treuhänders § Satz frühestens Schluss Jahres laufen Forderung fällig wird befreien ist s. Senatsurteil 5 . Mai aaO S. . ; Urteil 22 . März aaO S. . Beschluss 26 . Juni aaO ; vgl. auch Senatsurteil 12 November aaO . . Anders jedoch liegt Befreiungsanspruch Fälligkeit Drittforderung befreien ist Zahlungsanspruch umwandelt Inanspruchnahme Befreiungsgläubigers Drittgläubiger Sicherheit erwarten ist feststeht Erfüllung Drittforderung Mittel Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss . Falle ist Schluss Jahres Zahlungsanspruch Umwandlung Befreiungsanspruchs entsteht Verjährungsbeginn maßgebend § Abs. . Befindet Befreiungsgläubiger Lage Inanspruchnahme Drittgläubiger Sicherheit erwarten lässt steht Erfüllung Drittforderung Mittel Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss so wandelt Befreiungsanspruch Zahlungsanspruch ; Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung selbst verlangen vgl. Urteile 16 . September ZR 13 November ZR . ; 26 34 ; Nr. ; s. auch BeckOGK/Röver § . [ Stand : 15 . August ; 7 . Aufl . . 5 ; jeweils . Fallgestaltung bedürfen Befreiungsgläubiger auch Befreiungsschuldner Schutzes unzuträglichen Zwang " verfrühten " Anspruchsgeltendmachung Inanspruchnahme Befreiungsgläubigers Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht resultierende Inanspruchnahme Befreiungsschuldners Befreiungsgläubiger . kann nunmehr Zahlung verlangen Befreiungsschuldner hat berechtigtes Interesse Zahlungsanspruch angemessener Zeit verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird . Befreiungsgläubiger ist Vorliegen auch subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. seinerseits zumutbar Schluss Jahres Umwandlung Befreiungsanspruchs Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen . Anknüpfung Verjährungsbeginns willkürliche Geltendmachung Forderung erhobenen Bedenken Berufungsgerichts greifen entscheidend abzustellen ist Anspruch gestellt wird unabhängige Umwandlung Befreiungsanspruchs Zahlungsforderung . Fälligkeit Drittforderung befreien ist besteht Übrigen insofern Inanspruchnahme Befreiungsgläubigers Drittgläubiger Sicherheit erwarten muss . hat Verjährung Befreiungsanspruchs B. Beklagten spätestens Ende 31 . Dezember begonnen Folge Anspruch Ablauf 31 . Dezember noch Abtretung Anspruchs Klägerin verjährt ist . Spätestens Dezember wandelte Befreiungsanspruch B. Zahlungsanspruch Inanspruchnahme Befreiungsgläubiger Klägerin Drittgläubiger Sicherheit erwarten war feststand Erfüllung Drittforderung Mittel Beklagten Befreiungsschuldner zurückgegriffen werden musste . Schreiben Klägerin 12 November B. Anleger 10 . Dezember 13 . Dezember geht Anleger Insolvenz AG wirtschaftlich Notlage geraten war nunmehr liquidiert werden musste Darlehen Klägerin vorhandenen Masse insbesondere : Erlösen Veräußerung vollständig getilgt werden konnte also " notleidend " geworden war vermittelt B. Treugeber-Kommanditisten ter : Beklagte voller Höhe jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten . ist Parteien unstreitig ; weiterer Vortrag ist erwarten so erkennende Senat Feststellungen selbst treffen kann vgl. nur Urteil 14 . Dezember . . Inanspruchnahme Beklagten übrigen TreugeberKommanditisten wurde dementsprechend auch bereits Gang gesetzt . Inanspruchnahme war vornherein allein Außenhaftung B. § Abs. § Abs. korrespondierenden Befreiungsanspruch § Satz iVm Abs. möglich . Beklagte hatte Kommanditeinlage ebenso übrigen Treugeber-Kommanditisten bereits geleistet war Ermangelung dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung unmittelbar B. noch gegenüber verpflichtet geflossenen abhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen vgl. Urteile 12 . März . 1 Juli . jeweils . Somit war Inanspruchnahme B. Klägerin Ende Sicherheit erwarten . Umstände waren B. spätestens Dezember kannt § Abs. Nr. . geht Schreiben 10 . Dezember unzweideutig Beklagten anderen Treugeber-Kommanditisten Hinweis Notlage ausgereichten Darlehens Klägerin eigene Inanspruchnahme Klägerin Rückzahlung Ausschüttungen Freistellungsanspruch Treuhandvertrag Rückgewähr ausgeschütteten Beträge selbst verlangte . stand nur Augen Inanspruchnahme Klägerin Drittgläubiger Sicherheit erwarten war Erfüllung Drittforderung Mittel Beklagten Befreiungsschuldner zurückgegriffen werden musste auch bisheriger Befreiungsanspruch Anspruch Zahlung selbst umgewandelt hatte eben Zahlungs-)Anspruch geltend machte . Berufungsgericht rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat Schreiben 10 . Dezember habe B. Freistellung Zahlungsanspruch Klägerin verlangt geltend gemacht sei Wiedereinlage tet ist Wortlaut Schreibens vereinbar . entsprechende Passus enthält lediglich Teil Begründung Zahlungsverlangen Zedentin . oben ausgeführten Gründen rechtlich ungenau ist Ermangelung dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung Beklagte noch B. tet waren gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen vielmehr Haftung Zahlung Umfang gewinnunabhängigen Ausschüttungen B. allein Klägerin § Abs. § Abs. bestand ist Kenntnis Anspruch begründenden Umstände Sinne § Abs. Nr. unmaßgeblich vgl. Senatsurteil 11 . Januar . Senatsbeschluss 19 . März . 7 ; jeweils . 4 . Frage Darlehensforderung Klägerin bereits Jahre insbesondere : konkludente Kündigung fällig geworden ist kommt hiernach . Gleiches gilt Frage Anwendung Grundsätze Glauben § geboten sein könnte Verjährungsbeginn bereits Jahre auszugehen . 5 . kann Berufungsurteil Bestand haben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden Aufhebung angefochtenen Entscheidung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Klage erweist unbegründet geltend gemachte Anspruch verjährt ist so Berufung Klägerin Urteil Landgerichts zurückgewiesen werden muss . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 30.09.2016