NAMEN Verkündet : 8 . Dezember Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja BauGB § Abs. Satz Soll Besitzeinweisungsverfahrens Abschluss Kaufvertrags Vertrags Einräumung Nutzungsrechten Grundstückseigentümer sonst erwartende Enteignung Besitzeinweisung abgewendet werden gelten Vertragsparteien grundsätzlich ausschließlich Regeln bürgerlichen Rechts Bestätigung Senat Urteile 1 Juli ; 23 . Mai ZR 30 . Oktober Urteil 14 . Februar NVwZ . 8) . steht auch entsprechenden Anwendung § Abs. Satz BauGB derartige Vertragskonstellationen . Urteil 8 . Dezember AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Parteien streiten Erstattung Rechtsberatungskosten . Beklagte verabschiedete Jahr Hochwasserschutzkonzept Umsetzung Erhöhung Grundstück Klägers Ehefrau befindlichen Stützmauer Verbringung Erdanker Liegenschaft erforderte . Folgezeit traten anwaltlich beratene Kläger Beklagte vertreten Landestalsperrenverwaltung Vertragsverhandlungen Einräumung beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Umsetzung wasserschutzkonzepts . Bereits Entwurfsfassung Vertrags 1 . April enthielt folgenden Satz : " Parteien sind einig sollte kurzfristigen Einigung kommen Besitzeinweisungsverfahren beantragen kann . " Erlass Planfeststellungsbeschlusses Durchführung Hochwasserschutzmaßnahmen 23 . April schlossen Eheleute 10 . Juni " Dienstbarkeitsvertrag " Recht einräumten einmalige Vergütung Teil Grundstücks Ausbau Unterhaltung Hochwasserschutzmauer Erdanker nutzen . § enthält Vertrag Regelung Abgaben Lasten Durchführung vereinbarten Schutzmaßnahmen entstehen Kosten Eintragung Dienstbarkeit tragen seien . Klage verlangt Kläger Erstattung verauslagter Kosten Rechtsberatung Zusammenhang Abschluss Dienstbarkeitsvertrags Höhe € Zinsen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Landgericht Urteil abgeändert Beklagten antragsgemäß verurteilt . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils begehrt . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Kläger Anspruch Erstattung anwaltliche Vertretung Abschluss Dienstbarkeitsvertrages Beklagten entstandenen Rechtsberatungskosten Grundlage § Abs. . V.m . Abs. § Absatz Satz § BauGB analog zuerkannt . Gerade Einleitung Enteignungsverfahrens könne betroffenen Eigentümer rechtliche Beratung geboten sein . gelte insbesondere dann bereits konkrete Enteignungsvorhaben zielende Drucksituation bestehe Enteignungsbegünstigten gegenüberstehe Regel rechtskundig beraten sei . Voraussetzungen seien bejahen . Kläger bestehende Drucksituation sei vergleichbar Situation Einleitung Besitzeinweisungsverfahrens . Enteignungsrecht Begünstigten habe Grundstück Klägers konkretisiert . sei Kläger zuzumuten gewesen Einleitung Beteiligten geschlossenen Vereinbarung angekündigten Besitzeinweisungsverfahrens abzuwarten Genuss Erstattung Rechtsanwaltskosten gelangen können . Entscheidung Bundesgerichtshofs 27 . September zeige auch früheren Rechtsprechung § BauGB Aufwendungen Eigentümers Enteignungsverfahren vorgelagerten Besitzeinweisungsverfahren entstanden seien erstattungsfähig angesehen worden seien . Neuregelung § BauGB habe Gesetzgeber bisherige Rechtsprechung BauGB Bezug genommen . lege Schluss einheitlichen Neuregelung § BauGB zumindest analoge dung Vorschrift Fälle habe ausgeschlossen werden sollen früheren Rechtsprechung entwickelten Kriterien Kosten anwaltlichen Vertretung Vorfeld eigentlichen Enteignungsverfahrens erstattet worden seien . II . Erwägungen Berufungsgerichts halten Angriffen Revision stand . 1 . Kläger hat Anspruch Erstattung kosten Grundlage § Abs. Satz BauGB . V.m . § Abs. § Abs. . Recht hat Berufungsgericht ausgeführt § BauGB Verbindung genannten Bestimmungen Anhängigkeit entstandenen Kosten unmittelbare Anwendung findet . BauGB regelt Erstattungspflicht Kosten Enteignungsverfahren § § BauGB sieht Absatz Satz Gebühren Auslagen Rechtsanwalts sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig sind Hinzuziehung notwendig war . Voraussetzung unmittelbare Anwendung Norm ist allgemeiner Ansicht Enteignungsverfahren eingeleitet worden ist siehe nur Schrödter/Breuer BauGB 8 . Aufl . . 6 ; Dyong Bielenberg/Krautzberger BauGB . [ Stand : Mai ] ; Brügelmann/ Reisnecker BauGB . . Stand : September vorliegend fehlt . Rechtsauffassung Berufungsgerichts ergibt Erstattungsanspruch auch entsprechenden Anwendung Abs. Satz BauGB . V.m . § Abs. § Abs. . § Abs. Satz BauGB förmlichen Besitzeinweisungsverfahrens getroffene Einigungen analog Anwendung finden kann ist höchstrichterlich bislang entschieden Fachliteratur umstritten . teilweise Ansicht vertreten wird analoge Anwendung § Abs. Satz BauGB sei Gründen Gesetzessystematik und/oder Gewährleistung einheitlicher Ergebnisse geboten so Urteil 3 . Februar . ; Krautzberger/Löhr BauGB 13 . Aufl . . 9 ; Gelzer/Busse/Fischer Entschädigungsanspruch Enteignung enteignungsgleichem Eingriff . lehnt überwiegende Teil Literaturstimmen entsprechende Anwendung Vorschrift systematischen Erwägungen ; Holtbrügge Berliner Kommentar BauGB § . [ Stand Juli ; Pasternak Aust/Jacobs/Pasternak Enteignungsentschädigung 7 . Aufl . . allerdings analoge Anwendung § BauGB vorschlägt aaO . ; Petz BauGB § . 29.1 Stand : 1 . Oktober ; Brügelmann/Reisnecker aaO . Senat schließt zuletzt genannten Ansicht . ständiger Senatsrechtsprechung gelten grundsätzlich hier Besitzeinweisungsverfahrens Abschluss Kaufvertrags Vertrags Einräumung Nutzungsrechten Grundstückseigentümer sonst erwartende Enteignung abgewendet werden soll Vertragsparteien ausschließlich Regeln bürgerlichen Rechts . Besitzeinweisungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind rein privatrechtlicher Natur ; Rückgriff Normen öffentlichen Rechts ist grundsätzlich ausgeschlossen Senat Urteile 1 Juli ; 29 . April 3 ; 23 . Mai ZR 1 4 ; 9 . April 30 . Oktober 101 ; siehe auch Urteile 5 . Dezember 14 . Februar NVwZ . 8) . entspricht auch überwiegenden Auffassung Literatur vgl. Schrödter/Breuer aaO . 9 ; Gaentzsch BauGB . 7 ; Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie Enteignung Entschädigung 3 . Aufl . . ; aaO . Stand : April . [ Stand : Dezember ; zweifelnd wohl aaO . ; . freihändige Grunderwerb öffentlichen Hand S. ; . Entsprechende Verträge sind unterscheiden " Einigung " Rahmen bereits anhängigen Enteignungsverfahrens § § BauGB vorgesehen ist . Zwar ist Rechtsprechung Senats anerkannt Grundsätze besonderen Fallgestaltungen Anwendung kommen Senatsurteile 15 . Februar ; 20 . Januar 23 . März . . liegt hier allerdings . genannten Entscheidungen hat Senat vorangegangenen Planfeststellungsverfahren Ansprüche Dritter Enteignungsentschädigung erlittenen Rechtsverlust bejaht Planvorhaben benötigten Grundstücke freihändig veräußert worden waren . Senatsurteil 23 . März betraf Frage Betreiberin Fernmeldenetzes Entschädigungsansprüche § Abs. Nr. BBergG Verlegung Grundstück Bundesstraße betriebenen Freileitung hatte Straße Bergbaugebiet weichen musste ; benötigten Wegeparzellen waren Träger Straßenbaulast Folge Verlustes Leitungsrechts entwidmet freihändig veräußert worden . Senat hielt Anwendung materiellen Enteignungsvorschriften gerechtfertigt Rechtsverlust bereits Verwaltungsakt nämlich zuvor erlassenen Planfeststellungsbeschluss hoheitlicher Seite unentrinnbar vorgezeichnet gewesen sei . mache Frage Entschädigung Unterschied Liegenschaft Vermeidung förmlichen Enteignung freihändig veräußert worden sei aaO . . Urteilen 15 . Februar aaO 20 . Januar aaO jeweils Durchschneidung Jagdbezirks Neubau Bundesautobahn Bahntrasse zugrunde lag stellte Senat teilweise freihändig erfolgten Veräußerung Grundstücke beteiligten Jagdgenossenschaften Gesamtbetrachtung . seien Jagdrechte freihändigen Veräußerung betroffenen Grundstücke Ergebnis Ausübung Enteignungsrechts beeinträchtigt worden Urteil 15 . Februar aaO S. stand enteignenden Zugriffs geworden Urteil 20 . Januar aaO S. . entschiedenen Fälle sind zwar insofern hier zugrunde liegenden Sachlage vergleichbar auch getroffenen vertraglichen Übereinkunft Planfeststellungsverfahren vorausging Grundstückseigentümer Rechtsbeeinträchtigung unentrinnbar vorgezeichnet war . Grundlage Planfeststellungsbeschlusses hätte vorheriges Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet werden können Einigung gekommen wäre Grundstückseigentümern auch angekündigt worden war . allein rechtfertigt Anwendung enteignungsrechtlicher Entschädigungsregelungen hingegen vgl. auch Senat Urteil 9 . April . Kennzeichnend Senatsentscheidungen 20 . Januar 15 . Februar 23 . März jeweils zugrunde liegende Interessenlage ist nämlich dort Ansprüche veräußernden Grundstückseigentümer Entschädigungen Dritter Rede standen Rechte Eigentumsübertragungen Fortfall gerieten zugrundeliegenden Verträgen beteiligt waren . Möglichkeit Vorhabenberechtigten Zusammenhang freihändigen Grundstücksveräußerung eigene vertragliche Entschädigungsansprüche begründen bestand . Verlust Rechte betroffenen Grundstücken stellte Dritten unausweichliche Konsequenz hoheitlichen Planungsaktes auch Grundlage Einigung jeweiligen Grundstückseigentümer Begünstigten Vorhaben war . derartige Konstellation ist hier jedoch gegeben . Vielmehr stand künftig Dienstbarkeit betroffenen Grundstückseigentümern förmlichen Besitzeinweisungsverfahrens vertragliche Übereinkunft treffen Verfahren abzuwarten . Wählen Grundstückseigentümer Weg freihändigen Veräußerung Einräumung Nutzungsrechten sind gleichen Maße schutzbedürftig Vertragsverhältnisses stehender Dritter Folge vertraglichen Übereinkunft Grundstückseigentümers öffentlichen Hand anderen Vorhabenbegünstigten Rechtsbeeinträchtigung Rechtsverlust erleidet . Kommt Besitzeinweisungsverfahrens Vertragsschluss hängt allein Willen Durchsetzungsvermögen Vertragsparteien Rechtsverhältnis Einzelnen ausgestalten . ist Sache Beteiligten Rahmen Privatautonomie geprägten Vereinbarungen auch vertragliche Regelung Ersatz Freistellung Rechtsberatungskosten geboten halten durchzusetzen vermögen . verkennt Senat Grundstückseigentümer Abschluss Vertrags Fall Scheiterns Verhandlungen angedrohten Einleitung Besitzeinweisungsverfahrens Drucksituation befunden haben mögen . Auffassung Berufungsgerichts Ansicht Schrödter/ aaO . rechtfertigt Bestehen Drucksituation genommen allerdings Geltung § Abs. Satz BauGB Besitzeinweisungsverfahrens erfolgte freihändige Veräußerungen Belastungen Grundstücks auszudehnen . Situation tritt auch sonstigen Verhandlungskonstellationen . Grunde vermag Senat auch Ausführungen mündlichen Verhandlung anzuschließen strukturelle Ungleichheit Lasten Grundstückseigentümers geltend gemacht hat freihändige Verhandlungen Belastung Veräußerung Grundstücks eintritt . Fall Scheiterns Verhandlungen Betracht kommende Besitzeinweisungsverfahren kann nur engen gesetzlichen Voraussetzungen Beachtung Eigentümer zustehenden Grundrechtsschutzes durchgeführt werden . Auch Falle Einleitung Verfahrens ist Grundstückseigentümer keinesfalls schutzlos gestellt so gedrängt fühlen muss privatrechtliche Einigung " Preis " einzuwilligen . Senatsurteil 27 . September ZR ist Rechtsansicht Berufungsgerichts Aussage entsprechenden Anwendung § Abs. Satz BauGB gegebenen Situation entnehmen . Entscheidung erging Hintergrund damaligen Rechtslage Erstattungsfähigkeit Enteigneten Enteignungsverfahren erwachsenen Kosten Rechtsberatung Vertretung gesetzlich geregelt war . entsprach ständigen Rechtsprechung derartige Kosten Grundlage § BBauG erstattungsfähig seien nur Senat Urteile 8 . April 6 . zember weiteren Nachweise Senatsentscheidung 27 . September aaO S. . Berufungsgericht Bezug genommenen Urteil 27 . September hat Senat entschieden Kosten Rechtsberatung Vertretung analoger Anwendung § BBauG auch dann erstattungsfähig seien eigentlichen Enteignungsverfahren vorgelagerten behördlichen Besitzeinweisungsverfahren entstanden seien . Zwar komme Besitzeinweisungsverfahren Enteignungsverfahren gewisse Selbständigkeit betreffe aber wesentliche einschneidende Vorwirkung Enteignung aaO S. . Neufassung § BBauG Zuge Baurechtsnovelle hat Gesetzgeber zwischenzeitlich Rechtsgrundlage Erstattung Kosten anwaltlichen Vertretung Enteignungsverfahren geschaffen BT-Drucks . . Anders genannten Senatsentscheidung war hier beurteilenden Fall Besitzeinweisungsverfahren allerdings gerade noch eingeleitet worden . getroffene Vereinbarung diente vielmehr Vermeidung Verfahrens . Senatsentscheidung 27 . September analogen Geltung § BBauG angestellten Erwägungen sind hier gegebene Konstellation übertragbar Sinne auch aaO . . verfängt auch Hinweis Berufungsgerichts § BBauG Bezug nehmenden Erwägungen Neuregelung § BauGB aaO . 2 . vorstehenden Gründen scheidet auch Pasternak aaO . vorgeschlagene analoge Anwendung § BauGB vorliegende Fallgestaltung . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen weitere Feststellungen erforderlich sind Rechtsstreit Endentscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. . Kläger hat Berufungsbegründung Zweifel Richtigkeit Tatsachenfeststellungen amtsgerichtlichen Urteil Bezug vertraglichen Kostenerstattungsanspruch angebracht . Rechtsstandpunkt folgerichtig hat Berufungsgericht Berufungsangriffen bislang befasst . Gegebenenfalls wird Vorinstanz auch Rügen Revision betreffend Höhe Anspruchs befassen haben einzugehen Senat vorliegenden Verfahrensstand Veranlassung hat . Tombrink Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 28.10.2015